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Leitsatz

IX ZR 91/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 91/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; BGB §§ 398, 399 Der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch kann abgetreten wer- den. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10 - LG Frankenthal (Pfalz) OLG Zweibrücken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. oHG (fortan: Schuldnerin). Eine der Gesell- schafterinnen der Schuldnerin, die G. GmbH (fortan: Gesellschaf- terin), ist ebenfalls insolvent. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Mehrheits- 1 - 3 - gesellschafter der Gesellschafterin. Am 4. Mai 2009 trat der Verwalter im Insol- venzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin Insolvenzanfechtungs- und Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab, die ein Pfandrecht an zwei näher bezeichneten Konten betrafen. 2 Der Kläger hat aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin be- antragt, den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Pfandrechts an den Konten zuzustimmen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verur- teilt und die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Eigenschaft als Insolvenz- verwalter sowie aus der Abtretung hergeleitet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter, soweit er auf abgetretenem Recht beruht. Entscheidungsgründe: Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungs- gemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entschei- den. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfas- senden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). 3 Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2010, 483): Die Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts sei aus Rechtsgründen unwirksam. Reichsgericht und Bundesgerichtshof hätten vielfach entschieden, dass das Anfechtungsrecht untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden sei; dies entspreche auch der bisher herrschenden Meinung in der Literatur. Die Rückgewähr an einen Zessionar stehe im Widerspruch zum Zweck des Anfechtungsrechts. Die Abtretung vereitele überdies die Rechte von Einzelgläubigern gemäß § 18 AnfG. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.6 1. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegens- tandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 10, 14 ff; BT-Drucks. 12/2443, S. 168 f). Gemäß § 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Der Anfechtungsanspruch unter- liegt dem Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO). Dieser kann den Anfechtungsgegner nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verzug setzen (§§ 286 ff BGB), die geschuldete Leistung als Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) entgegennehmen, einen Ver- 7 - 5 - gleich über den Anfechtungsanspruch schließen (vgl. hierzu Kreft, FS K. Schmidt S. 965 mwN) oder ihn erlassen (§ 397 BGB). Er kann ihn durch Klage oder im Wege der Einrede geltend machen oder den Schuldner ermächtigen, ihn als Prozesstandschafter einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218). 2. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem an- deren auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso aber RGZ 30, 71, 76; BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 105; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 83; Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 36 KO Anm. 2; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. § 143 Rn. 33; Häsemeyer, Insolvenz- recht 4. Aufl. Rn. 21.108 mit Fn. 513; weitere Nachweise der älteren Rechtspre- chung und Literatur bei Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 101 Fn. 240) ist die Abtretung des Anfechtungsanspruchs nicht gemäß § 399 Halbsatz 1 BGB aus- geschlossen (Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 102; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 214 ff; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 91; Graf- Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 29; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 Rn. 8; HmbKomm- InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 92 f; Eckardt, KTS 54 (1993), 585, 608 f). Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebe- nen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO) kann ohne Veränderung des Anspruchsinhalts erfolgen. 8 a) Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten wi- derspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzan- 9 - 6 - fechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rück- gängig gemacht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 156). Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückge- währanspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Ge- genleistung zur Masse gelangt. Die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwer- tung der Masse (§ 159 InsO) kann - etwa dann, wenn die Masse die Prozess- kosten nicht aufbringen kann, die Gläubiger keinen Prozesskostenvorschuss leisten oder der Anfechtungsprozess schwierig und langwierig zu werden ver- spricht - durch die Abtretung des Anfechtungsanspruchs sogar erleichtert und beschleunigt werden. Das Reichsgericht (RGZ 30, 71, 76) hat die Abtretung (auch) deshalb für unzulässig gehalten, weil "die Valuta der Abtretung", die zur Masse zu zahlende Gegenleistung also, regelmäßig hinter dem Wert des Anspruchs zurückbleiben müsse. Dieses Argument spricht jedoch nicht gegen eine Abtretung schlechthin, sondern nur gegen eine Abtretung ohne hinreichende Gegenleistung (Jae- ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 83). Der Schutz der Masse kann insoweit durch die allgemeinen Regeln bewirkt werden. Eine Abtretung ohne Gegenleis- tung wird in der Regel insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sein; eine "Ver- schleuderung" zu einem in Anbetracht aller Umstände (Kosten der Rechtsver- folgung; Prozessrisiko) unangemessen niedrigen Preis eröffnet den Anwen- dungsbereich des § 60 InsO. 10 b) Die Rechte des Anfechtungsschuldners werden durch die Abtretung nicht beeinträchtigt. Gemäß § 404 BGB kann er dem neuen Gläubiger diejeni- gen Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung 11 - 7 - gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Seine Ansprüche aus § 144 InsO bleiben dem Anfechtungsgegner ebenfalls erhalten. Er kann sie auch nach der Abtretung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. 12 c) Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters erlischt mit der vorbe- haltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 200, 207 ff, 258 ff InsO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 22). Ob dies auch nach einer Abtretung gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, jedenfalls dann, wenn eine vollwertige Gegenleistung in die Masse gelangt sei, erlösche das auf den Zessionar über- gegangene Anfechtungsrecht durch die Verfahrensbeendigung nicht (Jae- ger/Henckel, aaO § 143 Rn. 102; wohl auch Eckardt, aaO S. 606 f; Uhlenbruck/ Hirte, aaO § 129 Rn. 24). Nach anderer Ansicht ist die Rechtsstellung des Ab- tretungsempfängers ebenso wie diejenige des Insolvenzverwalters an die Dau- er des Insolvenzverfahrens geknüpft (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 221). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Es ist we- der festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden, dass das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin aufgehoben worden ist. Auch wenn man jedoch grundsätzlich an der Voraussetzung des eröffneten In- solvenzverfahrens festhalten möchte, spricht dies nicht entscheidend gegen die Abtretbarkeit des Anspruchs aus der Insolvenzanfechtung. Gemäß § 259 Abs. 3 InsO kann der Insolvenzverwalter nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insol- venzplans und Aufhebung des Verfahrens einen anhängigen Anfechtungs- rechtsstreit fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2443, S. 214; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 10). In entsprechender Anwendung dieser Vor- 13 - 8 - schrift könnte in einen Insolvenzplan aufgenommen werden, dass ein von ei- nem Zessionar geführter Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fort- gesetzt werden darf. In den anderen Fällen der Aufhebung eines Insolvenzver- fahrens bleibt der Insolvenzverwalter dann befugt, anhängige (Anfechtungs-) Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, wenn insoweit eine Nachtragsver- teilung angeordnet wird (§ 203 Abs. 1, 2 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezem- ber 2009 - IX ZR 206/08, NZI 2010, 99 Rn. 8). Eine entsprechende Anordnung könnte zugunsten des Zessionars getroffen werden (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 221). d) Die Abtretung des Anfechtungsanspruchs steht schließlich nicht im Widerspruch zu § 18 AnfG. Nach § 18 AnfG können Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz, die während des Insolvenzverfahrens vom Insol- venzverwalter geltend gemacht werden konnten, nach der Beendigung des In- solvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgetreten, stellt dies jedoch nicht, wie das Berufungsge- richt meint, eine Verfügung über aufschiebend bedingte Rechte Dritter dar. Während des Insolvenzverfahrens verdrängen die Rechte der Gläubigerge- samtheit, die vom Verwalter geltend gemacht werden, die Ansprüche einzelner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz. Der Insolvenzverwalter hat die An- sprüche gemäß §§ 129 ff, 143 InsO durchzusetzen. Auf Ansprüche einzelner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz, die nach Aufhebung des Insolvenzver- fahrens von diesen geltend gemacht werden könnten, kann und darf er hierbei keine Rücksicht nehmen. Mit der Rückgewähr des fraglichen Vermögensge- genstandes zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 InsO) erlischt zugleich jeder Ein- zelanfechtungsanspruch. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall über ein eigenes Recht der Masse verfügt, nicht über ein fremdes Recht des zur Einzel- anfechtung berechtigten Gläubigers. Für die Abtretung der Ansprüche gilt nichts 14 - 9 - anderes als für ihre Einziehung. Wie gezeigt, kann auch durch sie der Wert des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Masse gezogen und für die Befriedigung der Gläubigergesamtheit verwandt werden. 15 Ob der Gläubigeranfechtungsanspruch bereits mit der Abtretung des In- solvenzanfechtungsanspruchs erlischt, mit der (vorbehaltslosen) Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder erst mit der Einziehung des Anspruchs durch den Zessionar, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- 16 - 10 - richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das nunmehr die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu prüfen haben wird. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.07.2009 - 6 O 397/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 U 128/09 -