Entscheidung
3 StR 352/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190919B3STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190919B3STR352.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352/19 vom 19. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen schweren sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein- heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie sexu- ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass ein Monat dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Während des Verfah- rens über die Revision des Angeklagten ist dieser zwischen dem 8. Juni und dem 13. Juni 2019 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernis- ses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN). Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Ent- scheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN). Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Gericke Spaniol Berg Anstötz Erbguth 3 4