Entscheidung
6 StR 42/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR42.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 42/23 vom 3. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2023 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu- erlegen. Gründe: Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten am 28. Juni 2022 wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit sei- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Das Verfahren ist am 13. Februar 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 11. April 2023 ist der Angeklagte verstorben. 1. Der Senat stellt das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Das angefoch- tene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20; vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzun- gen dieser Vorschrift sind gegeben. Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten – ohne das Verfahrenshindernis – erfolglos 1 2 3 - 3 - geblieben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18; vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 467 Rn. 16a). Dies ist hier der Fall, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18; vom 19. September 2019 – 3 StR 352/19; vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160). a) Der Angeklagte, der vom 20. Januar 1942 bis zum 18. Februar 1945 als Wachmann im Konzentrationslager Sachsenhausen eingesetzt war, wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur rechtlichen Bewertung der durch das nationalsozialistische Deutschland in Kon- zentrationslagern begangenen Mordtaten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 mwN) hätte zumindest die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 Abs. 1 StGB) revisionsgerichtlicher Überprüfung standgehal- ten. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der dem Angeklagten insoweit vom Landge- richt zugerechneten Tötung von mindestens 300 sowjetischen Kriegsgefangenen im Rahmen der von Juli bis September 1942 durchgeführten „Aktion 14 f 14“ und der Tötung von mindestens 2.600 Lagerinsassen bei der „Aktion Alarmstufe Scharnhorst“ in der ersten Februarhälfte des Jahres 1945 unmittelbar vor der Räumung des Konzentrationslagers. b) Abweichend von § 467 Abs. 1 StPO eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, nach billigem Ermessen von der Erstattung der notwendi- gen Auslagen abzusehen. Bei der Entscheidung ist dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, 4 5 - 4 - NStZ-RR 2016, 159). Besondere Bedeutung hat dabei der Umstand, ob das Ver- fahrenshindernis bereits vor Anklage bestand oder erst – wie hier – im Laufe des Verfahrens eingetreten ist (vgl. BVerfG aaO; KG, StV 1991, 479; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 467 Rn. 10b). Während in der erstgenannten Konstellation eine Frei- stellung der Staatskasse in aller Regel ausscheidet, kommt dies anderenfalls etwa dann in Betracht, wenn der Angeklagte das Verfahrenshindernis selbst vor- werfbar herbeigeführt oder aber verschwiegen hat (vgl. MüKo-StPO/Grommes, § 467 Rn. 24; KK-StPO/Gieg, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 18). Jedoch ist der Anwendungsbereich der Norm nicht darauf beschränkt. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem weiter gefassten Wortlaut, sondern auch aus ihrer Entste- hungsgeschichte. Die Nummer 2 des § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO ist erst auf Be- treiben des Bundesrats nach Einigung im Vermittlungsausschuss eingefügt wor- den (vgl. dazu ausführlich LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Entstehungsge- schichte und Rn. 50). Dabei war insbesondere auf NS-Gewaltverbrechen hinge- wiesen worden (vgl. MüKo-StPO/Grommes, aaO Rn. 19). In den Gesetzesmate- rialien wird betont, dass es unbillig sei, wenn vor allem in derartigen Fällen „der Staat einem Verbrecher, der nur aus rein formellen Gründen nicht verurteilt wer- den kann, auch noch die Anwälte bezahlt“ (vgl. BT-Plenarprotokoll 05/173 S. 9250). So verhält es sich hier. Das Rechtsmittel des Angeklagten wäre – al- lenfalls mit Ausnahme einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs im Hinblick auf das tateinheitlich abgeurteilte Delikt – erfolglos geblieben. Diese Feststellung ist dem Senat im Revisionsverfahren, zumal nach Ablauf sämtli- cher Stellungnahmefristen, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 16a; MüKo- StPO/Grommes, aaO Rn. 20). Gerade mit Blick auf das Tatbild würde es auf Un- 6 - 5 - verständnis stoßen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen freizu- stellen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die sonst gebotene kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen im Urteil des Bundesge- richtshofs vom 20. Februar 1969 – 2 StR 280/67 (NJW 1969, 2056). 3. Die Nebenkläger tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Dies folgt aus § 472 Abs. 1 und 2 StPO, der die Überbürdung der Kosten auf den Ange- klagten nur bei seiner Verurteilung oder einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 – 5 StR 461/19; vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359). Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 28.06.2022 - 11 Ks 4/21 326 Js 18418/19 7