OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (Brfg) 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250723BANWZ
10mal zitiert
16Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWZ.BRFG.8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/23 vom 25. Juli 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Grüneberg und die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 25. Juli 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ge- gen das ihm an Verkündungs statt am 14. Dezember 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsge- richtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird ab- gelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. September 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 19. März 2021 zurück. Die 1 - 3 - hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewie- sen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungs- grund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Fest- stellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Rich- tigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in unge- ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen 2 3 4 5 - 4 - (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 4 mwN). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu füh- rende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird ein Vermögensver- fall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Ent- wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 3 mwN). b) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass der Kläger sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2021 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Vermögensverfall be- fand. aa) Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden drei Eintra- gungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO wegen Nicht- abgabe der Vermögensauskunft (DR vom 7. Februar 2019, DR vom 4. April 2019 und DR vom 31. August 2020). Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO der Vermögensverfall des Klägers zu diesem Zeitpunkt zu vermuten. Dem steht die Behauptung des Klägers, die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits seit längerer Zeit getilgt, nicht entgegen. 6 7 8 - 5 - Zwar greift die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Der Kläger hat allerdings den ihm insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragungen bzw. das Erlöschen der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 mwN) nicht ge- führt. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger we- der im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret angegeben, geschweige denn belegt, wann er die den drei Eintragun- gen zugrunde liegenden Forderungen getilgt haben will. Auch mit seinem Zu- lassungsantrag hat er hierzu nichts Näheres vorgetragen, sondern sich (auch) hier nur darauf berufen, dass eine der drei Eintragungen unstreitig inzwischen gelöscht worden und in keinem weiteren Fall eine weitere Vollstreckungshand- lung erfolgt sei. Das besagt aber nichts über den Bestand dieser Forderungen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19. März 2021. Auch der weitere Einwand des Klägers, er habe durch die Vorlage einer "Finanzübersicht" der C. vom 16. Februar 2021 über seine dortigen Konten und Depots und einer Übersicht über seine Wertpapierdepots belegt, dass er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über eine mehr als aus- reichende Liquidität verfügt habe, um die den drei Eintragungen zugrundelie- genden vergleichsweise geringen Forderungen zu begleichen, gibt keinen An- lass zu einer anderen Beurteilung. Zunächst spricht nach der Rechtsprechung des Senats gerade der Umstand, dass es wegen vergleichsweise geringen Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt und Ein- tragungen in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist, für einen Vermögensver- 9 - 6 - fall (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42 mwN). Zudem mögen der "Finanzübersicht" und der Depotaufstellung des Klägers zwar liquide Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sein, wenn man dem Kläger folgend davon ausgeht, dass die zum 16. Februar 2021 ausgewie- senen Guthaben auf seinen Konten bei der C. in Höhe von insge- samt 59.416,56 € bis zum 19. März 2021 jedenfalls nicht vollständig ver- schwunden und die in seinem Wertpapierdepot ausgewiesenen Anlagen seit dem Jahr 2017 unverändert und kurzfristig liquidierbar waren. Auch dann ver- bleibt aber der Umstand, dass der Kläger es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu drei Vollstreckungsmaßnahmen mit Eintragungen im Schuldner- verzeichnis hat kommen lassen. Das spricht dafür, dass er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, aufgrund derer er seinen finanzi- ellen Verpflichtungen - trotz evtl. vorhandener Liquidität - jedenfalls insgesamt nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte. Daher lässt auch sein (über- dies nicht belegter) Vortrag, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt außerdem eine Nettomiete in Höhe von 900 € monatlich aus einer ihm gehörenden unbe- lasteten Eigentumswohnung in H. erzielt und über Honorarforderungen in Höhe von rund 30.000 € verfügt, die Vermutungswirkung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entfallen. Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, zu diesen Eintragungen sei es (nur) deshalb gekommen, weil er im Jahr 2014 seine Anschrift geändert und seinen Zahlungsverkehr seit Ende des Jahres 2017 nicht mehr über die D. , sondern die C. abgewickelt habe, so dass verein- zelte laufende Beträge aus deutlich vor dem Jahr 2014 geschlossenen Verträ- gen, die über Daueraufträge bei der D. bezahlt worden seien, in der Folgezeit nicht beglichen worden seien; dies sei ihm nicht sofort aufgefallen, weil er es versäumt habe, seinen Umzug sämtlichen Vertragspartnern mitzutei- 10 - 7 - len. Abgesehen davon, dass der Kläger auch diesen Vortrag in keiner Weise durch Unterlagen belegt hat, erklärt auch das nicht, warum er die gegen ihn geltend gemachten Forderungen - trotz unterstellter ausreichender Liquidität - nicht umgehend nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen getilgt und damit seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verhindert hat. Soweit er geltend machen will, er habe wegen seines Umzugs auch von den Vollstre- ckungsmaßnahmen nichts erfahren, hätte er jedenfalls durch das ihm am 26. Juni 2020 zugegangene Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19. Juni 2020 von den damals vorhandenen zwei Eintragungen Kenntnis erlangt und damit bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids Anlass gehabt, eine Tilgung der Forderungen und insbesondere eine Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu bewirken. Das gilt erst recht nach Erlass des Wider- rufsbescheids vom 24. September 2020, der ausdrücklich auf die Vermutungs- wirkung der zwei Eintragungen gestützt war. Dass er dies getan habe, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, geschweige denn belegt. Stattdessen ist es noch am 31. August 2020 zu einer weiteren Eintragung des Klägers im Schuld- nerverzeichnis gekommen. Vor diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht unter Hinweis darauf, dass Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Tatbestands- und Titelwirkung zukommt, aufgrund de- rer sie nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden und behauptete Fehler in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 8 mwN), von einer näheren Über- prüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragungen des Klägers abgesehen. - 8 - bb) Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermu- tung seines Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht widerlegt. Zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO muss der Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 mwN). Beides hat der Kläger nicht getan. Soweit der Kläger auch hier auf die obige Darlegung seiner Vermögens- situation und den damit - seiner Auffassung nach - erbrachten Nachweis aus- reichender Liquidität zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten verweist, hat der Anwaltsgerichtshof dies zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Eigentums an der Eigentumswohnung in H. hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um kein relevantes, weil nicht kurzfristig liquidierbares Vermögen handelt (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10 mwN und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 57/14, juris Rn. 3), und für die vom Kläger daraus erzielten Mieteinnahmen ebenso wie für den von ihm behaupteten Forderungsbestand in Höhe von rund 30.000 € bereits keine Nachweise vorgelegt wurden. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger dies nicht nachgeholt. Der vom Kläger vorgelegten "Finanzübersicht" seiner Konten bei der C. vom 16. Februar 2021 und seiner Depotübersicht mögen zwar liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte zum maßgeblichen Beur- 11 12 13 14 - 9 - teilungszeitpunkt zu entnehmen sein. Das allein reicht aber für eine Widerle- gung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht aus, weil damit lediglich Angaben zu Aktiva des Klägers vorliegen, nicht aber zu seinen Passiva. Ob und in welcher Höhe zum damaligen Zeitpunkt (außer den den Ein- tragungen im Schuldnerverzeichnis und der Kontenpfändung bei der D. zugrunde liegenden Forderungen) Verbindlichkeiten des Klägers bestan- den, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht angegeben, geschweige denn belegt. Damit fehlt es an der für eine Widerlegung der Vermutung erfor- derlichen umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse einschließlich eines vollständigen Verzeichnisses seiner sämtlichen Gläubiger und Verbind- lichkeiten. c) Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch an der weiteren Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grund- sätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorlie- gen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. 15 16 - 10 - Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechts- anwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfeh- lers (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten. Der Kläger wendet sich insoweit dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht verpflichtet gesehen hat, die maßgebliche Sachlage eigenständig näher zu erforschen, und dem Kläger den von ihm in der mündlichen Verhand- lung beantragten Schriftsatznachlass zur ergänzenden Klagebegründung ver- sagt hat. Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof habe ihn von Amts wegen nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er seinen Vortrag für unerheblich bzw. unzureichend halte; jedenfalls aber habe er ihm gemäß § 86 Abs. 3 VwGO den beantragten Schriftsatznachlass zur Ergänzung seines bis- herigen Vorbringens gewähren müssen. a) Das trifft nicht zu. Eine Verletzung der Amtsermittlungs- oder Hinweis- pflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) liegt nicht vor. Wie bereits der Anwaltsge- richtshof zutreffend ausgeführt hat, war bzw. ist der Amtsermittlungsgrundsatz durch die schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung], § 26 Abs. 2 VwVfG bestehende und im anschließenden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fortgeltende Mitwir- 17 18 19 20 - 11 - kungslast des Klägers eingeschränkt. Danach hatte der Kläger bei der Ermitt- lung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Dies betraf sowohl die seinen Eintra- gungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen als auch - zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung - die umfas- sende Darlegung seiner Vermögensverhältnisse zum maßgeblichen Beurtei- lungszeitpunkt, weil es sich hierbei um Vorgänge handelte, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 65 mwN). Dieser Mitwirkungslast hat der Kläger nicht genügt, obwohl er bereits durch die Beklagte im Widerrufs- und Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auf die Vermu- tungswirkung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die Vorausset- zungen für deren Widerlegung hingewiesen worden war. b) Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Anwaltsgerichtshof gleichwohl selbst eine weitere Sachaufklärung hätte betreiben oder den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass er sein bisheriges Vorbringen für nicht ausreichend erachte, wäre die Entscheidungserheblichkeit dieser (unterstellten) Verletzung der Amtsermittlungs- oder Hinweispflicht weder vom Kläger darge- tan noch sonst ersichtlich. Wird im Antrag auf Zulassung der Berufung ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tat- sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge- kommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unter- 21 22 - 12 - bliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 21/18, juris Rn. 21). Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten setzt voraus, dass der Be- rufungsführer darlegt, welchen Vortrag er auf einen erteilten Hinweis gehalten hätte und inwieweit dieser geeignet gewesen wäre, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 12). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei rügen will, dass ihr eine beantragte Schriftsatzfrist nicht gewährt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 9 aE). Wie oben ausgeführt, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erheblichen neuen Vortrag gehalten, der eine ihm günstigere Entscheidung in der Sache hätte rechtfertigen können. 3. Weitere Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan und liegen auch nicht vor. 23 24 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2022 - AGH I ZU 6/2021 (I-36) - 25