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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 47/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.47.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47/21 vom 30. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung der Wahl zur Satzungsversammlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 30. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts- hofs vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Er beantragt, die nach § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO erst- mals elektronisch durchgeführte Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 bei der Bundesrechtsanwaltskammer im Bezirk der Beklagten für ungültig zu erklären. 1 - 3 - Der Kläger ist der Ansicht, eine elektronische Wahl sei bereits als solche verfassungswidrig, weil sie gegen das Demokratieprinzip und die allgemeinen Wahlgrundsätze der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Dement- sprechend sei auch § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig. Zudem habe die kon- krete Ausgestaltung der Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 im Bezirk der Beklagten, insbesondere das eingesetzte Wahlsystem, in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze verstoßen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht ge- geben (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Die Entschei- dung des Anwaltsgerichtshofs erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Nach § 112f Abs. 1 Nr. 2 BRAO können Wahlen zu Organen der Bundesrechtsanwaltskammer für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verlet- zung des Gesetzes, worunter auch das Verfassungsrecht zu fassen ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 36; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 29a), oder der Satzung zustande gekommen sind. Liegt ein solcher Wahlfehler vor, steht die Ungültigerklärung der Wahl nach § 112f Abs. 1 BRAO nicht im Belieben des Gerichts. Vielmehr kann die Wahl grundsätzlich nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (fehlende Ergebnis- bzw. Mandatsrelevanz, vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 74; BVerfGE 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; Deckenbrock in Henssler/ Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112f BRAO Rn. 13a). Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen eines ergebnisrelevanten Fehlers von einer Ungül- tigerklärung abgesehen werden, wenn dies auf Grund des wahlprüfungsrecht- lichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erscheint. Die Un- gültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahl- fehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.). Zudem kann das Interesse am Bestandsschutz des im Ver- trauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Organs den festgestellten Wahlfehler überwiegen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.). 7 8 - 5 - b) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof die Wahl zur 7. Satzungs- versammlung 2019 im Bezirk der Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht für ungültig erklärt. aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einwände des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit einer elektronischen Wahl als solcher und damit gegen § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO unbegründet sind. Nach § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO kann die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Wahl als Briefwahl oder elektronisch durchge- führt werden soll, und die Regelung ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ist den re- gionalen Rechtsanwaltskammern und ihren Wahlordnungen überlassen (vgl. RegE zum Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich rechtsberatender Berufe, BT-Drucks. 18/9521, S. 134 zu § 191b BRAO-E sowie S. 124 f. zu § 64 BRAO-E). Diese Regelung verstößt weder gegen das Demokratiegebot noch gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu staat- lichen Parlamentswahlen steht dem Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG übertragenen Ausgestaltung des Wahlrechts und Konkretisierung der allge- meinem Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG einschließlich der Gestaltung der technischen Aspekte des Wahlvorgangs ein weiter Ermessensspielraum zu, in- nerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von ein- zelnen Wahlgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahl- systems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerecht- fertigt sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob der Gesetzgeber 9 10 11 12 13 - 6 - sich in den Grenzen des ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gestaltungsspiel- raums gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat (BVerfGE 123, 39, 70 f.; BVerfG, NVwZ 2012, 161 Rn. 5 und Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvC 15/10, juris Rn. 5 jeweils mwN). Ausgehend davon hat das Bundesverfassungsgericht bei Wahlen zum Deutschen Bundestag den Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, wenn dabei die Wahlgrundsätze des Art. 38 GG nicht verletzt werden, insbesondere die verfassungsrechtlich gebotene Öffent- lichkeit der Wahl in Form der Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskon- trolle gesichert ist (BVerfGE 123, 39, 71, 73, 79 ff. zu § 35 BWahlG in der Fassung vom 25. November 2003). Normativ sind Regelungen über den Einsatz von Wahlgeräten bei Parla- mentswahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inso- weit der parlamentarischen Entscheidung vorbehalten, als es um die wesent- lichen Voraussetzungen für den Einsatz dieser Geräte geht, d.h. die Entschei- dung über die Zulässigkeit ihres Einsatzes und die grundlegenden Voraussetzun- gen für ihren Einsatz, wohingegen die näheren Einzelheiten der Zulassung der Geräte, ihrer Verwendung und die Gewährleistung der Wahlgrundsätze bei ihrer konkreten Verwendung keiner parlamentarischen Detailregelung bedürfen (BVerfGE 123, 39, 79). (2) Diesen Anforderungen genügt § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Mit § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO hat der Gesetzgeber die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer elektronischen Wahl zur Satzungsver- sammlung getroffen. Außerdem hat er die grundlegenden Voraussetzungen für 14 15 16 17 - 7 - die Durchführung einer elektronischen Wahl im Wesentlichen selbst bestimmt: In § 191b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind die verfassungsrechtlichen Wahlgrundätze der geheimen und unmittelbaren Wahl ausdrücklich vorgeschrieben. Die Allgemein- heit der Wahl ergibt sich aus der Bestimmung der (aktiv und passiv) Wahlberech- tigten in § 191b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 65 ff. BRAO; die Gleichheit der Wahl folgt aus § 191b Abs. 2 Satz 4 BRAO. Die Grundsätze der Wahlfreiheit und der Öffentlichkeit der Wahl sind zwar nicht ausdrücklich geregelt; ihre Geltung folgt aber bereits unmittelbar aus der Verfassung. Da die Beklagte als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, muss sie - trotz der Lockerung des demokratischen Legitimationserfordernisses im Be- reich der funktionalen Selbstverwaltung - bei der Bildung ihrer Organe durch diese legitimierende Wahlen auch demokratischen Grundsätzen genügen (zur Wahlfreiheit und Chancengleichheit der Bewerber vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 37 ff.). Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Durchführung einer elektronischen Wahl und die Regelung ihrer organisatorischen und technischen Ausgestaltung im Einzelnen der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern im Vertrauen darauf überlassen hat, dass diese im Rahmen der ihnen zugebillig- ten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbare Regelung treffen werden, ist nach der obigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 2/92, NJW 1992, 1962). Danach kann offenbleiben, ob und inwieweit die vom Bundesverfassungs- gericht zu staatlichen Parlamentswahlen entwickelten Grundsätze auf Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten möglicherweise aufgrund der Be- sonderheiten der funktionalen Selbstverwaltung nur eingeschränkt übertragbar wären (vgl. dazu BVerfGE 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 60, 162, 169; 111, 289, 18 19 - 8 - 300; AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - II ZU 4/10, juris Rn. 34 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19, juris Rn. 63). (3) Die geringe Wahlbeteiligung bei der von der Beklagten erstmals elekt- ronisch durchgeführten Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 gibt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger verweist darauf, dass die Wahlbeteiligung mit 2.121 abgege- benen Stimmen bei unter 10 % der Wahlberechtigten lag, während bei der im Jahr 2015 von der Beklagten als Briefwahl durchgeführten Wahl zur 6. Satzungs- versammlung noch 4.231 Stimmen abgegeben worden seien. Das allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass die elektronische Wahl - wie der Kläger meint - von den meisten Wählern nicht akzeptiert wird und damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit der Einführung der Briefwahl bzw. elektronischen Wahl der geringen Beteiligung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern an den bislang durchgeführten Wahlen entgegenzuwirken und damit eine stärkere Legitimati- onsbasis der gewählten Organe zu erreichen (RegE zum Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Be- reich rechtsberatender Berufe, BT-Drucks. 18/9521, S. 125), von vorneherein nicht erreicht werden kann. Eine geringe Wahlbeteiligung kann vielmehr stets auch auf andere, von den Wahlmodalitäten unabhängige insbesondere konkret kammerspezifische Gründe zurückzuführen sein. Dass generell ein vergleichba- rer Rückgang der Wahlbeteiligung auch bei anderen elektronisch durchgeführten Wahlen von Rechtsanwaltskammern zu verzeichnen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargetan. bb) Soweit der Anwaltsgerichtshof auch Verstöße gegen die verfassungs- rechtlichen Wahlgrundsätze bei der konkreten Durchführung der Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 verneint hat, erweist sich seine Begründung zwar 20 21 22 - 9 - nicht in jedem Punkt als zweifelsfrei richtig. Auch wenn man insoweit aber von Wahlfehlern ausgehen wollte, führte dies jedenfalls im Ergebnis bei der nach obi- gen Grundsätzen gebotenen Fehlergewichtung und Interessenabwägung nicht zur Ungültigerklärung der hier angefochtenen Wahl (hierzu unter II.1.b) cc)). (1) Die Rüge des Klägers, das eingesetzte Wahlsystem habe keine für den Wähler erkennbare Möglichkeit der Wahlenthaltung oder der Abgabe einer un- gültigen Stimme vorgesehen, um auf diesem Weg seinen Protest gegen die Be- klagte bzw. die zur Wahl stehenden Kandidaten zum Ausdruck zu bringen, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht für unbegründet erachtet. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NVwZ 2012, 161 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvC 15/10, juris Rn. 6 ff.) ergibt sich auch aus dem Grundsatz der freien Wahl bereits kein Anspruch darauf, auf dem Stimmzettel eine Neinstimme abgeben oder sich dort der Stimme ausdrücklich enthalten zu können. Eine solche Gestaltung wäre zu- dem zweckwidrig, wenn es - wie bei der Bundestagswahl, aber auch bei der Wahl zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer - darum geht, die zu Wählenden positiv zu bestimmen. Für diese Mandatsverteilung ist es un- erheblich, ob und mit welchem Anteil Stimmenthaltungen oder "Nein"- bzw. "Proteststimmen" abgegeben werden (vgl. BVerfG, jeweils aaO). Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesen Ausführungen in den Entschei- dungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht "nur um die Ansicht des Be- richterstatters" in den dortigen Verfahren. Die Ausführungen stammen zwar ur- sprünglich aus einem vorangegangenen Hinweisschreiben des Berichterstatters. Der entscheidende Spruchkörper hat sich ihnen aber mit der Bemerkung, dass die Stellungnahme der dortigen Beschwerdeführer zu diesem Hinweisschreiben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gebe (BVerfG, aaO jeweils Rn. 9), angeschlossen und sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. 23 24 - 10 - (b) Darüber hinaus hat der Anwaltsgerichtshof aber auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Wahlberechtigten bei dem von der Beklagten eingesetzten Wahlsystem tatsächlich und für sie erkennbar die Möglichkeit hatten, eine ungül- tige Stimme abzugeben oder sich zu enthalten. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Screenshots (Anl. B 1 = GA 11 ff.) wurde dem Wähler in Schritt 4 des Wahlvorgangs unter der Überschrift "Bestätigung der Stimmabgabe" mit dem Zusatz "Ihre Stimmabgabe wird Ihnen in diesem Schritt zur Bestätigung angezeigt. Sie können Ihre Wahl korrigieren oder Ihre Stimme wird wie folgt gezählt:" bei Abgabe zu vieler Stim- men folgender, von der Zeugin U. als "Fehlermeldung" bezeichneter Hinweis erteilt: "Ihre Stimmabgabe enthält aktuell mehr als die zulässige Anzahl Stimmen auf mindestens einer der beiden Listen." Damit wurde dem Wähler nicht nur deutlich gemacht, dass seine Stimmabgabe in dieser Form ungültig war, son- dern er konnte der einleitenden Formulierung ("oder ihre Stimme wird wie folgt gezählt") auch entnehmen, dass er auch in dieser ungültigen Form abstimmen konnte, indem er keine Korrektur seiner Wahl vornahm und das Wahlprogramm mit seiner ungültigen Stimmabgabe fortsetzte bzw. abschloss. Dem entspricht die Aussage der Zeugin U. , dass bei Abgabe zu vieler oder keiner Stimme(n) eine "Fehlermeldung" erschienen sei und der Wahlberechtigte dann entweder seine Stimmabgabe korrigieren "oder verbindlich abstimmen" konnte bzw. dass das System "weiterhin die verbindliche Stimmabgabe trotz des Hin- weises, dass die Stimme dann als ungültig gewertet werde," erlaubt habe. (2) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof es auch für unschädlich erachtet, dass die Wahlordnung der Beklagten keine "Härtefallregelung" für Wahlberech- tigte vorsieht, die keinen Computer besitzen oder - wie der Kläger meint - auf- grund ihres Alters geringere oder gar keine Computerkenntnisse haben. 25 26 27 - 11 - Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, stellt es - jeden- falls bei den hier wahlberechtigten Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer - keinen Verstoß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze, sondern einen hinnehm- baren geringfügigen Aufwand dar, sich des Computers eines Internetcafés oder der technischen Hilfe einer sonstigen Privatperson zu bedienen. Dabei kann auch der Grundsatz der geheimen Wahl ohne besonderen Aufwand gewahrt werden. Überdies müssen Rechtsanwälte nach der - verfassungsrechtlich unbedenk- lichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, BGHZ 229, 172 Rn. 99 mwN; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17, juris Rn. 10) - Regelung in § 31a Abs. 6 BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, so dass auch davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der erforderlichen EDV ausgestattet und hinreichend vertraut sind. (3) Nicht zweifelsfrei ist dagegen die Begründung, mit der der Anwaltsge- richtshof die Rüge des Klägers, es habe keine dem Grundsatz der geheimen Wahl entsprechende Trennung von elektronischem Wählerverzeichnis und elektronischer Wahlurne gegeben, zurückgewiesen hat. Eine solche Trennung war zwar nach § 13 Nr. 6 der damals geltenden Wahlordnung der Beklagten (Amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse der ordentlichen Kammerversammlung vom 4. Mai 2018, Sonderausgabe der Kammermitteilungen 03/2018 S. 9 ff.) vorgeschrieben. Fraglich ist aber, ob der Anwaltsgerichtshof seine Überzeugung, dass diese Trennung bei dem eingesetz- ten Wahlsystem P. auch tatsächlich vorhanden war, allein auf- grund der Aussage der bei der P. GmbH beschäftigten Zeugin U. und der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten einzigen Seite des Sicher- heitszertifikats für dieses System bilden durfte, oder ob dafür - wie der Kläger 28 29 30 - 12 - geltend macht - eine Begutachtung des Wahlsystems durch einen neutralen Sachverständigen geboten gewesen wäre. (4) Fraglich ist auch, ob die Begründung des Anwaltsgerichtshofs, nach der Aussage der Zeugin U. und dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot (Anl. B 4 = GA 11 ff.) habe es sich um eine sichere, den Anforderun- gen von § 12 Nr. 6 der Wahlordnung genügende Wahl gehandelt, sämtlichen diesbezüglichen Einwänden des Klägers Rechnung trägt. Der Kläger hat u.a. gerügt, dass die Wahlordnung keine Sicherheitshin- weise an die Wahlberechtigten zur Löschung und Vermeidung privater Browser- Dateien vorschreibe, und behauptet, jedenfalls er habe tatsächlich auch keine solchen Hinweise erhalten. Die vom Anwaltsgerichtshof insoweit angeführte Re- gelung in § 12 Nr. 6 schreibt einen solchen Hinweis nicht ausdrücklich vor, son- dern bestimmt, dass der Wähler - wie mit dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot geschehen - vor der Stimmabgabe verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen hat, dass der von ihm genutzte Computer nach dem jeweils aktu- ellen Stand der Technik gegen Angriffe Dritter von außen geschützt ist; außer- dem ist er auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software hinzuweisen. Dies betrifft indes vorrangig die Frage der Manipulierbarkeit der Stimmabgabe und we- niger die - mit der Speicherung des Browser-Verlaufs angesprochene - Möglich- keit ihrer Nachverfolgung. Die hierzu getroffene Regelung in § 13 Nr. 3 der Wahl- ordnung hat zwar eine Speicherung der Stimmabgabe im Computer des Wählers durch das verwendete Wahlsystem zum Gegenstand, nicht aber durch den eige- nen Browser des Wählers. Aus der von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten Seite 22 des Zertifizierungsreports ergibt sich zudem, dass diesbezüglich eine "Handreichung Wähler" vorgesehen war, die angemessene Sicherheitsmaßnah- men zur Löschung der privaten Daten des Browsers nach dem Ende der Wahl- 31 32 - 13 - handlung und Empfehlungen zur Vermeidung der Speicherung durch Verwen- dung eines privaten Betriebsmodus des Browsers enthalten sollte. Hierzu be- hauptet der Kläger, jedenfalls er habe eine solche Handreichung nicht erhalten. Ob aus dem Fehlen eines solchen Hinweises - wie der Kläger meint - aber auch ein Wahlfehler wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der geheimen Wahl folgt, oder ob die übrigen, in § 12 Nr. 6, § 13 Nr. 3 bis 5, § 14 Nr. 2, §§ 15, 16 Nr. 3 der Wahlordnung der Beklagten vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und -hinweise insoweit als ausreichend anzusehen waren, bedarf indes vorlie- gend im Ergebnis keiner Entscheidung (siehe dazu unter II.1.b) cc)). (5) Letzteres gilt auch für die weitere Rüge des Klägers, dass die Wahl- ordnung der Beklagten - unstreitig - keinen Hinweis an die Wähler auf die Not- wendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe vorschreibt und die Beklagte - ebenfalls unstreitig - tatsächlich keinen solchen Hinweis erteilt hat. Insoweit dürfte der Anwaltsgerichtshof überdies zutreffend angenommen haben, dass es primär im Verantwortungsbereich des Wählers liegt, seine Stimmabgabe vor einer aus seiner Sphäre stammenden Beobachtungsmöglichkeit zu schützen, und dies jedenfalls den hier Wahlberechtigten auch ohne besonderen Hinweis bewusst sein dürfte (offen gelassen im Urteil des OVG Thüringen, vom 23. Mai 2017 - 4 N 124/15, juris Rn. 128, 130 bei Hochschulwahlen). (6) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Grundsatz der Öffent- lichkeit sei nicht gewahrt, weil der Wähler entgegen der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 39, 71 f.) die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung nicht zuverlässig und ohne besondere Sachkunde, d.h. nähere computertechnische Kenntnisse, überprüfen könne, hat er dies bereits nicht hinreichend dargetan. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bestand gemäß § 16 Nr. 3 der Wahlordnung der Beklagten die 33 34 35 - 14 - Möglichkeit, den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar zu ma- chen, und hatte der Wahlausschuss auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit zu gewährleisten, anhand der von der elektronischen Wahlurne er- zeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen. Dies ist jedoch von keinem Wahlberechtigten, auch nicht vom Kläger, beantragt worden. Dass den Wahlberechtigten eine Überprüfung auf diesem Weg nicht möglich ge- wesen wäre, ist daher nicht ersichtlich. cc) Selbst wenn man aber hinsichtlich der unter II.1.b) bb) (3) bis (6) auf- geführten Beanstandungen des Klägers Wahlfehler annehmen wollte, führt dies hier bei der nach obigen Grundsätzen bei § 112f BRAO gebotenen Fehlergewich- tung und Interessenabwägung nicht zur Ungültigerklärung der angefochtenen Wahl. Soweit man einen Wahlfehler (allein) darin sieht, dass die Wahlordnung der Beklagten keine hinreichende Regelung zu Sicherheitshinweisen an den Wähler enthielt (zur Löschung des eigenen Browserverlaufs oder Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe), es mithin insoweit an einer wirksamen (un- tergesetzlichen) Rechtsgrundlage fehlte, ergäbe sich daraus keine Mandatsrele- vanz. Die Zulassung und der Einsatz elektronischer Wahlsysteme trotz unzu- reichender Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen führt als solche noch nicht zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 123, 39, 86 f.). Der Wahlfehler, der sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein elektroni- sches Wahlsystem verwendet wurde, dessen tatsächliche Beschaffenheit den Anforderungen an eine Trennung von Wahlurne und Wählerverzeichnis und Kon- trollierbarkeit durch den Wähler nicht vollständig genügte, und/oder keine Hin- weise auf die Geheimhaltung des Wahlvorgangs durch Löschung des Browser- 36 37 38 - 15 - verlaufs und eine unbeobachtete Stimmabgabe erteilt wurden, lässt im vorliegen- den Fall ebenfalls keine Mandatsrelevanz erkennen. Gleiches gilt für die vom Kläger gerügte fehlende Öffentlichkeit der Wahl. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Wahlprogramm fehlerhaft funktioniert hätte oder manipuliert worden wäre und das Wahlergebnis deswegen oder aber wegen nicht geheimer Stimm- abgaben anders ausgefallen wäre, wenn das elektronische Wahlprogramm nicht eingesetzt worden wäre, liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht dar- getan. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die bloße Vermutung, dass "viele Wähler bestimmt anders abgestimmt" hätten bzw. das Wahlergebnis "bestimmt anders ausgefallen und mancher Bewerber … gar nicht erst gewählt oder abge- wählt worden" wäre, ohne dass dies durch tatsächliche Angaben untermauert würde. Auf dieser Grundlage kann - anders als der Kläger meint - auch nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung von der konkreten, nicht ganz fernliegenden Möglichkeit einer relevanten Auswirkung dieser (unterstellten) Wahlfehler auf das Wahlergebnis ausgegangen werden. Im Hinblick auf die danach allenfalls marginalen und ungewissen Auswir- kungen der - möglichen - Wahlfehler überwiegt jedenfalls bei der gebotenen Ab- wägung das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungs- mäßigkeit der Wahlordnung und der eingesetzten Wahlsoftware zusammenge- setzten Satzungsversammlung. Nach den gegebenen Umständen liegt insge- samt kein Wahlfehler vor, der den Fortbestand der gewählten Satzungsversamm- lung unerträglich erscheinen ließe (vgl. BVerfGE 123, 39, 87 f.). 2. Dem Anwaltsgerichtshof sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 39 40 - 16 - a) Die vom Kläger als unrichtig gerügten Entscheidungen des Anwaltsge- richtshofs über seine Ablehnungsgesuche stellen keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 146 Abs. 2, § 152 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Beru- fungsgericht entzogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112e BRAO Rn. 45). b) Die weitere Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe seine Amtsermittlungs- pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem er die Frage der Trennung von elek- tronischer Wahlurne und elektronischem Wählerverzeichnis nicht weiter aufge- klärt habe, greift nicht durch, da auch ein in einer unzureichenden Trennung mög- licherweise liegender Wahlfehler - wie oben ausgeführt - im Ergebnis nicht zur Ungültigerklärung der Wahl führen würde. 3. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob das bei der Wahl der Beklagten zur 7. Satzungsversammlung 2019 eingesetzte Wahlsystem die Möglichkeit vorzusehen hatte, eine (bewusst) ungültige Stimme abzugeben, ist nach den obigen Ausführungen bereits (verneinend) geklärt und 41 42 43 44 - 17 - darüber hinaus nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es eines Hinweises an den Wahlberechtigten bedarf, dass er auch absichtlich un- gültig wählen kann. Die weitere Frage, ob dem Wahlberechtigten bei der elektronischen Wahl ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe gegeben werden muss, ist ebenfalls im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. 4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Voraussetzung dafür wäre, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab- hebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 31 und vom 9. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN). Das ist nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende rechtliche Schwierigkeiten wirft der Fall nicht auf. 45 46 47 - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Grupp Paul Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 20.07.2021 - BayAGH III - 4 - 7/19 - 48