Beschluss
NotSt (Brfg) 4/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur bei objektiven Anhaltspunkten begründet, die aus Sicht der ablehnenden Partei vernünftigerweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
• Die bloße Nichtladung von Zeugen begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, weil das Ablehnungsverfahren die Unparteilichkeit und nicht die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen prüft.
• Dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter sind entbehrlich, wenn sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht und durch eine Erklärung nichts zur Aufklärung beigetragen würde.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Nichtladung von Zeugen begründet keine Befangenheit • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur bei objektiven Anhaltspunkten begründet, die aus Sicht der ablehnenden Partei vernünftigerweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Die bloße Nichtladung von Zeugen begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, weil das Ablehnungsverfahren die Unparteilichkeit und nicht die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen prüft. • Dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter sind entbehrlich, wenn sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht und durch eine Erklärung nichts zur Aufklärung beigetragen würde. Der Beklagte wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 9. März 2018 aus dem Notaramt entfernt und legte Berufung ein. Vor dem Bundesgerichtshof wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung anberaumt, ohne dass Zeugen geladen wurden. Der Beklagte stellte daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Mitglieder des Notarsenats des BGH mit der Behauptung, deren Nichtladung der Zeugen erzeuge den Eindruck fehlender Unparteilichkeit. Ein früheres Ablehnungsgesuch gegen andere Mitglieder des Notarsenats war bereits erfolglos geblieben. Der Beklagte rügte, die verwehrte Zeugenvernehmung verhindere die Darstellung einer anderen Sicht des Sachverhalts. Der Senat prüfte das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahmen der betroffenen Richter, da sich der Vorwurf auf aktenkundige Vorgänge bezog. • Anwendbare Maßstäbe für die Ablehnung sind in § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 54 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 2 ZPO verankert: Entscheidend sind objektive Umstände, die aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. • Die Verfahrens- oder Rechtsauffassung eines Richters begründet regelmäßig keinen Ablehnungsgrund; das Ablehnungsverfahren prüft Parteilichkeit, nicht die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen. • Ausnahmen könnten bestehen, wenn die Verfahrensgestaltung oder Entscheidung des Gerichts so von anerkannten Grundsätzen abweicht, dass die Rechtsauslegung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre; das ist hier nicht ersichtlich. • Die bloße Entscheidung, Zeugen nicht zu laden, rechtfertigt nicht per se den Schluss auf Befangenheit, weil die mündliche Verhandlung dem Erörtern der Rechtsstandpunkte dient und die Nichtladung allein nicht zeigt, dass der Senat nicht neutral ist. • Dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter sind nicht erforderlich, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundigen Vorgängen beruht und durch eine Stellungnahme keine zusätzliche Aufklärung zu erwarten ist. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die genannten Mitglieder des Notarsenats wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat sieht keine objektiven Anhaltspunkte, die vernünftigerweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen. Die Nichtladung von Zeugen allein stellt keinen Ablehnungsgrund dar, da es um die Prüfung der Parteilichkeit und nicht um die materielle Korrektheit richterlichen Handelns geht. Eine dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter war nicht erforderlich, weil die beanstandeten Umstände aktenkundig sind. Damit bleibt die Besetzung des Senats bestehen und das Ablehnungsgesuch erfolglos.