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Leitsatz

I ZR 196/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080721BIZR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080721BIZR196.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/15 vom 8. Juli 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 706 Abs. 1 a) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Ge- richts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechts- kraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungs- beschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederauf- nahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrie- ben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird. b) Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung des Rechtskraft- zeugnisses vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Auf die Beru- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Berufungsurteil vom 15. April 2015 die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Der Senat hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Be- schluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 Restituti- onsklage erhoben. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage mit Urteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas- sen. Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der 1 2 - 3 - Senat mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen hat. Die Verfah- rensakten befinden sich derzeit noch beim Bundesgerichtshof. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 beim Bundesge- richtshof beantragt, den in Ausfertigung beigefügten Beschluss des Berufungs- gerichts vom 13. September 2016, mit dem dieses sein Berufungsurteil vom 15. April 2015 berichtigt hat, mit dem Rechtskraftvermerk zu versehen. Der Ur- kundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass er sich auf das Berufungsurteil vom 15. April 2015 beziehe und am 8. Ja- nuar 2021 auf der eingereichten Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses das Rechtskraftzeugnis dahingehend erteilt, dass das Berufungsurteil vom 15. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses rechtskräftig ist. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der der Urkundsbe- amte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat außerdem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abge- lehnt. II. Die Erinnerung und das Ablehnungsgesuch der Beklagten haben keinen Erfolg. 1. Die von der Beklagten eingelegte Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zulässig, aber unbegründet. a) Die von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2021 eingelegte Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wer- den. Im Verfahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO). 3 4 5 6 7 - 4 - b) Die Erinnerung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, das Rechtskraftzeugnis zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. aa) Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Ur- teile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ers- ten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug an- hängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nach- weis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft. Das Zeugnis hat nur formelle Bedeutung; insoweit genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391 [juris Rn. 10]). Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt (BGHZ 31, 388, 390 f. [juris Rn. 9]). bb) Im Streitfall oblag die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses dem Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, weil der Rechtsstreit dort noch anhängig ist. Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Gerichts der höheren Instanz beginnt mit Einreichung einer Rechtsmittelschrift, nicht schon mit Einreichung nur eines Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1956 - VI ZA 106/55, Rpfleger 1956, 97, 98). "Anhängig" ist vom Standpunkt der Ge- schäftsstelle zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzug bis zur Rücksendung der Akten auch noch befasst bleibt, wenn das Gericht seine rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zu- rückgenommen worden ist (BGH, Rpfleger 1956, 97, 98). 8 9 10 11 - 5 - Dies gilt auch im Streitfall. Zwar hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 bereits am 29. Juni 2017 zurückgewiesen und die Akten danach wieder an die Vorinstanz zurückgegeben. Da die Beklagte jedoch beim Berufungsgericht gegen das Berufungsurteil Resti- tutionsklage eingereicht, das Berufungsgericht diese abgewiesen und die Be- klagte gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wiederum Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt hat, befand sich der Rechtsstreit erneut beim Bundesge- richtshof. Wie sich aus der Regelung des § 706 Abs. 1 ZPO ergibt, soll der Ur- kundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig sein, der mit der Bearbeitung der Sache be- fasst ist und dem die Prozessakten vorliegen, die Grundlage der von ihm vorzu- nehmenden Prüfung der Rechtskraft sind. Danach ist die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn ge- gen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, son- dern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens (§ 578 Abs. 1 ZPO) betrieben und das in diesem Ver- fahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange- fochten wird, weil in einem Wiederaufnahmeverfahren der Bestand des ange- fochtenen Berufungsurteils vom Gericht des höheren Rechtszugs geprüft wird und sich auch in diesem Fall die Prozessakten dort befinden. cc) Es liegt ein Antrag der Klägerin auf Erteilung des Rechtskraftzeugnis- ses für das Berufungsurteil vom 15. April 2015 vor. Der Urkundsbeamte der Ge- schäftsstelle hat mit Recht den Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2020 da- hin ausgelegt, dass sie damit ein Rechtskraftzeugnis für das Berufungsurteil in der Fassung des vorgelegten Berichtigungsbeschlusses begehrt. 12 13 - 6 - (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Aus- legung prozessualer Erklärungen einer Partei im Prozessrecht nicht am buch- stäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Par- tei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent- spricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11, jeweils mwN). (2) Die Klägerin hat zwar ausdrücklich lediglich beantragt, den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es das Berufungsurteil vom 15. April 2015 be- richtigt hat, mit dem Rechtskraftvermerk zu versehen. Soweit die Klägerin in ih- rem Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses auf einen Berichtigungsbe- schluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2019 Bezug nimmt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint war ersichtlich der in Form einer Ausfertigung dem Antrag beigefügte Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht sein Beru- fungsurteil berichtigt hat, korrigiert lediglich offenbare Schreibfehler und offen- bare Auslassungen im Berufungsurteil. Dass ein isoliertes Rechtskraftzeugnis für diesen Berichtigungsbeschluss für die Klägerin irgendeinen greifbaren Nutzen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat deshalb zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses dahin- gehend ausgelegt, dass er sich bei verständiger Betrachtung nur auf das Beru- fungsurteil in der berichtigten Fassung beziehen konnte. dd) Das Berufungsurteil ist seit der Zurückweisung der Nichtzulassungs- beschwerde der Beklagten durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 rechtskräftig, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtskraft- zeugnisses vorliegen. 14 15 16 - 7 - (1) Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). Berufungsurteile werden gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Ablehnung der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig. Danach wurde mit der Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 das Berufungsurteil vom 15. April 2015 rechtskräftig. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte allein zu prüfen, ob der Senat über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Urkundsbeamte der Ge- schäftsstelle nicht gehalten, sich vor Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu ver- gewissern, ob die Beklagte beim Berufungsgericht eine (zweite) Restitutions- klage eingereicht hat. Die Einleitung eines Restitutionsverfahrens steht der Ertei- lung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegen. Die Rechtkraft wird nur gehemmt, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 24. Oktober 1984 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357 f. [juris Rn. 13 f.]). Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhö- rungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde hindern nicht den Ein- tritt der Rechtskraft; sie führen allerdings bei erfolgreicher Geltendmachung zu deren rückwirkenden Beseitigung (zur Anhörungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, NJW 2012, 3087 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 705 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 578- 17 18 19 20 - 8 - 591 Rn. 18 bis 19). Dass die Erhebung einer Restitutionsklage der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich die Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zulässigerweise nur gegen rechtskräftige Urteile richten kann. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war deshalb auch nicht verpflich- tet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Beklagte - wie sie geltend macht - gegen die Entscheidung, für die das Rechtskraftzeugnis beantragt war, Verfassungsbeschwerde eingelegt oder eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat. (3) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Urkundsbeamte der Ge- schäftsstelle habe die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 15. April 2015 an- hand der Verfahrensakte nicht feststellen können, weil der die Nichtzulassungs- beschwerde der Beklagten zurückweisende Beschluss des Senats vom 29. Juni 2017 lediglich das Datum des Berufungsurteils nenne und das Aktenzeichen der Berufungsinstanz nicht ausweise; das Berufungsgericht habe am selben Tag mehrere Entscheidungen verkündet. Die Akte des Bundesgerichtshofs wird Bestandteil der Verfahrensakten. Aus der Akte des Bundesgerichtshofs, in dem sich der die Nichtzulassungsbe- schwerde zurückweisende Beschluss befindet, ist zweifelsfrei zu erkennen, wel- ches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegrif- fen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist. ee) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Rechtskraftvermerk hätte zwingend auf einer mit Schnur und Prägesiegel versehenen Ausfertigung des Berufungsurteils angebracht werden müssen; außerdem hätte es einer Verbin- dung zwischen Berufungsurteil und Berichtigungsbeschluss bedurft. Das Rechts- kraftzeugnis kann auch isoliert erteilt werden. Damit ist erst recht - wie hier - eine 21 22 23 24 - 9 - Erteilung auf einer Ausfertigung eines Berichtigungsbeschlusses möglich, der sich auf das Urteil bezieht, dessen Rechtskraft bescheinigt werden soll. (1) Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Ent- scheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden (Zöller/Seibel aaO § 706 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/ Götz aaO § 706 Rn. 2 und 5; Hess in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 706 Rn. 8; BeckOK.ZPO/Ulrici, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 706 Rn. 9.1; Elden/Frauenknecht in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 706 Rn. 4; jurisPK- ERV/Herberger, 1. Aufl. [Stand: 1. September 2020]), § 706 ZPO Rn. 4; Lunze in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 706 ZPO Rn. 8). (2) Zwar wird im Schrifttum verbreitet darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Entscheidungsausfertigung einzureichen sei, weil das Rechtskraftzeugnis hierauf angebracht werde (Lack- mann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 706 Rn. 2; Saenger/Kindl, ZPO, 9. Aufl., § 706 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 706 Rn. 8; Giers/ Scheuch in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 706 ZPO Rn. 5; Gosch/Brandt, Abgabenordnung/Finanzgerichtsord- nung, 124. Lieferung Juni 2016, § 110 Rn. 52). Auch wenn in der Praxis häufig entsprechend verfahren wird, bedeutet dies nicht, dass das Rechtskraftzeugnis zwingend auf einer Ausfertigung der Entscheidung anzubringen ist, für die es beantragt wird, und nicht auch separat erteilt werden kann. (3) Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtskraftzeugnisse und für die Vollstreckungsklausel ausdrücklich angeordnet, dass diese auf einer Ausferti- gung der in Rede stehenden Entscheidung anzubringen sind. Da eine entspre- chende Anordnung in § 706 Abs. 1 ZPO fehlt, gibt es keine Veranlassung, über 25 26 27 - 10 - den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des Rechts- kraftzeugnisses davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird. Für diese Auslegung des § 706 Abs. 1 ZPO spricht die am 1. September 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 46 Satz 3 FamFG. Die Regelungen in § 46 Satz 1 und 2 FamFG entsprechen inhaltlich § 706 Abs. 1 ZPO. Nach § 46 Satz 3 FamFG wird in Ehe- und Abstammungssachen den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. § 46 Satz 3 FamFG ist eine Spezialregelung für das Rechtskraftzeugnis in Ehe- und Abstammungssachen, die die nahezu gleichlautende und inhaltlich entspre- chende Vorschrift des § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung abgelöst hat. Sie weicht in zweierlei Hinsicht von den allgemeinen Regelungen in § 706 Abs. 1 ZPO und § 46 Satz 1 und 2 FamFG ab. Zum einen wird in § 46 Satz 3 FamFG auf das Erfordernis eines Antrags für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses verzichtet (Zöller/ Feskorn aaO § 46 FamFG Rn. 2; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 46 Rn. 3; Bartels/Elzer in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 5; Simon in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 46 FamFG Rn. 6), weil wegen der notwendi- gen Eintragungen im Personenstandsregister ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtskraft besteht (Bahrenfuss/Rüntz aaO § 46 Rn. 10). Zum anderen wird ausdrücklich eine Anbringung auf einer Ausfertigung angeordnet, die - wie im Regelfall die Ausfertigung im allgemeinen Zivilprozessrecht (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO) - keine Begründung enthält. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 Satz 3 FamFG eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausferti- gung nicht erforderlich, sondern auch eine selbständige Bescheinigung zulässig ist (vgl. MünchKomm.FamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 46 Rn. 8; Abramenko in Prüt- ting/Helms aaO § 46 Rn. 9). 28 - 11 - Die Regelungen der Zivilprozessordnung sehen für die Erteilung der Voll- streckungsklausel ein vergleichbares Verfahren vor wie für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. Dabei geht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelun- gen klar hervor, dass die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO), nicht separat, sondern nur auf einer Ausfer- tigung erteilt werden kann (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO und § 725 ZPO). Da § 706 Abs. 1 ZPO abweichend hiervon nicht auf eine Ausfertigung der Entscheidung Bezug nimmt, für die das Rechtskraftzeugnis erteilt werden soll, rechtfertigt dies den Schluss, dass eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfer- tigung nicht zwingend ist und dieses damit auch separat erteilt werden kann. (4) Danach kommt es nicht darauf an, dass die von der Klägerin vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses nicht mit einer Ausfertigung des Be- rufungsurteils untrennbar verbunden war. Es kann auch offenbleiben, ob - wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angegeben hat - dem Antrag der Kläge- rin auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Abschrift des Berufungsurteils vom 15. April 2015 beigefügt war oder ob - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin geltend macht - dies nicht der Fall war. 2. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zulässig, aber unbegründet. a) Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei 29 30 31 32 - 12 - vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an seiner Unvorein- genommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; jeweils mwN). Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stehe der Sache nicht unvorein- genommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, NJW 2016, 1022 Rn. 9, mwN). Ein Ablehnungsgesuch kann regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um deren (Un-)Partei- lichkeit und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5). Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung der abgelehnten Gerichtsperson sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Ausle- gung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5, mwN). b) Nach diesen Maßstäben liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu rechtfertigen. Insbesondere stellt weder die interessengerechte Auslegung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses noch die vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle vertretene Rechtsansicht, das Rechtskraftzeugnis gemäß § 706 Abs. 1 ZPO sei nicht zwingend auf einer Urteilsausfertigung anzubringen, sondern könne auch separat erteilt werden, einen solchen 33 34 - 13 - Anhaltspunkt dar. Im Streitfall ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle insoweit für richtig gehaltene Rechtsanwendung zudem nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beklagte nicht zum Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses angehört und sie nicht über die erfolgte Erteilung unterrichtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Rechtsauffassung vertreten, dass Adressat der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung eines Rechtskraftzeugnisses allein dessen Antragsteller sei und deshalb eine Anhörung des Gegners nicht erfolge. Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Ansicht zutreffend ist. Da diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten wird (MünchKomm.ZPO/Götz aaO § 706 Rn. 4; Hess in Wieczorek/Schütze aaO § 706 Rn. 7; vgl. auch BeckOK.ZPO/Ulrici aaO § 706 Rn. 9.1), ist ein entsprechendes Vorgehen zumindest vertretbar und kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. 35 - 14 - III. Die Kostenentscheidung betreffend die Erinnerung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG und beruht im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 60/11 - 36