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Entscheidung

III ZB 69/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIIIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIIIZB69.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 69/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 28. November 2019 auf Bei- ordnung eines Notanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 - 1 W 41/19 und 1 W 42/19 - wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte gebo- ten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver- folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lie- gen nicht vor. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge- 1 2 - 3 - richtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substanti- iert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 mwN). Daran fehlt es. Unabhängig davon hat der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht. Eine Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmit- tel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet und daher abzulehnen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in seinem Schreiben vom 4. De- zember 2019 "Verfahrens Rüge §§ 321a ZPO" erhebt, "soweit auch das Be- schwerdegericht//Rechtsbeschwerde das beantragte Verfahren ablehnt", kann dies nur als Ankündigung einer solchen Anhörungsrüge verstanden werden, da 3 4 5 - 4 - eine solche erst statthaft ist, wenn eine Endentscheidung ergangen ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2019 - 2-04 O 270/19 und 2-04 O 237/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2019 - 1 W 41/19 und 1 W 42/19 -