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Leitsatz

IX ZB 41/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB41.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 93, 877 Abs. 2 Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan auf- genommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 41/19 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 19. Dezember 2019 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 27. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.513,46 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks. Die Klägerin betrieb aus einer im Grundbuch Abteilung III unter lfd. Nr. 34 eingetragenen Grund- schuld über 150.000 € die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Zugunsten der Beklagten waren in Abteilung III unter lfd. Nr. 35 bis 40 weitere Grundschul- den mit dem gleichen Rang wie die Grundschuld der Klägerin eingetragen. Die Grundschulden der Beklagten valutierten nicht mehr; die Ansprüche auf Rück- 1 - 3 - übertragung gleichrangiger Grundschulden sowie Auszahlung eines Übererlö- ses im Verwertungsfall waren an die Klägerin abgetreten. Aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks stand eine Teilungsmas- se von 92.456 € zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht fertigte einen Tei- lungsplan an, wonach auf die Grundschulden der Beklagten ein Betrag von 49.302,67 € zugeteilt wurde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Widerspruch gegen den Teilungsplan ein. Im Termin zur Verteilung des Ver- steigerungserlöses vor dem Vollstreckungsgericht am 14. Mai 2018 erschien die Beklagte nicht. Daraufhin erließ das Vollstreckungsgericht am 14. Mai 2018 einen Teilungsplan, wonach der Restbetrag von 49.302,67 € strittig blieb. Die Klägerin hat am 11. Juni 2018 Widerspruchsklage erhoben, welche der Beklagten am 6. Juli 2018 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 hat die Beklagte den Klageantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgege- ben und die Kosten der Beklagten auferlegt. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht zu- rückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde erstrebt die Beklagte eine Kostentragung der Klägerin. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es liege kein sofortiges Aner- kenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO vor. Es sei nicht erforderlich, einem bei dem Widerspruch beteiligten Gläubiger, der im Verteilungstermin nicht erscheine und von dem daher vermutet werde, dass er den Widerspruch nicht als begründet anerkenne, vor Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO aufzufordern, den Widerspruch nachträglich anzuerkennen. Auf- grund der gesetzlichen Säumnisfolge des § 877 Abs. 2 ZPO sei der widerspre- chende Gläubiger allein wegen der Vermutung gezwungen, eine Widerspruchs- klage zu erheben. Hierfür stehe ihm nur eine kurze Frist zur Verfügung. Das Gesetz sehe ausdrücklich einen Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan vor. Daher gebe bereits die Säumnis der Beklagten hinreichenden Anlass zur Erhebung der Widerspruchsklage. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Kostenentschei- dung nach § 93 ZPO scheidet nicht schon deshalb aus, weil nach § 877 Abs. 2 ZPO unwiderlegbar vermutet wird, dass die Beklagte den Widerspruch der Klä- gerin gegen den Teilungsplan nicht als begründet anerkenne. a) Allerdings greift § 93 ZPO nur ein, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Unter dieser Vo- raussetzung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Anlass zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf sein Ver- schulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 93 Rn. 3). Es kommt auf das Verhalten des Beklagten vor dem Pro- zess an (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, 6 7 - 5 - 2041 unter II.3.a). Dieses muss vernünftigerweise den Schluss auf die Notwen- digkeit eines Prozesses rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Dabei trifft den Beklagten die Be- weislast, dass es an einer Veranlassung zur Klageerhebung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06, WRP 2007, 781, 782 unter b). b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte auf der Grundlage der Fest- stellungen des Beschwerdegerichts keinen Anlass zur Erhebung der Wider- spruchsklage gegeben. aa) Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffen- den Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkenne. Die gesetzliche Vermutung des § 877 Abs. 2 ZPO genügt nicht, damit der Gläubiger annehmen musste, er werde ohne Widerspruchsklage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. KG, JW 1931, 2175, 2176; OLG Kiel, OLGRsp 35 (1917), 41 f; OLG Kiel, HRR 1932, Nr. 2197; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 20 W 1527/10, juris Rn. 12; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 877 Rn. 2; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 877 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 877 Rn. 8; Saenger/Kindl, ZPO, 8. Aufl., § 877 Rn. 3). Die Gegenmeinung (Münch- Komm-ZPO/Dörndorfer, 5. Aufl., § 877 Rn. 4; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 877 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, 11. Aufl., § 877 Rn. 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 877 ZPO Rn. 2; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 877 Rn. 6) berücksichtigt nicht ausreichend, 8 9 - 6 - dass § 877 Abs. 2 ZPO dem Schutz des bei dem Widerspruch beteiligten Gläu- bigers dient. bb) Die Bestimmungen über das Verteilungsverfahren nach einer Grund- stücksversteigerung zeigen, dass ein Beklagter allein dadurch, dass er sich am Ablauf des Verteilungsverfahrens nicht beteiligt, keinen Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage gibt. (1) § 105 ZVG sieht vor, dass das Gericht nach Erteilung des Zuschlags von Amts wegen einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses be- stimmt. In dem Termin ist nach § 113 Abs. 1 ZVG der Teilungsplan aufzustel- len. Ansprüche eines Gläubigers sind nach dem Inhalt des Grundbuchs oder nach seiner Anmeldung in den Teilungsplan aufzunehmen (§ 114 ZVG). Über den Teilungsplan ist gemäß § 115 ZVG sofort zu verhandeln. Dabei sind auf die Verhandlung, die Behandlung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Somit hat sich in diesem Termin jeder beteiligte Gläubiger über einen Widerspruch sofort zu erklären (§ 876 Satz 2 ZPO). Gemäß § 877 Abs. 2 ZPO wird angenommen, dass ein bei einem Widerspruch beteiligter, aber in dem Termin nicht erschienener Gläubiger den Widerspruch nicht als begründet an- erkenne. Dies führt dazu, dass der widersprechende Gläubiger ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag be- ginnt, dem Gericht nachweisen muss, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe (§ 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Andernfalls wird die Ausfüh- rung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 10 11 - 7 - (2) Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf zeigt ein Gläubiger, der sich nicht am Verteilungsverfahren beteiligt, kein Verhalten, das von einem wider- sprechenden Gläubiger so angesehen werden muss, als mache der andere Gläubiger ein Recht im Verteilungsverfahren geltend, auf das er nur bei einer Klage verzichten werde. Eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO scheidet hingegen aus, wenn ein dem Beklagten zuzurechnendes Verhalten hinzu- kommt, aufgrund dessen der widersprechende Gläubiger annehmen musste, er werde ohne Widerspruchsklage nicht zu seinem Recht kommen. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte den Widerspruch kannte oder mit ihm rechnen musste. Die gesetzliche Vermutung des § 877 Abs. 2 ZPO besteht zum Schutz des bei dem Widerspruch beteiligten Gläubigers. Der in den Teilungsplan auf- genommene Anspruch dieses Gläubigers soll bei der Ausführung des Teilungs- plans nicht bereits aufgrund eines Widerspruchs unberücksichtigt bleiben. Ob ein nicht zum Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses erscheinender Gläubiger Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegeben hat, hängt daher davon ab, warum dieser Gläubiger am Wider- spruch beteiligt ist. Beruht diese Beteiligung - wie im Streitfall - darauf, dass Ansprüche des Gläubigers nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZVG allein nach dem Inhalt des Grundbuchs in den Teilungsplan aufgenommen worden sind, folgt daraus kein hinreichender Anlass zur Klageerhebung. Denn die Aufnahme von Ansprüchen nach dem Inhalt des Grundbuchs erfolgt von Amts wegen (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 114 Rn. 15); ihr lässt sich nicht entnehmen, dass der Gläubiger damit eine Teilhabe am Versteigerungserlös begehrt. 12 13 - 8 - Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Ansprüche des Gläubigers auf- grund einer ausdrücklichen Anmeldung in den Teilungsplan aufgenommen wer- den (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 ZVG). Hiermit verfolgt ein Gläubiger einen eigenen Anspruch im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Grund- stück und verlangt ausdrücklich, bei der Verteilung des Versteigerungserlöses im Verteilungsverfahren berücksichtigt zu werden. Ergreift ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf diese Weise aktiv Maßnahmen der Rechtsverfolgung und erscheint sodann nicht zum Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses, gibt er im Falle eines Widerspruchs hin- reichend Anlass zur Erhebung der Widerspruchsklage. Denn ein solcher Gläu- biger muss bereits vor dem Termin erwägen, ob seine Ansprüche tatsächlich bestehen oder Einwendungen anderer Gläubiger ausgesetzt sein können. Fehlt es an einer eigenen Anmeldung von Ansprüchen des vom Wider- spruch betroffenen Gläubigers, besteht regelmäßig nur dann Anlass zur Erhe- bung einer Widerspruchsklage, wenn der widersprechende Gläubiger den an- deren Gläubiger erfolglos außergerichtlich aufgefordert hat, den Widerspruch für berechtigt anzuerkennen. Anders als das Beschwerdegericht meint, stellt weder die Klagefrist des § 878 Abs. 1 ZPO noch der Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan einen Grund dar, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Da sich das entsprechende Recht des betroffenen Gläubigers in diesen Fällen bereits aus dem Grundbuch ergibt, kann der widersprechende Gläubiger den Grundbuchberechtigten im Regelfall bereits vor dem Verteilungstermin auffor- dern, auf sein Recht zu verzichten oder einer bestimmten Verteilung zuzustim- men, oder ihm einen Widerspruch ankündigen und so schon vor Beginn der Klagefrist klären, ob Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage be- steht. Es ist unerheblich, dass sich im Termin zur Verhandlung über den Tei- 14 15 - 9 - lungsplan jeder beteiligte Gläubiger sofort über einen Widerspruch zu erklären hat (§ 876 Satz 2 ZPO). Dies allein genügt nicht, um beim säumigen Gläubiger eine Veranlassung zur Klageerhebung anzunehmen, weil auch der widerspre- chende Gläubiger nicht im Termin anwesend sein muss. Dies folgt aus § 877 Abs. 1 ZPO, wonach der Widerspruch - wie im Streitfall - auch vor dem Termin erhoben werden kann. 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, dass sie die außergerichtliche Auf- forderung der Klägerin, den Widerspruch anzuerkennen, nicht erhalten habe. Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob die Beklagte - wie sie behauptet - keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 O 170/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2019 - 24 W 60/18 - 16