Urteil
2 U 26/23
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Fälligkeitsregelung des § 14 Absatz 1 VVG ist auf Direktansprüche Dritter gem. § 115 VVG nicht anwendbar.(Rn.28)
2. Verletzt ein Dritter bei der Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Versicherer die Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Belegen, begründet dies kein Zurückbehaltungsrecht des Versicherers an der zu leistenden Entschädigung.(Rn.31)
3. Im Einzelfall kann bei der Verletzung einer Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG der Anspruch auf Prozesszinsen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.(Rn.35)
(Rn.42)
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Ulm vom 19.01.2023 aufgehoben, soweit die Beklagte in Ziffer 1 verurteilt wurde, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.627,17 Euro seit dem 26.11.2021 und aus 11.300,03 Euro seit 28.06.2022 zu bezahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
478,51 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fälligkeitsregelung des § 14 Absatz 1 VVG ist auf Direktansprüche Dritter gem. § 115 VVG nicht anwendbar.(Rn.28) 2. Verletzt ein Dritter bei der Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Versicherer die Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Belegen, begründet dies kein Zurückbehaltungsrecht des Versicherers an der zu leistenden Entschädigung.(Rn.31) 3. Im Einzelfall kann bei der Verletzung einer Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG der Anspruch auf Prozesszinsen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.(Rn.35) (Rn.42) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Ulm vom 19.01.2023 aufgehoben, soweit die Beklagte in Ziffer 1 verurteilt wurde, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.627,17 Euro seit dem 26.11.2021 und aus 11.300,03 Euro seit 28.06.2022 zu bezahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 478,51 Euro A Die Klägerin verlangt als gesetzliche Krankenkasse im Wege des Regresses von dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer Ausgleich von Schäden aus einem Verkehrsunfall. Erstinstanzlich hat die Beklagte die Ansprüche in der Hauptsache anerkannt, worauf das Landgericht diesbezüglich ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat. Nicht anerkannt hat die Beklagte die geltend gemachten Zinsen. Das Landgericht hat Verzugs- bzw. Prozesszinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen und gegen die Kostenentscheidung mit der Begründung, sie sei nicht in Schuldnerverzug gewesen, weil sie noch Dokumente zur Prüfung der Ansprüche habe anfordern dürfen. Nachdem diese vorgelegen hätten, habe sie die Ansprüche im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammenfassend: Bei einem Verkehrsunfall am 22.06.2021 verlor der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wegen eines medizinischen Notfalls die Kontrolle über das Fahrzeug, das im Anschluss frontal gegen einen Baum stieß. Dabei wurde die bei der Klägerin krankenversicherte Beifahrerin schwer verletzt und musste ins A-Krankenhaus U. eingeliefert werden. Am 07.07.2021 wurde sie in die B-Klinik U. verlegt, wo sie bis zum 15.07.2021 behandelt wurde. Die Klägerin vergütete die Krankenhausbehandlung im A-Krankenhaus sowie die Anschlussbehandlung in der B-Klinik. Im Anschluss forderte die Klägerin die Beklagte in getrennten Schritten zum Ersatz der Behandlungskosten auf, zunächst am 10.08.2021 zur Erstattung der Kosten für den zweiten Krankenhausaufenthalt und der Fahrtkosten in Höhe von 5.102,22 Euro (Anlage K 4). Am 08.09.2021 bat die Beklagte die Klägerin um geeignete Unterlagen als Beleg für die unfallbedingten Verletzungen, die erforderliche Behandlung und die Höhe der Ersatzansprüche, insbesondere Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses, Entlassungsbericht und ggf. OP-Berichte und MDK-Gutachten (Anlage B 1). Die Klägerin übersandte der Beklagten am 21.09.2021 den „DRG (Diagnosis Related Groups) Grouper“ für den zweiten Krankenhausaufenthalt (Anlage K 1). Aus diesem ergaben sich die Diagnosen, die Angaben der Behandlungsprozeduren sowie die Angabe „Transportmittelunfall“. Die Beklagte forderte sodann die Vorlage der weiteren Unterlagen, insbesondere ausdrücklich die Vorlage der Entlassberichte (Anlage B 2). Die Klägerin lehnte die Vorlage weiterer Berichte ab und setzte der Beklagten eine Frist zur Begleichung der Transportkosten und der Kosten des zweiten Krankenhausaufenthalts bis 25.11.2021. Die Beklagte bezahlte nicht. Sie wies am 09.11.2021, 12.01.2022 und 08.03.2022 darauf hin, dass der Arztbrief aus ihrer Sicht notwendig sei, um die Diagnosen und Prozeduren nachvollziehen zu können (Anlagen B 3, B 4 und B 5). Mit der am 01.04.2022 zugestellten Klage machte die Klägerin 5.102,22 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2022 anhängig. Ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen kam zu dem Ergebnis, dass das B-Krankenhaus zu Unrecht die Behandlungen zu zwei gestellten Nebendiagnosen abgerechnet hatte (Anlage K 9). Daraufhin nahm die Klägerin die Klage teilweise zurück und verlangte nunmehr für den zweiten Krankenhausaufenthalt und die Fahrtkosten noch 3.627,17 Euro (Anlage K 10). Im Verfahren erweiterte die Klägerin mit dem am 27.06.2022 zugestellten Schriftsatz die Klage um die Kosten der ersten Krankenhausbehandlung und legte hierzu den „Grouper“ vor (Anlage K 7). Als Ausgleichsbetrag verlangt sie 11.300,03 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Außergerichtlich hat die Klägerin die Zahlung am 24.05.2022 unter Fristsetzung bis zum 23.06.2022 verlangt. Im weiteren Prozessverlauf holte die Klägerin auf entsprechende gerichtliche Verfügungen Schweigepflichtentbindungserklärungen der Versicherten ein und legte die daraufhin von den Krankenhäusern erhaltenen Entlassberichte am 20.10.2022 bzw. 03.11.2022 vor (Anlage K 11 und K 12), woraufhin die Beklagte innerhalb der gerichtlichen Stellungnahmefrist am 30.11.2022 das Anerkenntnis der Hauptforderung ohne Zinsen erklärte. Mit dem Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X einen Betrag i.H.v. 14.927,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.627,17 Euro seit 26.11.2021 und aus 11.300,03 Euro seit 28.06.2022 zu bezahlen. Die Beklagte hat am 28.01.2023 den anerkannten Teil der Forderung ausgeglichen. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen. Sie sei berechtigt gewesen, den geltend gemachten Anspruch anhand von Behandlungsunterlagen zu prüfen. Sie habe die Leistung nicht per se verweigert, sondern lediglich von der Vorlage prüffähiger Unterlagen, insbesondere des Entlassbriefs, abhängig gemacht. Allein der Grouper-Auszug habe zum Nachweis der Unfallkausalität und Erforderlichkeit der Behandlungskosten nicht ausgereicht. Die Beklagte beantragt: Das Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Ulm, Az. 4 O 105/22 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.627,17 seit 26.11.2021 und aus € 11.300,03 seit 28.06.2022 zu bezahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, aus dem Grouper hätten sich die notwendigen Angaben ergeben, die mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungsakten übereingestimmt hätten. Weiter habe der Beklagten das MDK-Gutachten (Anlage K 9) vorgelegen. Hieraus hätten sich sowohl einzeln, zumindest aber in Summe für die Beklagte alle erforderlichen Informationen ergeben, um die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Behandlungskosten des ersten Krankenhausaufenthaltes zu überprüfen. Hinsichtlich des zweiten stationären Behandlungsaufenthaltes hätten der Beklagten auch spätestens mit dem Schriftsatz vom 24.06.2022 sämtliche Informationen vorgelegen. Insoweit habe das Landgericht berechtigterweise einen Verzug seit dem 26.11.2021 angenommen, da die pauschale Anforderung sämtlicher medizinischer Behandlungsunterlagen keine taugliche Belegaufforderung im Sinne von § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG darstelle. B Die zulässige Berufung ist begründet. I. Soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen aus 3.627,17 Euro für die Zeit vom 26.11.2021 bis zum 01.04.2022 verurteilt worden ist, kann die Klägerin für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen aus § 286 BGB verlangen. Die Beklagte befand sich mit dem Ausgleich der Forderung für die (zweite) Behandlung im B-Krankenhaus und die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 3.627,17 Euro nicht in Verzug. 1. Gemäß § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet (§ 286 Absatz 1 Satz 1 BGB), wobei der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Absatz 4 BGB). Für eine Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urteil vom 10. März 1998 – X ZR 70/96, juris Rn. 12). Eine solche Leistungsaufforderung geschah am 22.10.2021, als die Klägerin unter Bezugnahme auf die übersandte Rechnung vom 10.08.2021 über 5.102,22 Euro die vollständige Bezahlung bis zum 25.11.2021 verlangte (Anlage K 6). 2. Diese Leistungsaufforderung begründete jedoch keinen Verzug, weil die Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern – wie zwischen den Parteien unstreitig – lediglich in Höhe von 3.627,17 Euro begründet war und die Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht erkennen konnte. a) Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung allerdings nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – X ZR 276/02, juris Rn. 24). Eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung kann jedoch den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. November 1990 – XI ZR 217/89, juris Rn. 36). Demgegenüber ist die Zuvielforderung für die Wirksamkeit der Mahnung unschädlich, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, Urteil vom 9. November 2000 – VII ZR 82/99, juris Rn. 43). b) Nach diesen Maßstäben unterblieb die Leistung in der Gesamtbetrachtung der Umstände infolge eines Umstandes, den die Beklagte nicht zu vertreten hatte. Es handelt sich zwar nicht um eine weit übersetzte Forderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, juris Rn. 17), aber immerhin um eine nicht nur unerhebliche Mehrforderung, und die Beklagte war nicht in der Lage, den berechtigten Teil der Forderung zu erkennen. Die von der Beklagten als Schadensersatzanspruch zu erstattende Vergütung richtete sich gemäß § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz nach einer Fallpauschale (§ 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz), deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Verbandsvereinbarung bestimmte (§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Auch das Fallpauschalensystem ändert indes nichts daran, dass der Träger des Krankenhauses eine Vergütung nur verlangen kann, wenn die erbrachte Leistung notwendig ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R, juris Rn. 12). Insoweit besteht auch keine Bindung des Schädigers an die Abrechnung des Leistungserbringers (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 1 W 24/23, juris Rn. 20; von Koppenfels-Spies in: Beck’scher Onlinekommentar zum Sozialrecht, 72. Ed. 01.03.2024, § 116 SGB X Rn. 6). Auch Krankenkassen haben die gesetzliche Möglichkeit, die Entgeltforderung des Krankenhauses im Einzelfall zu überprüfen, wenngleich das Überprüfungsrecht einem eigenen Prüfregime unterliegt (BSG, Urteil vom 01. Juli 2014 – B 1 KR 29/13 R, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte anhand des sog. DRG-Groupers (Anlage K 1) nicht erkennen, ob die darin angegebenen Krankenhausleistungen medizinisch notwendig waren. Wie sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes (Anlage K 9) ergibt, hat das Krankenhaus ohne sachlichen Grund verschiedene Nebendiagnosen als Fallpauschale abgerechnet. Der Umfang der Forderungsberechtigung war für die Beklagte mithin nicht nachvollziehbar. Nachdem der Beklagten alle Umstände bekannt waren, hat sie sodann die Forderung beglichen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die zuvor fehlende Kenntnis zu der Zahlungsverzögerung geführt hat, was die Beklagte nicht zu vertreten hatte. 3. Ein Verzinsungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3a Absatz 2 Satz 1 PflVG. Demnach ist der Anspruch eines Dritten zu verzinsen, wenn der Dritte einen Anspruch nach § 115 Absatz 1 VVG geltend macht und der Versicherer nicht binnen drei Monaten ein Schadensersatzangebot vorlegt. Ist der Anspruch nach Grund und Höhe allerdings unklar, so hat der Versicherer innerhalb der Frist nur zu erklären, weshalb er nicht oder noch nicht zur Regulierung bereit ist. In diesem Fall tritt die Verzinsungspflicht nicht ein, weil der Versicherer dann zu einem Schadensersatzangebot nicht verpflichtet ist (Klimke in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 3a PflVG Rn. 6). II. Wegen dieser Forderung über 3.627,17 Euro und der weiteren Forderung wegen der Krankenhausbehandlung im A-Krankenhaus über 11.300,03 Euro kann die Klägerin auch keine Prozesszinsen verlangen. Der Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 i.V.m. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB setzt ein Vertretenmüssen nicht voraus. Er entsteht bereits mit Rechtshängigkeit des fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 52/12, juris Rn. 28) ab dem Tag nach der Zustellung der Klage (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, juris Rn. 25). 1. Allerdings war der Zahlungsanspruch fällig. Insbesondere hing die Fälligkeit nicht von der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne von § 14 Absatz 1 VVG ab. Diese die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers regelnde Norm ist entgegen weit verbreiteter Auffassung im Schrifttum auf Direktansprüche von Dritten nicht anwendbar (zutreffend mit überzeugender Begründung: Johannsen/Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, § 14 VVG Rn. 7; Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 VVG Rn. 6; Römer in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 11 VVG Rn. 2; a.A. Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 14 VVG Rn. 4; Fausten in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 14 VVG Rn. 12; Stadler in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2017, § 14 VVG Rn. 9; Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 4. Aufl. 2020, VVG § 14 Rn. 6; Hasse, NVersZ 2000, 497 [500]; offen lassend: BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08, juris Rn. 10). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Bestimmung herangezogen wird, um dem Versicherer eine Prüffrist zuzubilligen (etwa OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 W 1789/10, juris Rn. 5; Kammergericht, Beschluss vom 30. März 2009 – 22 W 12/09, juris Rn. 7), ist hiervon unabhängig allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zusteht. Hierdurch wird nicht die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten berührt. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht die ausbleibende Zahlung vielmehr auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Folge, dass kein Verzug besteht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 U 148/15, juris Rn. 61 m.w.N.). Es besteht auch kein Anlass, die Fälligkeit eines Direktanspruchs gegen den Pflichtversicherer anders zu bewerten als beim konkurrierenden Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Dieser haftet mit dem Versicherer als Gesamtschuldner und hat einen versicherungsvertraglichen Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von seiner – fälligen – Verbindlichkeit. Dies korrespondiert mit dem Direktanspruch des Dritten (in diesem Sinne auch Filthuth in: Beck’scher Online-Kommentar zum VVG, 23. Ed. 22.04.2024, § 14 VVG Rn. 4). 2. Auch steht dem Anspruch auf Prozesszinsen kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) schließt einen Anspruch auf Prozesszinsen aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 – VII ZR 3/69, juris Rn. 103), wenn es bereits vorprozessual geltend gemacht wurde (zur Parallele bei Verzugszinsen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – VII ZR 266/14, juris Rn. 39). In der Mitteilung, dass die Ansprüche erst nach Vorlage der Entlassbriefe geprüft werden, liegt die konkludente Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, was für die Erhebung der Einrede genügt (vgl. Kerwer in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 273 BGB Rn. 37). Allerdings sind die Beleg- und Auskunftspflichten des § 119 Absatz 3 VVG nicht geeignet, ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 12 U 17/23, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 – 4 U 661/11, juris Rn. 70). Die Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Belegpflicht lösen sich vielmehr sachgerecht durch die Anwendung von § 120 VVG bzw. § 242 BGB und – bezogen auf die Prozesskosten – § 93 ZPO. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat (§ 273 Absatz 1 BGB). Bei den Auskunfts- und Belegpflichten des § 119 Absatz 3 VVG handelt es sich, wie es sich auch aus der gesetzlichen Überschrift und auch aus § 120 VVG ergibt, allerdings um Obliegenheiten. In Anbetracht der mehrfachen gesetzlichen Bezeichnung als Obliegenheit ergibt sich eine Leistungspflicht im Sinne des § 273 Absatz 1 BGB auch nicht aus der sonst hierauf hindeutenden Formulierung in § 119 Absatz 3 Satz 1 und 2 VVG („kann … verlangen…“), weil der Gesetzgeber damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Auskunfts- und Belegobliegenheit durch eine entsprechende Aufforderung seitens des Versicherers ausgelöst wird. Obliegenheiten sind rechtlich nicht erzwingbar, sondern stellen bloße Verhaltensnormen dar, die jeder Versicherungsnehmer zu beachten hat, wenn er sich seinen Versicherungsanspruch erhalten will (vgl. allgemein OLG Nürnberg, Urteil vom 1. März 1979 – 8 U 128/77, juris Rn. 37). Die Obliegenheiten des § 119 Absatz 3 VVG sind demzufolge nicht einklagbar (Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, a.a.O., § 119 VVG 2008, Rn. 3; Schneider in: Münchener Kommentar zum VVG, a.a.O., § 119 VVG Rn. 2). Auf Obliegenheiten sind die Vorschriften der §§ 241 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar, sondern allenfalls analog (Sutschet in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, 70. Ed. 01.05.2024, § 241 BGB Rn. 26; Olzen in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 2019, § 241 BGB, Rn. 132). Eine Analogie kommt vorliegend nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die voraussetzt, dass eine gesetzliche Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn. 17). Dies ist nicht der Fall, weil der Gesetzgeber für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach § 119 Absatz 3 VVG in § 120 VVG eine Regelung vorgesehen hat, die die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht erfordert (hierzu sogleich). Zudem fehlt es vorliegend an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, die nur dann angenommen werden kann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung – bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift – zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – XII ZR 28/20, juris Rn. 27). Auch hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts würde bei einer weiterhin möglichen Schadensersatzklage des Dritten zu einer Verurteilung des Versicherers zur Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung (Auskunft, Belege) führen (§ 274 Absatz 1 BGB). Dies entspricht offensichtlich nicht dem Zweck der Obliegenheit, den Versicherer in die Lage zu versetzen, anhand der Auskünfte und Belege den Umfang der Einstandspflicht vorgerichtlich bzw. wegen der Präklusion des § 767 Absatz 2 ZPO jedenfalls vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits festzustellen. 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen entfällt indes wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). a) Im Allgemeinen richten sich die Folgen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des § 119 Absatz 3 VVG nach § 120 VVG. Demnach beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach § 115 VVG auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte. Mithin sind Mehraufwendungen des Dritten, die bei gehöriger Information des Versicherers vermieden worden wären, nicht zu erstatten (Langheid in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 120 VVG Rn. 5). Auf den Anspruch auf Prozesszinsen ist die materielle Haftungsbeschränkung des § 120 VVG allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil der Anspruch des Klägers nicht – wie erforderlich (vgl. Beckmann/Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., § 115 VVG Rn. 40) – gegen den Versicherten besteht. Nur für solche Ansprüche ist die Beklagte gemäß § 115 VVG einstandspflichtig. Bei den Prozesszinsen handelt es sich demgegenüber um eine originär eigene gesetzliche Nebenforderung aus dem Prozessrechtsverhältnis (§ 291 BGB). b) Da die vorliegende Konstellation nicht vom Anwendungsbereich des § 120 VVG umfasst ist, ist auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückzugreifen, um im konkreten Einzelfall zu einer sachgerechten Lösung zu finden. Der Direktanspruch der Klägerin aus § 115 VVG begründet mit der Beklagten ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Beklagte an die Grundsätze von Treu und Glauben bindet. Diesen Grundsätzen widerspricht es, sich auf eine formale Rechtsstellung zu berufen, die der Berechtigte durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – XII ZB 81/11, juris Rn. 18). Entsprechendes gilt bei Verstößen gegen eine Obliegenheit (Kähler in: Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.05.2024, § 242 BGB Rn. 947, 996). Im vorliegenden Fall stellt es sich als treuwidrig dar, wenn die Klägerin Prozesszinsen verlangt, obwohl sie selbst gegen eine Obliegenheit verstoßen hat, die gerade dazu diente, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des Anspruchs vorgerichtlich zu prüfen, im berechtigten Umfang zu regulieren und so die Zahlung von Prozesszinsen zu vermeiden. aa) Die Beklagte konnte von der Klägerin die Vorlage der Arztberichte verlangen. Gemäß § 119 Absatz 3 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (§ 119 Absatz 3 Satz 2 VVG). Grundsätzlich muss der Dritte sämtliche Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, soweit diese sachdienlich sind (Beckmann/Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., § 119 VVG 2008 Rn. 28). Im Rahmen der bestehenden Nachforschungsobliegenheit des Dritten ist zu berücksichtigen, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (Beckmann/Koch, a.a.O., Rn. 29). bb) Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin verstoßen. Die Anforderung der Beklagten war sachdienlich. Zwar verfügte die Klägerin noch nicht über die nachgefragten Unterlagen. Es war ihr jedoch zumutbar, diese zu beschaffen, was ihr leicht möglich gewesen wäre. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Versicherte hatte, was das Landgericht während des erstinstanzlichen Verfahrens vertreten hat (LG Bl. 102). Jedenfalls war es der Klägerin möglich und auch zumutbar, bei der Patientin bereits vorgerichtlich anzufragen, ob sie ihr die Entlassberichte für die Zwecke der Überlassung an die Beklagte zur Verfügung stellt oder die Patientin die Ärzte insoweit von der Schweigepflicht entbindet, dass diese der Klägerin die beiden Entlassberichte zu diesem Zwecke übersenden dürfen. Nachdem sich die Versicherte im Gerichtsverfahren auf eine entsprechende Anfrage kooperativ gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Obliegenheit aus § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG bereits vorgerichtlich hätte erfüllen können. cc) Mit in die Wertung der Zumutbarkeit ist auch der Umstand einzubeziehen, ob der Dritte wusste, dass der Versicherer gem. § 119 Absatz 3 VVG einen Anspruch auf Auskünfte und Belege hat. Soweit der Versicherer die in § 120 VVG geregelte Hinweispflicht allerdings – wie hier – nicht beachtet hat, steht dies dem Einwand der Treuwidrigkeit nicht entgegen, wenn der Dritte – wovon hier bei einem Sozialversicherungsträger ebenfalls auszugehen ist – die Rechtslage kennt. dd) Unter diesen Umständen stellt sich das Verlangen von Prozesszinsen als treuwidrig dar. Zwischen den Parteien war vorgerichtlich (lediglich) umstritten, ob die von der Klägerin übersandten Belege ausreichen, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Demgegenüber hat die Beklagte die Prüfung der Ansprüche bei Vorlage bezeichneter Dokumente – nämlich der ärztlichen Entlassberichte – in Aussicht gestellt. Auch aus der Sicht der Klägerin stand mithin zu erwarten, dass die Beklagte die Ansprüche bei Vorlage der Unterlagen regulieren würde, zumal die dem Grunde nach bestehende Haftung nicht im Streit stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war es nicht erforderlich, dass die Beklagte die Anforderung der Unterlagen näher begründet. Die Klägerin hat sich vorgerichtlich nicht darauf berufen, dass ihr die Übersendung des Arztbriefes unzumutbar gewesen sei, etwa weil Persönlichkeitsrechte der Geschädigten entgegenstünden. Vielmehr hat sie sich vorgerichtlich auf den Standpunkt gestellt, ihr Anspruch sei auch ohne Übersendung der angeforderten Unterlagen ausreichend belegt. Damit hat die Klägerin der Beklagten ohne ausreichende Begründung Unterlagen vorenthalten, die diese zur Prüfung der Ansprüche berechtigterweise angefordert hatte. Wie oben bei der Frage des Schuldnerverzugs dargestellt, ist der Schädiger nicht an die Abrechnung des Krankenhausträgers gebunden und konnte den Umfang der berechtigten Forderung nicht erkennen. Auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, zeigte mithin die weitere Entwicklung auch, dass es vorgerichtlich einen objektiven Anlass zur Prüfung der Krankenhausrechnungen gab. Nachdem die Beklagte die Forderungen nach entsprechender Vorlage der angeforderten Belege sofort anerkannt und nach Erlass des Anerkenntnisurteils auch rasch bezahlt hat, ist davon auszugehen, dass eine außergerichtliche Regulierung möglich gewesen wäre, so dass Prozesszinsen nicht angefallen wären, somit die Klägerin ihre Rechtsstellung nur erlangt hat, weil sie zuvor ihre Obliegenheit nicht erfüllt hat. C I. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz sind der Klägerin gem. § 93 ZPO aufzuerlegen, soweit sie die Kosten nicht bereits – wie vom Landgericht erkannt – gem. § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO für den zurückgenommenen Teil der Klage zu tragen hat. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor, da der Beklagte zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – IX ZB 41/19, juris Rn. 7). Diese Voraussetzung ist nicht mit dem Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB gleichzusetzen, sondern es können auch die weiteren Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – XI ZB 4/22, juris Rn. 27). Dass der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt, lässt den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses allerdings regelmäßig zu (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 93/13, juris Rn. 19). Die Entscheidung hat jedoch stets das Ergebnis einer wertenden Betrachtung zu sein, die sich als Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls darstellt (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – 5 W 86/06, juris Rn. 5). Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 W 61/11, juris Rn. 8). Hält ein in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer vorprozessual die Forderung des Geschädigten für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hat er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es an einem Klageanlass im Sinne von § 93 ZPO (OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 7 W 15/16, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 22 W 4/20, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 12 U 17/23, juris Rn. 41). Dies folgt dem Rechtsgedanken des § 119 Absatz 3 VVG, ohne dass es allerdings darauf ankäme, ob der Versicherer einen Hinweis im Sinne von § 120 VVG erteilt hat. Die sich daraus ergebende materielle Haftungsbeschränkung ist auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht übertragbar. Für diesen ist alleine maßgebend, ob der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen musste, ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht zu kommen. Nach diesen Maßstäben lag ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor. Wie vorstehend ausgeführt, war die Klage nicht veranlasst, weil die Klägerin unter den Umständen des Einzelfalls bei Klageerhebung davon ausgehen konnte, dass sie auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen werde. Sie hatte zunächst der Beklagten die konkret angeforderten Entlassberichte zur Verfügung zu stellen, woraufhin mit einer außergerichtlichen Regulierung zu rechnen gewesen wäre. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin gem. § 91 Absatz 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus den ausgerechneten Zinsforderungen (für die erste Krankenhausbehandlung: 295,91 Euro; für die zweite Krankenhausbehandlung: 182,60 Euro). IV. Anlass für die unbeschränkte Revisionszulassung sind die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilten Fragen im Zusammenhang mit § 14 VVG, § 273 BGB und die Auswirkungen auf den Zinsanspruch des Dritten bei Verletzung einer Obliegenheit des § 119 Absatz 3 VVG.