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Entscheidung

5 StR 576/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR576
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR576.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 576/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2020 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen unter Einbe- ziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben hat es ihn wegen Besit- zes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Wäh- rend des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte am 13. November 2019 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Ur- teil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Ver- fahrenshindernis 2). Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernis- ses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse 1 2 3 - 3 - dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in vier Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf seine mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision hat insoweit keinen ihn benachteili- genden Rechtsfehler ergeben. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hätte der Senat lediglich eine Schuldspruchänderung vorgenommen, weil mit der Abspeicherung des Bildma- terials im Cache-Speicher die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens ge- mäß § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB erfüllt war. Dies ist jedoch für die Kostenent- scheidung ohne Bedeutung. Sander Schneider Berger Mosbacher Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 29.07.2019 - 284 Js 1902/18 (533 KLs) (7/19) 4