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Entscheidung

1 StR 153/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290621B1STR153
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290621B1STR153.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/21 vom 29. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Angeklagten H. eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens; je- doch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: 1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezember 2020 wegen Anstiftung zur Untreue in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Betrugs in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue in mehreren tateinheitlichen Fällen, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 31. Juli 2019 (1 Ds ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter wurde die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 378.900 Euro angeordnet. Während des beim Senat anhängigen Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. April 2021 in G. bei einem Verkehrsun- fall verstorben. 2. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 3 - 3 - 24. September 2019 – 5 StR 461/19 und vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten gegen- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 2; vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18 Rn. 2 und vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 3. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An- geklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge- treten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15 Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Die Verurteilung des Angeklagten hätte Bestand gehabt, wenn der Ange- klagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfah- rensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat 4 5 - 4 - mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages von 900 Euro bei der Einziehungs- entscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 15.12.2020 - 18/19 16 KLs 415 Js 33197/18