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Entscheidung

XI ZR 401/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR401
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR401.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2018 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Darlehensvertrag mit der Endnummer - 876 betreffend zum Nach- teil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Frage, ob das Recht der Beklagten auf Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensver- trags gerichteten Willenserklärungen verwirkt ist. Die Parteien schlossen im September 2003 zwei Darlehensverträge. Streitgegenständlich ist nur noch der über 124.000 € zur Endnummer -876 mit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von 4,92% p.a. (effektiv 5,03%). Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Klägerin die Beklagten mittels der Verwendung des Worts "frühestens" bei der 1 2 - 3 - Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist undeut- lich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Parteien beendeten mit Ablauf der Zinsbin- dungsfrist im August 2013 den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876. Die Klägerin gab die Sicherheit frei. Unter dem 3. Juni 2016 widerriefen die Beklag- ten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Diesen Widerruf wiederholten sie unter dem 2. August 2016. Der Klage auf Feststellung, dass sich beide Darlehensverträge "nicht durch einen Widerruf der Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umge- wandelt" hätten, hat das Landgericht entsprochen. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage - soweit den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876 betref- fend - abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876 betreffend begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Das Recht der Beklagten zum Widerruf ihrer auf Abschluss des Darle- hensvertrags mit der Endnummer -876 gerichteten Willenserklärungen sei nicht 3 4 5 6 - 4 - verwirkt. Zwar sei zu einem Zeitmoment von dreizehn Jahren zwischen Ver- tragsschluss und Erklärung des Widerrufs ein Umstandsmoment insoweit getre- ten, als zwischen der vollständigen Beendigung des Darlehensvertrags und dem Widerruf weitere zwei Jahre und zehn Monate gelegen hätten. Ansonsten spreche für eine Verwirkung indessen nur die Tatsache, dass die Parteien den Darlehensvertrag nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist einvernehmlich be- endet hätten. Dies genüge in Zusammenschau mit dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und dem Widerruf nicht, um das Um- standsmoment zu begründen. Die Klägerin habe nichts Erhebliches dazu vorgetragen, in welcher Wei- se sie sich im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet habe und welcher Nachteil ihr durch die späte Rückabwicklung entstehe. Die Freiga- be von Sicherheiten sehe das Berufungsgericht entgegen einer vom Bundesge- richtshof gebilligten obergerichtlichen Rechtsprechung gerade in Fällen der vollständig beendeten Darlehensverträge nicht als eine für die Verwirkung aus- reichende Vertrauensinvestition an. Die Rückübertragung der Sicherheit im Zu- sammenhang mit der vollständigen Rückführung der Valuta und der Zahlung der Vertragszinsen führe zur Erledigung des Sicherungszwecks. Der Darle- hensgeber sei im Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf eines been- deten Darlehensvertrags auf die Sicherungszweckvereinbarung nicht mehr an- gewiesen. Zwar sichere die Sicherheit aufgrund der gewöhnlich weit gefassten Sicherungsabrede auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rück- abwicklungsschuldverhältnis. Der Darlehensgeber könne jedoch in diesem Fall sein Sicherungsinteresse selbst durch Aufrechnung befriedigen. Damit scheide die Annahme einer nachteiligen Vermögensdisposition des Darlehensgebers durch Freigabe der Sicherheit im Zusammenhang mit der Ablösung des Ver- braucherdarlehens von vornherein aus. Ebenso wie die vorbehaltslose Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer, die nicht für die 7 - 5 - Bejahung der Verwirkung ausreiche, sei die Freigabe gewährter Sicherheiten durch den Darlehensgeber nur eine Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen; die- ser Umstand sei mit Blick auf eine etwaige Verwirkung für sich genommen neu- tral. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwirkung des Widerrufs- rechts vor Abgabe der Widerrufserklärung vom 3. Juni 2016 rechtsfehlerhaft weitgehend wortgleich die Überlegungen übernommen, die seinen Urteilen vom 9. Januar 2018 zugrunde lagen (OLG Karlsruhe, WM 2018, 622 ff. und ZIP 2018, 467 ff.). Diese Urteile hat der Senat mit Urteilen vom 16. Oktober 2018 (XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 f. und XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 ff.) aufgehoben. Die dort tragenden Grundsätze gelten auch hier: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Berück- sichtigung der Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmo- ments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendi- gung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem un- widerrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmä- ßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbe- dingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Mög- 8 9 10 - 6 - lichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsver- trag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34, vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 so- wie XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15, vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17, ju- ris Rn. 18 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht den Darlehensgeber in Fällen des Widerrufs der auf Abschluss eines zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrags gerich- teten Willenserklärung des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Aufrech- nung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche ver- wiesen hat, hat es den Aspekt der Sicherheitenfreigabe als für die Verwirkung relevant für beendete Darlehensverträge ausgeschlossen. Dabei hat es in Ab- kehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, in der Freigabe der Sicherheiten liege keine beachtliche Manifestation des Ver- trauens des Darlehensgebers darauf, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende. Entgegen der Rechtsmeinung des Beru- fungsgerichts ist die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens bei der Wür- digung der nach § 242 BGB relevanten Umstände mit zu berücksichtigen. Da- rauf, ob der Darlehensgeber nach Entstehung des Rückgewährschuldverhält- nisses auch noch auf andere Weise die Erfüllung seiner Forderung erlangen könnte, kommt es nicht an. III. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO). 11 12 - 7 - Da der Senat der tatrichterlichen Würdigung der nach § 242 BGB maß- geblichen Umstände anhand der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 und vom 9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 16), verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, das Widerrufs- recht der Beklagten sei (schon) im Juni 2016 verwirkt gewesen, wird es die Be- rufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen haben, dass der Fest- stellungsausspruch dahin zu präzisieren ist, der noch streitgegenständliche Darlehensvertrag habe sich weder durch den Widerruf vom 3. Juni 2016 noch 13 14 - 8 - durch den Widerruf vom 2. August 2016, den die Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erklärt haben (vgl. dazu Se- natsbeschluss vom 16. Januar 2018 - XI ZR 477/17, WM 2018, 369 f.), in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 22.11.2016 - 3 O 271/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.06.2018 - 17 U 233/16 -