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Leitsatz

VI ZR 135/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180220UVIZR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180220UVIZR135.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/19 Verkündet am: 18. Februar 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Bg Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthal- tene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzan- spruch gegen den Schädiger abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transpa- renzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält "Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädig- ter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungs- pflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leis- tet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen." BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 17. Zivil- kammer des Landgerichts Hannover vom 15. März 2019 aufgeho- ben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13. Juni 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Inkassounternehmen nimmt den beklagten Haftpflichtver- sicherer aus doppelt abgetretenem Recht auf Ersatz von Kosten für das Scha- densgutachten eines Sachverständigen in Anspruch. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls erteilte am 17. Oktober 2014 der Sachverständigenbüro B. GmbH (im Folgenden: S.) den Auftrag, ein Scha- densgutachten für ein Kraftfahrzeug zu erstellen. Das dabei verwendete und von der Geschädigten unterzeichnete Formular enthält unter anderem folgen- den Text: 1 2 - 3 - "Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber) Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz- Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstel- len. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […] Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachver- ständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sach- verständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverstän- digenbüro ab. Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Ab- rechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber ab- getretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forde- rung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt. Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulie- rungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die An- spruchsgegner durchzusetzen." Die S. erstellte eine Rechnung an die Geschädigte über 2.138,29 €. Vor- prozessual zahlte die Beklagte an die Klägerin 634,27 €. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Restbetrag des von der S. an die Klägerin abgetretenen Anspruchs in Höhe von 1.504,02 € an sie zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.254,50 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landge- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei- sung der Klage weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat - soweit hier relevant - ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Den Anspruch auf Erstattung der Sachverständi- genkosten habe die Geschädigte an die S. und diese an die Klägerin abgetre- ten. Die Formulierungen in dem von der Geschädigten unterschriebenen Auf- tragsformular seien eindeutig und klar verständlich. B. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht zu, da bereits dessen Abtretung durch die Geschädigte an die S. nicht wirksam war. Die im Auftragsformular enthaltenen Regelungen über diese Abtretung an die S. sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel "Zahlungsanweisung und Abtretung (er- füllungshalber)" des Auftragsformulars die Auftraggeber der S. insoweit unan- gemessen benachteiligt. 1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be- nachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun- 5 6 7 8 - 5 - gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzu- stellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechts- folgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurtei- lungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte ab- gehalten wird (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 24; vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, juris Rn. 25; jeweils mwN). Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verlei- tet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraus- setzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbunde- nen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutli- chen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, juris Rn. 25). Ei- ne Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltli- chen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Er- kennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtrege- lung (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; jeweils mwN). Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten - 6 - Art zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 24; vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, juris Rn. 25; jeweils mwN). Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; jeweils mwN). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Auslegung der Klausel kann der Senat ungeachtet der Frage, ob die Klausel über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird, selbst vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 21; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 21; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25). 2. Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen An- spruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auf- traggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forde- rung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drit- 9 10 - 7 - tens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisi- onserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftrag- geber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwar- tet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10). Die danach in der Klausel intransparent geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Scha- densersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgenden Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. Se- nat, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 11). II. Somit bedarf keiner Klärung, ob die (zweifache) Abtretung aus weiteren von der Revision geltend gemachten Gründen unwirksam ist (vgl. dazu Katzen- stein, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 268 ff.) oder deren Einwände gegen die Anspruchshöhe durchgreifen (vgl. dazu zuletzt Senat, Ur- teile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, VersR 2020, 245 Rn. 12 ff.; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, juris Rn. 12 ff.; weiter Katzenstein, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 245, 247, 252 ff.). 11 12 - 8 - III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat ent- scheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 13.06.2018 - 428 C 13398/17 - LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2019 - 17 S 43/18 - 13