Entscheidung
AnwZ (Brfg) 1/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ
14mal zitiert
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ.BRFG.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 1/18 Verkündet am: 9. März 2020 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 9. März 2020 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2017 aufgehoben. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 10. Okto- ber 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem 23. Oktober 2007 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 2016 nahm sie eine zunächst befristete Tätigkeit bei der K. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Rechtsanwalt (Projektanwalt, Document Reviewer)" auf. In der "Präambel" des befristeten Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2016 werden das Projekt und die Tätigkeit der Beigeladenen wie folgt beschrieben: 1 - 3 - "K. stellt ihrem Vertragspartner, der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts für den Endkunden, die V. AG, Dienstleistungen im Bereich Dokumen- tenprüfung zur Verfügung. M. W. soll zum Zwecke der Durchführung dieses Projekts "V. Document review" befristet bei K. be- schäftigt werden." Am 8. Februar 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syn- dikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und widersprach. Mit Be- scheid vom 10. Oktober 2016 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikus- rechtsanwältin zu. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 15. Februar 2017 zurück. Während des Widerspruchsverfahrens, am 8. November 2016, schloss die Beigeladene mit ihrer Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsver- trag, nach welchem sie nunmehr unbefristet als "Syndikusrechtsanwalt (Review Manager)" eingestellt wurde. Der neue Arbeitsvertrag lag der Beklagten vor Er- lass des Widerspruchsbescheides vor. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu, an der Tätigkeit der Beigeladenen habe sich durch ihn nichts geändert; sie sei nunmehr im Rahmen verschiedener Projekte tätig statt nur im Rahmen eines einzigen Projektes. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Zulassung sei nur für den ersten Arbeitsvertrag beantragt und erteilt worden. Sie hat gemeint, die Tätig- keit der Beigeladenen sei nicht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet und werde nicht vorgabenfrei und damit fachlich unabhängig aus- geübt. Zudem handele es sich um eine Rechtsdienstleistung für Kunden der Arbeitgeberin der Beigeladenen, nicht um eine rechtliche Beratung und Vertre- tung des Arbeitgebers in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten. Die Klägerin hat beantragt, 2 3 4 - 4 - den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Arbeitsvertrag vom 8. November 2016 für maßgeblich gehal- ten, der vor Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen und im Übrigen an der Tätigkeit der Beigeladenen nichts geändert habe. Die Beigeladene sei da- nach nicht nur im Rahmen eines einzigen Projektes für ihre Arbeitgeberin tätig. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung will die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Zulassungsbescheides erreichen. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.11.2017 - AGH 14/2017 II - den Bescheid der Rechtsanwaltskammer S. vom 10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 5 6 7 8 9 - 5 - Ihrer Ansicht nach ist es einem Syndikusrechtsanwalt erlaubt, Sachver- halte und Rechtsfragen im Zusammenhang mit fremden Rechtsangelegenhei- ten aufzuklären und zu prüfen und seinen Arbeitgeber diesbezüglich zu bera- ten, wenn dies zur Mandatsbearbeitung notwendig ist. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO solle lediglich die unmittelbare Beratung des Kunden verhindern. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Beigeladenen habe in der Prüfung, Auswertung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen und Dokumente gelegen. Bei dieser Tätigkeit bestehe in der Regel kein unmittelbarer Kontakt zum Endkunden. Die Beigeladene bereite die Dokumente auf und ermögliche so ihrer Arbeitgeberin, die beauftragte Dienstleistung zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das angefochtene Urteil und auf die vom Anwaltsgerichtshof beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen wurde zwischenzeitlich beendet. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, 6 VwGO). Sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheids. Der ange- fochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 VwGO). Die Beigeladene kann nicht als Syn- dikusrechtsanwältin zugelassen werden, weil sie entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig ist. 10 11 12 - 6 - I. Gegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin ist der Zulassungsbe- scheid vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbe- scheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Ar- beitsvertrag der Beigeladenen vom 8. November 2017. II. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist ge- mäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine an- waltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwalts- sachen handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechts- angelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 37 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 13 14 15 - 7 - 12; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 5). 2. Die Dokumentenprüfung, welche den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen bildete, betraf die Rechtsangelegenheiten Dritter, nicht die Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen. a) Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen, wie aus den Arbeitsverträgen und den von der Beigeladenen im Zulassungsverfahren eingereichten Tätigkeitsbe- schreibungen ersichtlich, im Bereich der Dokumentenprüfung lag. Das Muster der danach von der Beigeladenen arbeitsvertraglich geschuldeten und tatsäch- lich ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich bereits aus der Projektbeschreibung im befristeten Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016. Die Arbeitgeberin der Beigela- denen stellte ihrem Vertragspartner Dienstleistungen im Bereich der Dokumen- tenprüfung zur Verfügung, welche sogar noch - ohne dass es darauf ankäme - die Angelegenheiten eines Endkunden, eines Kunden des Vertragspartners der Arbeitgeberin also, zum Gegenstand hatten. Die Dokumentenprüfung betraf damit keine eigenen Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin. Der zweite Ar- beitsvertrag hat an diesem Muster nichts geändert. Den eigenen Angaben der Beklagten zufolge wurden die Arbeitsergebnisse der Beigeladenen den Kunden der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Sie wurden von der Rechtsabteilung des Endkunden oder von der Kanzlei, welche der Endkunde beauftragt hat, im Rahmen der Beratung verwandt. 16 17 - 8 - b) Die Beigeladene hat bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings erklärt, die von ihr tatsächlich ausgeüb- ten Tätigkeiten seien in den Arbeitsverträgen und Tätigkeitsbeschreibungen unvollständig wiedergegeben worden. Zu ihren Aufgaben habe auch die Bera- tung ihrer Arbeitgeberin bei Abschluss der Projektverträge, in Haftungsfragen, in arbeitsrechtlichen Fragen und in Fragen des Datenschutzes gehört. Die Do- kumentenprüfung habe weniger als die Hälfte ihrer tatsächlichen Tätigkeit aus- gemacht. Dieser Vortrag erlaubt dem Senat nicht, eine Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten für ihre Arbeitgeberin gemäß § 46 Abs. 3, Abs. 5 BRAO festzustellen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6), liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Ob es für die An- nahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die anwaltlichen Tätigkeiten für den Arbeitgeber mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, konnte der Senat bisher zwar offenlassen. Die allgemein gehaltenen Angaben der Beigeladenen erlauben dem Senat jedoch nicht ein- mal zu prüfen, ob der von der Beigeladenen behauptete Anteil von mehr als 50 % an anwaltlicher Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin erreicht ist. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht, nachdem der Senat die Zulassung der Berufung im Beschluss vom 9. Mai 2019 (AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 5) ausdrücklich auf die fehlenden ausreichenden Feststellungen zu den das Arbeitsverhältnis prägen- den Tätigkeiten in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen gestützt hat. 18 19 - 9 - 3. Dass die Arbeitgeberin der Beigeladenen mit Hilfe der von der Beige- ladenen erbrachten Arbeitsleistungen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen- über ihren Kunden erfüllt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen wird eine Angele- genheit nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, dass dieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 30 mwN; Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 71/18, juris Rn. 12). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beigeladene unmittelbar mit den Kunden ihrer Ar- beitgeberin oder mit deren Endkunden in Kontakt tritt oder nicht. Maßgeblich ist allein die Tätigkeit in Angelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin. 4. Die Tätigkeit der Beigeladenen fällt schließlich auch nicht unter eine der Ausnahmen in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Sie sind nicht analogiefähig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 58 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO Rn. 16; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, aaO Rn. 7). Es fehlt an einer planwid- rigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f. zu § 46 Abs. 5 BRAO-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach welchem eine Drittberatung auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar- stellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO). 20 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Limperg Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2017 - AGH 14/17 II - 22