Entscheidung
AnwZ (Brfg) 11/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071220UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071220UANWZ.BRFG.11.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 11/20 Auf der Geschäftsstelle eingegangen am: 7. Dezember 2020 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festge- setzt. Gründe: Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelas- sen. Seit dem 1. Februar 2019 ist sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2018 bei der l. GmbH als "Inhouse Lawyer Pricacy & Com- pliance/Syndikusrechtsanwältin" mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere 1 - 3 - Beratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und Compli- ance erbringt. Mit am 21. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben be- antragte die Beigeladene für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechts- anwältin. Die Klägerin wurde angehört und trat dem Antrag entgegen. Die Be- klagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 1. August 2019 als Syndikusrechts- anwältin zu. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Aufhe- bung des Zulassungsbescheids zu erreichen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhand- lung angehört. Sie hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, dass sie als reine Innendienstlerin tätig sei und man sie als den juristischen Coach der Außendienstmitarbeiter (Consultants) bezeichnen könne. Die Fragen der Kun- den, soweit sie rechtlich bedeutsam seien, würden ihr über den Außendienst zu- getragen. Sie prüfe sie dann und gebe ihre Antworten dem Außendienst. Zu den Kunden habe sie keinen direkten Kontakt. Den Umfang ihrer juristischen Tätigkeit gebe sie mit etwa 75 % an. Hiervon würden die Fragen des Datenschutzes über- wiegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO seien erfüllt. Die Beigeladene sei ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Sie erbringe keine Bera- tungsleistungen in Angelegenheiten von deren Kunden. Die Beratungsleistung gegenüber den Mitarbeitern ihrer Arbeitgeberin sei nicht deshalb eine arbeitge- berfremde und damit eine gegenüber Dritten erbrachte Leistung, weil die von der 2 3 4 5 - 4 - Beigeladenen beratenen Mitarbeiter ihre Informationen im Kontakt mit Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben würden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Be- rufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ins- besondere vor, der Zulassung stehe § 46 Abs. 5 BRAO entgegen, weil die Bei- geladene nicht ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs (AGH) für das Land Nordrhein- Westfalen vom 17. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. § 46 Abs. 5 BRAO stehe einer Zu- lassung nicht entgegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache verteidigt sie das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 1. August 2019. I. Der Zulassungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikus- rechtsanwältin lagen im Zeitpunkt des Zulassungsbescheids nicht vor. Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndi- kusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraus- setzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zu- lassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anfor- derungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Der Zulassung steht § 46 Abs. 5 BRAO entgegen. 1. Nach § 46 Abs. 5 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikus- rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungs- befugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvo- raussetzung für die Zulassung (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 13 14 15 16 17 18 - 6 - 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 5. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, juris Rn. 14; jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Tätigkeit in Rechts- angelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden ver- pflichtet hat (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 20; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, AnwBl. Online 2019, 52 Rn. 11 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.). Darauf, ob es sich um eine erlaubte Rechtsberatung des Arbeitgebers gegenüber seinen Kun- den handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechts- fragen dem Bereich des Arbeitgebers oder dem Bereich des Kunden zuzuordnen sind. Die rechtliche Beratung eines Kunden betrifft deshalb grundsätzlich dessen Rechtsangelegenheiten. Dementsprechend ist derjenige, der bei Kunden seines Arbeitgebers als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird, nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 30, 36 ff.). Nichts anderes gilt für die sonstige rechtliche Beratung der Kunden des Arbeitgebers in Datenschutzfragen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 23). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten und der Beigeladenen und trotz hieran gelegent- lich geübter Kritik (vgl. etwa Huff, BRAK-Mitt. 2020, 123) fest (vgl. hierzu zuletzt: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Senats schließt dabei jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich unabhängig von deren Umfang eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 24). 19 20 21 - 7 - Der Ausschluss einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO bei grundsätzlich jeglicher Drittberatung hält entgegen der Auffas- sung der Beklagten und der Beigeladenen auch verfassungsrechtlicher Überprü- fung stand. Weder sind die Berufsausübungsfreiheit des Syndikusrechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 37 ff. mwN) noch - wie die Beklagte geltend macht - das Eigentumsrecht des Unternehmens gemäß Art. 14 GG. Der hierdurch be- wirkte Eingriff in die genannten Grundrechte ist zur Erreichung des damit verfolg- ten Gemeinwohlziels - Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigen- verantwortlichkeit des (Syndikus-)Rechtsanwalts - und des legitimen Zwecks der Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege geeignet und erforderlich und auch bei einer Gesamtabwägung zumutbar, da es dem für einen nichtanwaltli- chen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen freisteht, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen des Rechtsdienst- leistungsgesetzes - auszuüben (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 81 ff.) und der Arbeitgeber die Kompetenz seines juristischen Angestellten auch ohne dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nutzen kann. Die bei Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwalt bestehende Pflichtmit- gliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt nach ständiger Senats- rechtsprechung schon keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 41 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zulassung der Beigeladenen aus. Denn sie ist jedenfalls auch rechtsberatend in Rechtsangelegenheiten von 22 23 24 - 8 - Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig, soweit sie die rechtlichen Fragen der Außen- dienstmitarbeiter, die sich im Zusammenhang mit der Beratung von Kunden stel- len, bearbeitet und gegenüber den Außendienstmitarbeitern beantwortet. a) Die durch die Dienstleistungen und Produkte der Arbeitgeberin zu lö- senden rechtlichen Fragestellungen betreffen Rechtsangelegenheiten der Kun- den und nicht der Arbeitgeberin. Es kommt hierbei entsprechend den obigen Grundsätzen nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin sich zur Erbringung dieser Dienstleistungen und der damit einhergehenden rechtlichen Beratung durch Ver- trag verpflichtet hat. Nicht entscheidend ist deshalb auch, dass die Außendienst- mitarbeiter und damit die Arbeitgeberin der Beigeladenen durch die Beratung sei- tens der Beigeladenen in die Lage versetzt werden, die vertraglichen Verpflich- tungen gegenüber den Kunden der Rechtslage entsprechend zu erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 20 mwN). Denn hierdurch wird die Rechtsangelegenheit des Kunden, über die beraten wird, nicht zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin. b) Die rechtliche Beratung der Beigeladenen bezieht sich auf diese Rechtsangelegenheiten der Kunden. Nicht entscheidend ist insoweit, dass die Beigeladene keinen unmittelbaren Kundenkontakt hat, sondern die Beratung ge- genüber den Außendienstmitarbeitern erfolgt, die das Ergebnis der Arbeitsleis- tung an die Kunden weitergeben (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 20). Die Rechtsangelegenheiten der von der Arbeitgeberin betreuten Kunden werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin, dass sie über die Außendienstmitarbeiter an die Beigeladene herangetragen werden, diese ihre Rechtsberatung nur intern erbringt und die Weitergabe der Arbeitser- gebnisse an die Kunden über diese Mitarbeiter erfolgt. Denn das Merkmal 25 26 27 - 9 - "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" ist inhaltsbezogen - entscheidend ist der objektive Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen, nicht das Erscheinungsbild nach außen. c) § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO kann auch nicht so ausgelegt werden, dass eine Beratung in Rechtsangelegenheiten von Kunden erfasst ist, wenn diese in- tern gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort- laut des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts nicht nur hinsichtlich der "Vertretung" (also im Außenverhältnis des Arbeitgebers zu Dritten), sondern auch hinsichtlich der "Beratung" (also im Innenverhältnis zum Arbeitgeber) auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 BRAO bestätigen dies: Allein die Beratung und Ver- tretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers soll die Zulassung als Syn- dikusrechtsanwalt rechtfertigen. § 46 Abs. 5 BRAO soll vor diesem Hintergrund verhindern, dass die Syndikustätigkeit entgrenzt und auf eine Beratung in Rechtsangelegenheiten Dritter ausgedehnt wird. Genau dies geschähe aber, wenn die Zulassungsfähigkeit nur davon abhinge, ob der Syndikus selbst im Außenverhältnis auftritt oder ob ein Mitarbeiter (etwa ein Vertriebsmitarbeiter oder Kundenberater) zwischen ihn und den Kunden des Arbeitgebers geschaltet wird. Denn dann würde eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für anwaltliche Tätigkeiten in Rechtsangelegenheiten Dritter allein durch die Zwischenschaltung eigener Mitarbeiter nach außen ermöglicht. d) Die Tätigkeit des Beigeladenen unterfällt schließlich auch nicht einem der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Eine analoge Anwen- dung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die genannten Ausnahmetatbe- stände sind eng auszulegen und nicht analogiefähig (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 12 und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 30; jeweils mwN). 28 29 - 10 - e) Nicht entscheidend ist, in welchem Umfang die Beigeladene daneben auch Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin wahrnimmt, insbesondere ob diese Tätigkeit prägend ist. Denn die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeit- gebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich unabhängig hiervon entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 24 ff.). 3. Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin war dem- nach rechtswidrig, wodurch die Rechte der Klägerin als Rentenversicherungsträ- ger verletzt wurden. Der Zulassungsbescheid war deshalb aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Limperg Lohmann Liebert Wolf Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.01.2020 - 1 AGH 33/19 - 30 31 32