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Beschluss

12 W 54/19

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1219.12W54.19.00
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Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2019 wird die durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.10.2019 - 11 O 60/17 (Jahreszahl korrigiert - die Red.) - angeordnete und in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.11.2019 bestätigte Geheimhaltungsverpflichtung des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2019 wird die durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.10.2019 - 11 O 60/17 (Jahreszahl korrigiert - die Red.) - angeordnete und in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.11.2019 bestätigte Geheimhaltungsverpflichtung des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen in der von ihm bei der Beklagten unterhaltenen privaten Krankenversicherung. Die Beklagte nahm in dem Tarif 142/20 zum 01.01.2001 und 01.01.2017, in dem Tarif 521/20 zum 01.01.2015 und in dem Tarif 344/20 zum 01.01.2015, 01.01.2016 und zum 01.01.2017 jeweils Erhöhungen der Beiträge vor. Mit der Klageerwiderung vom 03.08.2017 (Bl. 223 ff. d.A.) legte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen umfangreiche Unterlagen als Anlagen vor, die den zuständigen Treuhändern seinerzeit übermittelt worden sein sollen, und beantragte (Bl. 283 d.A.) u.a., dass die Gegenseite zunächst eine Verschwiegenheitserklärung abgeben möge, bevor ihr die eingereichten Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen werden. Eine Übersendung der Anlagen erfolgte versehentlich trotzdem (Bl. 297 d.A.). Der Aufforderung der zuständigen Einzelrichterin, eine Verschwiegenheitserklärung nachträglich abzugeben (Bl. 297 d.A.), kam die Klägerseite nicht nach. Zur Begründung führten die Klägervertreter aus, dass der Gegenstand der Geheimhaltungspflicht nicht bestimmt genug bezeichnet sei und inhaltlich Tatsachen umfasse, die keine Geheimnisse im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG seien (Bl. 303 ff. d.A. und Bl. 351 ff. d.A.). Am 04.10.2017 fand eine öffentliche Verhandlung des Landgerichts statt, in der der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurückgewiesen wurde, da in diesem Termin nicht die eingereichten Berechnungsgrundlagen und die Einkommensnachweise der Treuhänder erörtert werden sollten (Bl. 395 d.A.). In der öffentlichen Verhandlung des Landgerichts vom 28.02.2018 (Protokoll bei Bl. 585 ff. d.A.; Beweisbeschluss bei Bl, 434 d.A.) wurde der Zeuge A zur Behauptung der Beklagtenseite vernommen, dass die dem Gericht im Anlagenband vorgelegten Unterlagen diejenigen Unterlagen seien, die den Treuhändern bei der Prüfung der Beitragserhöhungen zur Verfügung standen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Anordnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung erfolgte nicht. In der Verhandlung vom 22.08.2018 (Bl. 1037 ff d.A.) stellten die Klägervertreter einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 (Bl. 1048 d.A.) beantragten die Klägervertreter sodann Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Die Akteneinsicht wurde gewährt. Hierbei waren auch erneut die Anlagen zur Klageerwiderung einsehbar. Als Anlage zum Schriftsatz vom 24.04.2019 (Bl. 1339 ff. d.A.) reichten die Beklagtenvertreter ein als BLD 71 bezeichnetes Anlagenkonvolut ein, mit dem erneut die Unterlagen, die nach dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten dem Treuhänder vorlagen, eingereicht wurden. Zusätzlich enthält das Anlagenkonvolut Unterlagen, die die individuelle Beitragsanpassung des Klägers betreffen und Unterlagen, die dem Treuhänder vorgelegen haben sollen, die aber eine Tariferhöhung betreffen, bezüglich derer die Beklagte bislang von Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen war (Gegenüberstellung BLD 5ff und BLD 71 auf Seite 1375 ff. d.A.). Im o.g. Schriftsatz beantragte die Beklagte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für den Kläger, den Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Sachverständigen anzuordnen. Rein vorsorglich beantragte sie auch die Anordnung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit für ihre Prozessbevollmächtigten. Hierzu vertrat sie die Auffassung, dass letztere schon aufgrund der aus dem Mandatsverhältnis folgenden Verschwiegenheit ausreichend verpflichtet seien (Bl. 1341 d.A.). Gleichzeitig reichte die Beklagte als BLD 72 (Bl. 1345 f. d.A.) ein Anlagenverzeichnis ein, in welchem die Anlagen des Anlagenkonvoluts BLD 71 konkret bezeichnet werden. Hier wird eine generelle Einstufung in „geheim“ und „nicht geheim“ vorgenommen und konkretisiert, warum die Beklagte die Unterlagen für geheim hält bzw. welcher Teil der Unterlagen als geheim erachtet wird. Mit Schriftsatz vom 23.05.2019 (Bl. 1361 ff. d.A.) teilten die Klägervertreter mit, dass eine einvernehmliche Lösung der Verschwiegenheitsproblematik nicht gefunden werden konnte (Bl. 1364 d.A.). Gleichzeitig gaben die Klägervertreter eine einseitige Verpflichtungserklärung ab (Bl. 1365 d.A.) und erweiterten diese mit Schriftsatz vom 05.06.2019 (Bl. 1381 d.A.) auch auf den Kläger. Diese Verpflichtungserklärungen akzeptierte die Beklagte mangels der Unterwerfung zu einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung nicht (Bl. 1384 d.A.) und beantragte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit anzuordnen (Bl. 1452 d.A.). In der öffentlichen Verhandlung vom 30.10.2019 (Protokoll Bl. 1560 ff. d.A.) wurde zunächst die Öffentlichkeit mit der Begründung ausgeschlossen, dass damit zu rechnen sei, dass die von der Beklagten als Anlage BLD 71 vorgelegten Unterlagen erörtert werden und damit Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zur Sprache kommen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Sodann wurde dem Kläger und dem Klägervertreter die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, soweit sie die in der Anlage BLD 71 überreichten und in der Anlage BLD 72 (Bl. 1345 ff.) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen betreffen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 (Bl.1565 ff. d.A.) legten die Klägervertreter im eigenen Namen und im Namen des Klägers Beschwerde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung ein. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen die Unterlagen bereits bekannt seien, da sie mit den übersendeten Unterlagen BLD 5 ff. identisch seien. Zudem sei in Gegenwart der Klägerseite Beweis erhoben worden über die Vorlage der Unterlagen an den Treuhänder. Des Weiteren habe die Beklagtenseite in der Klageerwiderung selbst den Rechnungszins genannt. Die Geheimhaltungsanordnung verletze § 174 Abs. 3 GVG, weil sie sich nur einseitig an den Kläger und den Klägervertreter richte, nicht jedoch an alle anderen Anwesenden. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG und sei system- und sinnwidrig. Das Ermessen des Gerichts sei auf ein „ob“ beschränkt und räume kein Auswahlermessen hinsichtlich der zu verpflichtenden Personen ein. Eine Beschränkung auf die Klägerseite würde auch die prozessuale Waffengleichheit verletzen. Die Möglichkeit, Erkenntnisse aus der Auswertung der eingereichten Unterlagen in anderen Verfahren zu verwenden, müsse beiden Seiten gleichermaßen möglich sein oder untersagt bleiben. Die Forderung der Beklagten nach einer nur einseitigen Verpflichtung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Beschluss sei auch zu unbestimmt und zu weitgehend. Der Beschluss erfasse auch Schlussfolgerungen und Negativtatsachen. Der Kläger und die Klägervertreter seien auch zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit sich aus den Unterlagen ergebe, dass für die materielle Prüfung notwendige Tatsachen fehlten. Die Beklagten verteidigen den Beschluss (Bl. 1585 ff. d.A.). Die Übersendung der Anlagen BLD 5 ff. an die Klägervertreter bedinge keine Unrichtigkeit des Geheimhaltungsbeschlusses. Die Anlagen seien der Klägerseite gegen den Willen der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Abgesehen davon beinhalte die Anlage BLD 71 auch weitere Unterlagen. Jedenfalls dürfte der Geheimhaltungsbeschluss für die Zukunft wirken, unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerseite vorher schon Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 1589 f. d.A.). Zwar sei es richtig, dass eine Geheimhaltung nicht in Betracht komme, wenn dem zur Geheimhaltung Verpflichteten die Unterlagen bereits bekannt seien, vorliegend bestehe aber die Besonderheit, dass die Klägerseite die Unterlagen versehentlich erhalten habe, ohne dass zuvor eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben worden ist. Es müsse auch Sache der Beklagten bleiben zu entscheiden, welche Unterlagen sie welchen Personen zur Kenntnis bringt, daher sei die Anordnung zur Verschwiegenheit nur der Klägerseite nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerseite sich auf die prozessuale Waffengleichheit berufe, sei dies nicht überzeugend. Die Übergabe von Unterlagen in diesem Verfahren solle nicht den Zweck haben, den Klägervertretern Vortrag in anderen Verfahren zu ermöglichen. Die Klägerseite hat hierzu erneut mit Schriftsatz vom 30.11.2019 (Bl. 1594 ff. d.A.) Stellung genommen. Demnach sei es unerheblich, auf welchen Gründen die Übersendung der Unterlagen durch das Gericht beruhe. Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG könne das Gericht nur die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen. Im Übrigen handle es sich deshalb auch nicht mehr um Geheimnisse. Die Beklagtenseite zitiere auch in diversen Parallelverfahren aus diesen und ähnlichen Unterlagen, so dass deren Inhalte über einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis hinaus bekannt geworden seien. Im Übrigen verwendeten sie, die Klägervertreter, die ohne Geheimhaltungsschutz bekannt gewordenen Unterlagen ausschließlich gegenüber Gerichten in anderen Verfahren und nicht gegenüber Wettbewerbern. Nur dem Schutz vor einer Kenntnis durch Wettbewerber diene aber § 172 Nr. 2 GVG. Die Beklagte habe dadurch, dass sie bestimmte Unterlagen in das Verfahren eingebracht habe, ihre alleinige Herrschaft über deren Inhalt verloren. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass § 353 d Nr. 2 StGB ein Offizialdelikt sei und sich damit signifikant von § 203 StGB unterscheide. Durch die einseitige Anordnung der Verschwiegenheitsverpflichtung liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägervertreter vor, für den es hier an einem hinreichenden Grund fehle. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ergänzend Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. II. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO in Verbindung mit § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG zulässig. Die Beschwerden wurden nach § 569 ZPO fristgerecht und auch im Übrigen formell ordnungsgemäß erhoben. Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet. Der Geheimhaltungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.10.2019 ist nicht von der Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG gedeckt. Nach § 174 Abs. 3 GVG kann das Gericht, wenn die Öffentlichkeit zuvor wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen - wie hier - ausgeschlossen wurde, den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Die als BLD 71 eingereichten Unterlagen sind -zumindest in der aus BLD 72 ersichtlichen Konkretisierung- grundsätzlich auch als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Die Regelung des § 172 Nr. 2 GVG erlaubt den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, an deren Geheimhaltung der Betroffene interessiert ist und die er geheim halten will (Karlsruher Kommentar zur StPO-Diemer, 8. Auflage 2019, § 172 GVG Rdnr. 8). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 272/15). Dem Schutz des Geheimnisses steht es auch nicht entgegen, dass es einem beschränkten Personenkreis bekannt wurde, sei es erlaubt oder unerlaubt (Kissl/Mayer, GVG, 09. Auflage 2018, § 172 GVG Rdnr. 40). Damit verlieren die Geschäftsgeheimnisse der Beklagten nicht allein durch die schon teilweise Übersendung an die Klägerseite ihren Charakter als Geheimnis als solches. Das Landgericht hätte die Verpflichtung zur Geheimhaltung aber nicht auf den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte beschränken dürfen. Der Wortlaut des § 174 GVG spricht allgemein von „den anwesenden Personen“ und hat damit alle nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen Personen im Blick (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019, 9 W 31/18, Bl. 1571 ff. d.A. (Bl. 1576 am Ende); Kissel/Mayer, GVG, 09. Auflage 2018, § 174 GVG, Rdnr. 23; Dölling/Duttge/König/Rössner- Gesamtes Strafrecht, 04. Auflage 2017, § 174 GVG Rdnr. 5; wohl auch Zöller- Lückemann, ZPO, 32. Auflage 2018, § 174 GVG, Rdnr. 5; MüKo- Zimmermann, ZPO, 5. Auflage 2017, § 174 GVG, Rdnr. 14). Höchstrichterlich ist die hier vorliegende Fragestellung, ob dabei auch einzelne Personen von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgeschlossen werden können, noch nicht entschieden. So musste der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.12.2015 (IV ZR 272/15) zur Frage, ob alle oder nur einzelne Verhandlungsteilnehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind, nicht Stellung nehmen, da im dortigen Verfahren ausweislich des Tatbestandes die Anwesenden insgesamt und nicht nur ein Teil von ihnen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.04.1985, 3 AZR 548/82, juris) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem die Vorinstanz eine Klage mangels substatiierten Vortrags abgewiesen hatte. Der dortige Arbeitgeber wollte seine Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht vorlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und dem Landesarbeitsgericht aufgegeben, gegebenenfalls den in der Sitzung anwesenden Personen ein Schweigerecht aufzuerlegen. Auch hier bestand damit kein Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob hier zwingend alle Anwesenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind. Trotzdem ist beiden Urteilen die gesetzliche Formulierung der „in der Sitzung anwesenden Personen“ zu entnehmen. Darüber hinaus differenziert das GVG auch in den direkt nachfolgenden Vorschriften sehr genau nach einzelnen Personengruppen (so z.B. in §§ 176, 177 GVG), nicht so aber in der hier streitigen Vorschrift. Der Senat ist insoweit anderer Auffassung als das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.07.2019, 4 W 18/19, Bl. 1485 ff. d.A.; Bl. 1488 am Ende) und das OLG Koblenz (Beschluss vom 01.10.2019, 10 W 324/19, Bl. 1549 (Bl. 1553 letzter Absatz), die beide annehmen, dass es trotz des Wortlautes der Vorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht ermessensfehlerhaft sei, einzelne Personen aus der Geheimhaltungsverpflichtung auszunehmen. Insbesondere das Argument des OLG Koblenz, dass es der Beklagten grundsätzlich offenstehen müsse, ob und wem sie ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse offenbart oder nicht, überzeugt den Senat nicht. Auch mit einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt es der Beklagten unbenommen, ihrem Beklagtenvertreter zu gestatten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Die Regelung des § 353 d Nr. 2 StGB stellt nur die unbefugte Offenbarung unter Strafe, eine rechtfertigende Einwilligung des Betroffenen ist möglich (Schönke/Schröder, StGB 30. Auflage 2019, § 353 d StGB, Rdnr. 36; aA MüKo zum StGB- Puschke, 3. Auflage 2019, § 353 d StGB Rdnr. 48, der „unbefugt“ bereits als Tatbestandsmerkmal auffasst, aber somit ebenfalls in dem Fall zu einer Straflosigkeit kommt). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Geheimhaltungsanordnung nicht hinreichend bestimmt genug ist, ist unbegründet. Es ist durch die Bezugnahme auf die Anlage BLD 72 konkret erkennbar, welche Teile des Anlagenkonvolutes aus welchen Gründen geheimhaltungsbedürftig sind. Damit sind die Umstände, auf die sich die Anordnung bezieht, für alle Beteiligten eindeutig bestimmbar. Die Geheimhaltungsanordnung durfte sich auch auf alle in der Anlage BLD 71 enthaltenen und durch die Anlage BLD 72 hinsichtlich des Geheimhaltungsbedürfnisses konkretisierten Unterlagen beziehen. Zwar sind nur solche Tatsachen der Geheimhaltung unterworfen und Gegenstand der Tat nach § 353 d Nr. 2 StGB, die dem Adressaten des Schweigebefehls durch die nichtöffentliche Verhandlung oder ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangt sind. Damit bezieht sich die Schweigepflicht nicht auf Tatsachen, von denen jemand bereits vorher wusste. Die Tatsache, dass schon bekannte Informationen nicht der Schweigepflicht unterliegen, bedeutet aber nicht zwingend, dass damit bereits die Verpflichtungsanordnung diese nicht umfassen durfte. Der Frage, ob die Kenntniserlangung außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erfolgt ist, kommt erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353 d Nr. 2 StGB entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Geheimnisschutz kann innerhalb eines Gerichtsverfahrens nicht gewährleistet werden, wenn das Gericht zuvor (ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme) abzuklären hat, ob einer der Betroffenen eventuell bereits Vorkenntnisse von bestimmten geheimhaltungswürdigen Umständen hatte (KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017, 6 W 59/17 und 6 W 51/17). Insoweit ist es auch unproblematisch, dass eine vorherige Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A über die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder überreicht wurden, ohne Ausschluss der Öffentlichkeit und Beschlussfassung nach § 174 Abs. 3 GVG stattfand. In der Beweisaufnahme sind ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 585 ff. d.A.) die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen nicht konkret zur Sprache gekommen. Geschäftsgeheimnisse der Beklagten wurden hier nicht tangiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, §§ 574 Abs. 1 Nr. 2. Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.