Entscheidung
VIII ZR 383/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070420BVIIIZR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070420BVIIIZR383.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 383/18 vom 7. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.061,04 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Beklagte ist seit dem Jahr 1987 Mieter einer im Dachgeschoss ge- legenen Einzimmerwohnung des Klägers in B. . Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 178,95 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung. Der Kläger begann vor mehreren Jahren einen Ausbau des Dachgeschosses. Dabei wurde im Rahmen des Dachgaubenausbaus das Schrägfenster der Küche der von dem Beklagten angemieteten Wohnung von außen durch ein davor gesetztes Fluchtfenster überbaut. Durch diese Überbauung ist der Lichteinfall in die Woh- nung eingeschränkt und das Küchenfenster kann nicht mehr geöffnet werden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen konnte nicht erfolgen, da der Beklagte, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit komorbider depressiver 1 - 3 - Episode und einer latenten Suizidgefahr leidet, ein Betreten der Wohnung unter Berufung auf seine psychische Erkrankung und eine aus diesem Grund im Falle einer Fortführung des Umbaus oder gar eines vorübergehenden Auszugs aus der Wohnung zu besorgende psychische Verschlechterung, insbesondere eine Zunahme der Suizidalität, nicht duldete. Seit April 2011 entrichtet der Beklagte wegen der Überbauung des Kü- chenfensters die Miete in einer um 10 % - mithin um monatlich 25 € - geminder- ten Höhe. 2. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von dem Beklagten - nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs und wegen der unterbliebenen Duldung - die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie hilfsweise die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen begehrt. Der Beklagte hat von dem Kläger im Wege der Widerklage die Beseitigung des vorgenommenen Dach- gaubenausbaus und die Wiederherstellung des Schrägdachs sowie die Rück- zahlung eines im Hinblick auf die vorgenannte Mietminderung unter Vorbehalt gezahlten Teils der Miete in Höhe von 1.325 € sowie die Erstattung aufgewand- ter Kosten in Höhe von 365,83 € für die Wiederherstellung der von dem Kläger zeitweise unterbrochenen Stromversorgung, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Komplettierung der vorhandenen Dachgaube zu dulden. Den Kläger hat es auf die Widerklage ver- urteilt, an den Beklagten 365,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Kläger zur Zahlung wei- terer 1.325 € nebst Zinsen sowie zur Beseitigung des vorgenommenen Dach- gaubenausbaus und zur Wiederherstellung des Schrägdachs verurteilt. 2 3 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wen- det sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - worauf der Senat die Parteien be- reits hingewiesen hat - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst unbe- schränkt eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung und den darin enthaltenen Anträgen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend beschränkt, dass mit der erstrebten Zulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Klage nur bezüglich der Abweisung des Hilfsantrags und hin- sichtlich der Widerklage nur bezüglich der Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs erreicht werden soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Wert der mit der Revision somit geltend zu machenden Beschwer betrage 32.515 € (765 € für den vorgenannten Hilfsantrag zuzüglich eines Betrags von 31.750 €, der dem Aufwand entspreche, den der Kläger betreiben müsse, um der Widerkla- geverurteilung nachzukommen). 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Er beträgt - ausgehend von einem Gesamtwert der mit dem Berufungsurteil verbundenen Beschwer des Klägers in Höhe von 12.920,37 € - unter Berücksichtigung der 5 6 7 8 - 5 - vorstehend genannten Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungsbe- schwerde (nur) 3.713,64 €. a) Die Beschwer des Unterliegens des Klägers mit seinem (Hilfs-)Antrag auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) ist ge- mäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreiein- halbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2018 - VIII ZR 112/18, WuM 2019, 44 Rn. 2 ff. [Hinweisbeschluss]; vom 7. Januar 2019 - VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn. 2 ff. [Zurückweisungs- beschluss]; jeweils mwN). Dies zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Da die von dem Kläger mit den Modernisierungsmaßnahmen erstrebte Mieterhöhung nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts monatlich 63,42 € beträgt, ergibt sich nach den vorgenannten Grundsätzen eine Be- schwer in Höhe von 2.663,64 € (42 x 63,42 €). b) Der Wert der Beschwer der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung des Klägers zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs beträgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe- schwerde nicht 31.750 €, sondern (nur) 1.050 €. Denn bei diesem Rückbau handelt es sich der Sache nach um die Besei- tigung eines Mangels der Mietsache in Gestalt eines "Überbaus“ des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Beklagten, weswegen dieser die Miete um 25 € monatlich mindert. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer eines - wie hier - zur Mängelbe- seitigung verurteilten Vermieters nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung (BGH, Beschlüsse vom 9 10 11 - 6 - 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.; vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152 unter II 1; vom 18. Februar 2004 - VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220 unter 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207 Rn. 1 f.). Angesichts der hier gegebenen Minderung in Höhe von monatlich 25 € beträgt der Wert der Beschwer mithin 1.050 € (42 x 25 €). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Auffassung der Nichtzulas- sungsbeschwerde - auch für den hier vorliegenden Fall des Rückbaus begon- nener Bauarbeiten festzuhalten, die den Mietgebrauch des Mieters beeinträch- tigen. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilse- nats des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Beschwer eines zum Rück- bau verurteilten Wohnungseigentümers (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Septem- ber 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 2 f. mwN) betrifft das Verhältnis der (Wohnungs-)Eigentümer untereinander und kann für die Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht herangezogen werden. Auch sind, wie bereits ausgeführt, für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer des Vermieters in einem solchen Fall weder die Kosten der Mängelbeseitigung - was entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für "typische Baumängel" gilt - maßgeblich noch ein Interesse des Vermieters, zu- sätzliche Wiederherstellungskosten zu vermeiden, die ihm bei einer nach Be- endigung des Mietverhältnisses doch noch realisierten Modernisierung entstün- den. 12 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Alt. 2 GKG. Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte selbständige Festsetzung des Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG) ist nicht durch den Senat, sondern durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2017 - 19 C 152/16 - LG Bremen, Entscheidung vom 07.11.2018 - 1 S 21/18 - 13 14