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Entscheidung

V ZR 187/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR187.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/19 vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 wird zu- rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €. Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer eines in der Nähe von B. im Au- ßenbereich gelegenen Grundstücks. Die Beklagten betreiben in einer Entfer- nung von ca. 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine zu einem Windpark ge- hörende Windenergieanlage. Die Genehmigung dieser Anlage nach dem Bun- desimmissionsschutzgesetz ist nach abgeschlossenem Klageverfahren be- standskräftig. 1 - 3 - Die Kläger verlangen, gestützt auf die Behauptung, ihr Grundstück werde durch den Betrieb der Windenergieanlage im Wert gemindert, und sie litten un- ter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf den Betrieb zurückzuführen seien, von der Beklagten, diesen Betrieb zu unterlassen, hilfsweise, durch ge- eignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder ihr Eigentum noch ihre Ge- sundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision ge- gen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die Beschwerde nicht darauf gestützt worden, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 Satz 1 BImSchG nicht angewandt hat, so dass dahinstehen kann, ob sich hie- raus ein Zulassungsgrund ergeben hätte. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (OLG Schleswig, SchlHA 2020, 71) geboten. Nicht nur ist diese Entscheidung zeitlich nach dem mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz be- reits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 7). Sie ist zudem nach Ablauf der Frist zur Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden und auch aus diesem Grund für die Zulassungsentscheidung nicht relevant. Unabhängig davon wird sich das Landgericht bei seiner erneuten Ent- scheidung mit den diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassungen aus- einandersetzen müssen. Das betrifft auch die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob nachbarrechtliche Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit dem Hauptantrag verfolgen, nach § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sind. Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materi- ell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 12). 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Stresemann Brückner Wein- land Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2018 - 2 O 336/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.06.2019 - 7 U 140/18 - 7