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Entscheidung

5 StR 672/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520B5STR672
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520B5STR672.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 672/19 vom 14. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbe- trag als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin insoweit entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat: Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzäh- lung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Auf- gabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterla- gen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammen- hang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 42/10; Herb, - 3 - NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahl- los eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 – 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen