Beschluss
1 Ws 92/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2014:0909.1WS92.14.0A
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Leitsätze
1. Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61a Abs. 1 JGG ist in erster Linie das während der Aufschubzeit erbrachte Verhalten des Verurteilten in Bezug auf die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung; sie dient nicht als "letzte Chance".(Rn.8)
2. Erst wenn sich die Ansätze bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorbehaltenen Entscheidung als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände vorzunehmen.(Rn.15)
3. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkannten Ansätze sind in den Urteilsgründen in sachlich-rechtlich nachprüfbarer Weise darzustellen und geben dieserart den notwendigen Entscheidungskorridor und die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das nachträgliche Beschlussverfahren vor.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2014 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61a Abs. 1 JGG ist in erster Linie das während der Aufschubzeit erbrachte Verhalten des Verurteilten in Bezug auf die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung; sie dient nicht als "letzte Chance".(Rn.8) 2. Erst wenn sich die Ansätze bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorbehaltenen Entscheidung als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände vorzunehmen.(Rn.15) 3. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkannten Ansätze sind in den Urteilsgründen in sachlich-rechtlich nachprüfbarer Weise darzustellen und geben dieserart den notwendigen Entscheidungskorridor und die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das nachträgliche Beschlussverfahren vor.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2014 wird auf seine Kosten verworfen. I. Der vielfach wegen Eigentumsdelikten jugendstrafrechtlich sanktionierte, betäubungsmittelabhängige und bei den Strafverfolgungsbehörden als PROTÄKT-Täter geführte heute neunzehn Jahre alte Verurteilte wurde - unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen - am 22. Januar 2014 durch das Landgericht wegen „versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung“ sowie wegen Diebstahls in 13 Fällen - teilweise idealkonkurrierend mit gefährlicher bzw. vorsätzlicher Körperverletzung - zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung über eine Aussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung blieb einem gesonderten - „binnen sechs Monaten nach Rechtskraft“ des Urteils zu erlassenden - Beschluss vorbehalten. Die Strafaussetzung kam nach den Urteilsgründen „noch nicht in Betracht“. Vielmehr habe der Angeklagte „in der sechsmonatigen Vorbewährungszeit“ zu „zeigen“, dass er in der von ihm selbst gewählten Therapieeinrichtung „Life Challenge Fehmarn“ die „ihm gewährte Chance nutzen kann und will“ (UA S. 30). Durch Beschluss vom selben Tage erteilte das Landgericht dem Verurteilten die Weisung, mit einem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten, dessen Sprechstunden zu besuchen sowie - mit seinem erklärten Einverständnis - sich zum Zwecke einer stationären Therapie in die Einrichtung „Life Challenge Fehmarn“ zu begeben und sich an die dort geltenden Therapiebedingungen ebenso wie an die Anweisungen des therapeutischen Personals zu halten. Das Urteil ist seit dem 27. Januar 2014 rechtskräftig. Bereits in den ersten Wochen seines stationären Aufenthalts „organisierte“ sich der Verurteilte von einem anderen Patienten Marihuana zum Eigenkonsum. Im Rahmen eines etwas später gewährten Wochenendausgangs wurde er in den frühen Morgenstunden des 27. April 2014 in Hamburg alkoholisiert polizeilich aufgegriffen (Atemalkoholkonzentration 1,69 Promille). Später bat er einen anderen Patienten, von dessen Familienheimfahrt Amphetamine mitzubringen. Anschließend wurde der weitere stationäre Aufenthalt des Verurteilten durch die Einrichtung als „nicht mehr tragbar“ angesehen (Bl. 40 Vor-Bew-Heft) und der Verurteilte für eine Woche aus der Einrichtung beurlaubt. Trotz Rückkehrmöglichkeit blieb er in der Folgezeit der Einrichtung fern und unterhielt auch fortan keinen Kontakt zur Jugendbewährungshilfe. Durch den in der Entscheidungsformel bezeichneten Beschluss ordnete die Jugendkammer - auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten - die Vollstreckbarkeit der verhängten Jugendstrafe an. Hiergegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde erhoben. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 JGG, § 311 Abs. 2, § 306 Abs. 1 StPO). In der Sache bleibt ihr indes der Erfolg versagt. 1. Die angefochtene Entscheidung ist in formell rechtsfehlerfreier Weise ergangen. Sie beruht auf einer - in der Urteilsformel ausgewiesenen (§ 61 Abs. 3 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) - rechtskräftigen tatgerichtlichen Anordnung einer vorbehaltenen Entscheidung über die Strafaussetzung (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Die Jugendkammer war für die - hier innerhalb der Frist des § 61a Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG getroffene - nachträgliche Entscheidung sachlich zuständig (§ 61a Abs. 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Sie hat diese zutreffend nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers erlassen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. hierzu HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 357). 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG liegen auch nach Ablauf der „Aufschubzeit“ (zur Begrifflichkeit vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 9, 10) nicht vor. a) Die nach § 61 Abs. 1 JGG vorbehaltene Entscheidung über die Strafaussetzung richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen des § 21 JGG (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 9; ferner HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358). Die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, setzt das Gericht (§ 61a Abs. 2 JGG) im Falle einer positiven Legalprognose demzufolge zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist (§ 21 Abs. 1 und 2 JGG). b) Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG ist zunächst das vom Verurteilten erbrachte Verhalten in Bezug auf die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung. Nur wenn diese Ansätze sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - nach Ablauf der Aufschubzeit oder im Beschwerdeverfahren (vgl. Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358; ferner Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 21 Rn. 15 m.w.N.) - bestätigen, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände geboten; anderenfalls führt allein die gegenteilige Feststellung zur Versagung einer Strafaussetzung. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: aa) Die mit dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1884) eingeführten Regelungen der §§ 61 ff. JGG tragen dem jugendstrafrechtlichen Anliegen einer Vermeidung der Strafvollstreckung Rechnung (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Hierdurch kann die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 JGG) durch das Tatgericht ausnahmsweise über den Urteilszeitpunkt hinaus aufgeschoben werden. Diese Durchbrechung von § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 250 und § 261 StPO ist gesetzlich entweder nach den engen Maßgaben des § 61 Abs. 1 JGG oder nach denen des § 61 Abs. 2 JGG statthaft. (1) Nach § 61 Abs. 1 JGG ist erforderlich, dass dem Angeklagten im Urteilszeitpunkt nach durchgeführter Gesamtwürdigung der festgestellten prognoserelevanten Umstände keine positive Legalprognose gestellt werden kann (§ 21 JGG), aber auf Grund von festgestellten Ansätzen in seiner Lebensführung oder sonstiger Umstände zur gerichtlichen Überzeugung die Aussicht auf eine günstige Prognose im Anschluss an die gesetzlich begrenzte Aufschubzeit besteht (§ 61a Abs. 1 Satz 1 JGG; vgl. BT-Drucks. 17/9389 S. 10 und 16). In Betracht kommen hierfür objektivierbare, bloße Absichtsbekundungen eines Angeklagten übersteigende Umstände, namentlich ein zugesagter Therapieplatz, eine gerade angetretene Berufstätigkeit oder jüngste familiäre Entwicklungen. Diese Ansätze müssen sich für die Annahme einer positiven Prognose bis zur vorbehaltenen Entscheidung als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erweisen. Die in diesen Konstellationen ausnahmsweise gewährte Aufschubzeit verschafft einem Angeklagten die hierfür notwendige Zeit. Keinesfalls dient dieses Instrument dazu, um mit der Ungewissheit über die Vollstreckung der Jugendstrafe einen „zusätzlichen Motivationsschub“ auf den Verurteilten auszuüben oder diesem - „aus falsch verstandener Milde“ - eine „letzte Chance“ einzuräumen (BT-Drucks. 17/9389, S. 16). (2) Hingegen erfordert § 61 Abs. 2 JGG - ausnahmsweise auch die Maßgaben gerichtlicher Sachaufklärungspflicht durchbrechend (§ 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) - dass die vorgenannten Ansätze in der Lebensführung eines Angeklagten (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG) in der Hauptverhandlung zwar hervorgetreten sind, aber weitere das Verfahren unverhältnismäßig verzögernde Ermittlungen verlangen. Diese gerichtliche Sachaufklärung hat das Tatgericht während der Aufschubzeit nachzuholen. Insoweit aktiviert § 61 Abs. 2 StPO mangels sicherer Erkenntnisse über die Ansätze in der Lebensführung die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht für das nachträgliche Beschlussverfahren. bb) Die in den Fällen des § 61 Abs. 1 JGG zur Überzeugung des Tatgerichts bestehenden Ansätze legitimieren nicht nur eine nachträgliche Bewährungsentscheidung, sie erweisen sich für diese auch als zentraler Anknüpfungspunkt. Dies folgt bereits aus einer von Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck erkennbar erstrebten nur begrenzten Durchbrechung von § 261 und § 250 StPO. Mangels positiver Prognose wäre der Angeklagte eigentlich zu einer unbedingten Jugendstrafe zu verurteilen; allein die festgestellten konkreten - in den Urteilsgründen in sachlich-rechtlich nachprüfbarer Weise darzustellenden (§ 57 Abs. 4 JGG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO) - Ansätze rechtfertigen den Aufschub und geben für sich den für die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Aufschubzeit maßgeblichen tatsächlichen Korridor vor. cc) Dieses Normverständnis wird weiter durch die - von der bisherigen Regel abweichende (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 15) - gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung in § 61a Abs. 2 JGG bestätigt. Hierdurch wird der Zugriff des letzten Tatgerichts - und nicht der des Gerichts des ersten Rechtszugs - auf eigene, erst wenige Monate zuvor aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpfte Erkenntnisse ermöglicht. Überdies erweist es sich vor diesem Hintergrund als konsequent, dass das Gesetz keine Pflicht für eine mündliche Anhörung des Angeklagten enthält (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Eine solche wäre bei einer Zuständigkeit des ersten Tatgerichts regelmäßig unentbehrlich. Das erste Tatgericht könnte die für die Bewährungsfrage bedeutsamen Feststellungen auch nicht schlicht zugrunde legen, weil diese nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 170; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 107 f.). dd) Eine erneute Gesamtwürdigung sämtlicher prognoserelevanter Umstände - etwa Persönlichkeit, Vorleben, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse des Angeklagten sowie die festgestellten Tatumstände (vgl. hierzu Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358) - ist nach Ablauf der Aufschubzeit im Beschlussverfahren nach alledem nur möglich und geboten, wenn sich die im Urteilszeitpunkt vorliegenden und durch die Urteilsgründe belegten Ansätze als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben. Kann solches nicht festgestellt werden, ist die Jugendstrafe ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären. Dies gilt auch, wenn während der Aufschubzeit positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, für die es im Urteilszeitpunkt noch keinen Anhalt gab. Diese Nova sind allein einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 JGG durch das erste Tatgericht zugänglich (zur Abgrenzung vgl. auch BT-Drucks. 17/9389, S. 10). c) Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe wird die angefochtene Entscheidung der Jugendstrafkammer nach § 61a Abs. 1 Satz 1JGG i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG hier getragen durch den vom Verurteilten während vollstreckter Untersuchungshaft für sich organisierten Therapieplatz und - erkennbar - an eine hieran anknüpfende Aussicht auf eine nachhaltige Behandlung seiner Drogensucht. Diese Aussicht hat sich nicht bestätigt. Zwar hat sich der Verurteilte - der erteilten Weisung gemäß - etwa vier Monate lang stationärer therapeutischer Behandlung unterzogen. Sowohl sein Therapieverhalten als auch die Dauer der Behandlung zeigen aber - entgegen der im Urteilszeitpunkt bestehenden Aussicht - keine günstige Entwicklung auf. Der Verfolgte beschaffte sich während der Therapie Drogen, konsumierte auf Ausgängen Alkohol und kehrte schließlich von einer - disziplinarisch angeordneten - Beurlaubung nicht zurück. Schon deshalb war die Vollstreckung der Jugendstrafe nunmehr anzuordnen. Für eine Gesamtwürdigung der übrigen prognostisch relevanten Umstände war hier deshalb kein Raum. 3. Mildere Mittel, etwa eine Fristverlängerung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG (vgl. hierzu nur HK/JGG-Meier, 2. Aufl., § 61b Rn. 1; ferner BT-Drucks 17/9389, S. 17), kommen namentlich vor dem Hintergrund der manifesten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Neben dem Abbruch der Therapie war hier auch der vollständig unterlassene Kontakt zur Bewährungshilfe zu bedenken. 4. Für eine Anrechnung nach § 61b Abs. 4 JGG bestand hier kein Anlass. Ob die vom Beschwerdeführer mit seinem Einverständnis (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 2 JGG) in einer stationären Therapie verbrachte Zeit - insoweit abweichend vom Erwachsenenstrafrecht (vgl. zu § 56f StGB nur Fischer, StGB, 61 Aufl., § 56f Rn. 18 und Groß in MünchKomm/StGB, 2. Aufl., § 56f Rn. 33, jeweils m.w.N.) - eine grundsätzlich gesetzlich anrechnungsfähige Leistung darstellt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder überschreiten die mit der therapeutischen Behandlung verbundenen Einschränkungen in der Zusammenschau mit der zu vollstreckenden Jugendstrafe das Maß der Tatschuld (§ 61b Abs. 4 Satz 2 JGG), noch ist sonst - nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 61b Abs. 4 Satz 1 JGG) - ein Grund für die Anrechnung des ersichtlich mit Wochenendausgängen und einer Vielzahl von Freizeitgestaltungsmöglichkeiten aufgelockerten Aufenthalts des Beschwerdeführers an der Ostsee für den Senat erkennbar. 5. Der Senat weist abschließend auf Folgendes hin: a) Für die Entscheidung nach § 61a Abs. 1 Satz 1 JGG ist das weitere Verhalten des Verurteilten hinsichtlich der im Urteilszeitpunkt festgestellten positiven Ansätze von maßgebender Bedeutung. Bezeichnen die schriftlichen Urteilsgründe - in sachlich-rechtlich fehlerhafter Weise - die tatbestandlich von § 61 JGG geforderten Ansätze nicht konkret, fehlt es an dem für eine Entscheidung nach § 61a Abs. 1 JGG notwendigen Entscheidungskorridor und damit an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage. Denn es bleibt offen, welche Ansätze im Urteilszeitpunkt das Hinausschieben der Bewährungsentscheidung gerechtfertigt haben und bei welchem konkret zu erwartenden Verhalten des Verurteilten in der Aufschubzeit die eigentlich gestellte negative Legalprognose in Frage gestellt wäre. Ein Ausweichen auf eine erneute Gesamtwürdigung - gar um dem Verurteilten auf diese Weise eine „letzte Chance“ einzuräumen - ist aber nicht statthaft; vielmehr hat es mangels eines vorherbestimmten konkret erbrachten Verhaltens des Verurteilten bei der im Urteilszeitpunkt fehlenden positiven Legalprognose zu verbleiben (vgl. auch BT-Drucks. 17/9389, S. 15). b) Dies gilt für § 61 Abs. 2 JGG gleichermaßen, wenn der konkrete Aufklärungsmangel nicht in den schriftlichen Urteilsgründen wiedergegeben wird. c) Überdies liegt es nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft - gerade auch in Ausübung des ihr im Strafverfahren übertragenen Wächteramtes (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 220) - gegen Entscheidungen, die einen Vorbehalt nach § 61 JGG anordnen, Rechtsmittel einlegt und die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe mit Blick auf die dort konkret zu bezeichnenden besondere Ansätze anschließend abwartet, um diese sodann auf ihre Tragfähigkeit für eine Entscheidung nach § 61a JGG zu kontrollieren. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG i.V.m. § 465 StPO. Mit Blick auf die derzeit erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers sowie die zumindest erzieherische Wirkung der Kostenlast seines Rechtsmittels bestand für den Senat kein Anlass von der gesetzlichen Regelfolge abzusehen.