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Entscheidung

XIII ZB 27/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 27/19 vom 19. Mai 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2018 und der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Berlin aufer- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene wurde in Berlin als Sohn aus dem Libanon stam- mender Palästinenser geboren und lebte seit seiner Geburt in der Bundesre- publik Deutschland. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Ein durch seine Eltern für ihn gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 27. Februar 1995 abgewiesen. Da er nicht über einen gültigen Pass verfügte, wurde sein Aufent- halt in der Folgezeit geduldet und später aus humanitären Gründen erlaubt. Der Betroffene trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt wurde er im Jahr 2016 wegen Vorbereitung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu ei- ner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Haftstrafe 1 - 3 - endete am 5. März 2018. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 lehnte die beteilig- te Behörde die vom Betroffenen beantragte Verlängerung seines Aufenthaltsti- tels ab, verfügte seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Da der Betroffene die ihm erteilte Auflage, bin- nen 30 Tagen nach Zustellung des Ausweisungsbescheides einen gültigen Na- tionalpass vorzulegen, nicht erfüllte, leitete die beteiligte Behörde am 29. März 2017 von Amts wegen die Beschaffung eines Passersatzpapiers ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 1. März 2018 hat das Amtsge- richt mit Beschluss vom 2. März 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Siche- rung der Abschiebung vom 5. März bis zum Ablauf des 1. Juni 2018 angeord- net. Seine Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der nach Ver- längerung der Haft am 19. Juli 2018 in den Libanon abgeschoben wurde, die Feststellung erreichen, dass er durch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückwei- sung der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft vor. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 FamFG. Er enthalte insbesondere hinreichende Angaben zur Ausreise- pflicht des Betroffenen, zur Durchführung der Abschiebung sowie zur Erforder- lichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung. Die erforderlichen Angaben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicher- weise möglich sind, von welchen Voraussetzungen sie abhängen und ob diese im konkreten Fall vorliegen, seien im Haftantrag in Bezug auf den Libanon ent- halten und in der Stellungnahme zur Beschwerde im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Passausstellung bei einem anderen staatenlosen Palästinenser ergänzt worden. Zwar enthalte der Antrag keine genauen Angaben dazu, wann mit ei- ner Passausstellung im Fall des Betroffenen zu rechnen sei. Dies liege aber in 2 3 4 - 4 - der Natur der Sache, da die Passausstellung allein von der Entscheidung der libanesischen Behörden abhänge und die Behörde insoweit lediglich, wie ge- schehen, nachfragen könne. Ob angesichts dieser Unsicherheit die Anordnung von Sicherheitshaft gerechtfertigt sei, sei eine Frage der Begründetheit des An- trags. Der Haftantrag sei auch materiell begründet. Der Betroffene sei vollzieh- bar ausreisepflichtig; der Bescheid vom 1. Februar 2017 sei bestandskräftig. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Auf- enthG aF liege vor, da von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe. Eine Fluchtgefahr ergebe sich zudem aus dem Um- stand, dass der Betroffene bislang an der Passbeschaffung nicht mitgewirkt habe und sich aus seinen Äußerungen in den gerichtlichen Anhörungen ergebe, dass er unbedingt in Deutschland bleiben wolle. Ferner sei die Haftanordnung bis zum Ablauf des 21. August 2018 verhältnismäßig. Zwar müsse in der Regel feststehen, dass eine Abschiebung in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden könne. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sehe jedoch eine hier anwendbare Ausnahme von der Begrenzung dieses Zeitraums vor, wenn von dem Auslän- der eine erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehe. In diesem Fall gehe die Ungewissheit der Dauer der Haft während der gesamten Haftzeit zu seinen Lasten. Voraussetzung sei, dass eine Prognose die Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernis- ses ergebe, wobei lediglich zu prüfen sei, ob innerhalb der Hafthöchstdauer die Möglichkeit der Beseitigung besteht; dies sei der Fall. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Für die Haftanordnung fehlte es an einem zulässigen Haftan- trag der beteiligten Behörde. Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen 5 6 7 - 5 - Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur not- wendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müs- sen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und zu diesen konkreten Sachverhalt vortragen. Fehlt es an solchen Darlegungen, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 7; vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17, juris Rn. 5 und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8, jew. mwN). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist insbesondere, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebun- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraus- setzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vor- liegen (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmaga- zin 2018, 224 Rn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17, juris Rn. 5 und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8). Soll die Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erfolgen, ist zwar eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeit- raum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisati- on der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es jedoch einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zur Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommen- den Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen und zur Personalsituation enthält (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8 und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 12). 8 - 6 - b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 1. März 2018 nicht. aa) Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem An- trag damit begründet, dass am 29. März 2017 von Amts wegen die Passbe- schaffung für den Libanon eingeleitet worden sei und der libanesischen Bot- schaft in Berlin bei Nachfragen am 9. Januar und 8. Februar 2018 noch keine Antwort der zuständigen Heimatbehörden vorgelegen habe. Angesichts des wegen der Gefährlichkeit des Betroffenen bestehenden Sicherheitsinteresses sei bereits die Bundespolizei um Unterstützung bei der Passbeschaffung gebe- ten und Kontakt zur Deutschen Botschaft in Beirut aufgenommen worden. Mit der Ausstellung eines zur Rückkehr berechtigenden Dokuments werde zeitnah gerechnet, da auch für die Mutter und die Brüder des Betroffenen Pässe aus- gestellt worden seien. Nach positiver Identifizierung und Ausstellung eines Pas- sersatzpapiers werde unverzüglich die Buchung eines Fluges eingeleitet, wobei hier eine Sicherheitsbegleitung eingeplant sei. Da Rückführungen in den Liba- non nur mit zwei Fluggesellschaften möglich seien und diese aus Sicherheits- gründen in der Regel maximal zwei Abzuschiebende mitnähmen, werde der nächstmögliche Flugtermin in Betracht gezogen. bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Die Aussage, eine Abschiebung des Betroffenen könne binnen der beantragten Haftzeit von drei Monaten erfolgen, wird nicht durch konkrete Angaben untermauert. So lässt sich der Antragsbegründung bereits nicht entnehmen, in welchem konkreten Zeitraum die beteiligte Behörde eine Reaktion der libanesischen Behörden auf den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers erwartet und wann eine solche objektiv zu erwarten ist. Der Hinweis auf die Ausstellung von Pässen für die Mutter und die Brüder des Be- troffenen enthält keinerlei Zeitangaben und erlaubt daher keinen Rückschluss auf üblicherweise oder im konkreten Fall zu erwartende Verfahrensdauern. Der 9 10 11 - 7 - von der Behörde angeführte elf Monate zurückliegende Antrag und die ergeb- nislosen Nachfragen bei der libanesischen Botschaft liefern keine Sachgrundla- ge für die erforderliche zeitliche Einschätzung, sondern machen im Gegenteil Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen in absehbarer Zeit mit der Erstellung des Passersatzpapiers zu rechnen und die Abschiebung somit innerhalb des beantragten Haftzeitraums möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZB 143/14, FGPrax 2016, 277 Rn. 7 ff.). Darüber hinaus fehlt es in dem Antrag an einer auf den konkreten Fall bezogenen Angabe dazu, innerhalb welchen Zeitraums nach dem Vorliegen eines Passersatzpapiers für den Betroffenen die beabsichtigte Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden könnte. Die Beschreibungen der Flugmodalitä- ten ist allgemein gehalten und enthält weder Informationen zu konkret buchba- ren Flügen noch zur Anzahl der notwenigen Begleitpersonen und zur Verfüg- barkeit geeigneter Begleitpersonen an den in Betracht kommenden Daten. c) Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit Wir- kung für die Zukunft möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 8) - geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten, eine zeitliche Ab- schätzung erlaubenden Angaben zum Stand des Passersatzverfahrens für den Betroffenen und zum zeitlichen Umfang der nach Zusage eines Passersatzes für die Durchführung der Abschiebung im Einzelnen vorzunehmenden organisa- torischen Schritte gemacht. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt, nach Auskunft des Verbindungsbeamten der Bundespolizei vom sel- ben Tag dauere der Prüfungsprozess innerhalb der libanesischen Behörden noch an und sei nicht zu ermitteln gewesen, wann mit einer endgültigen Zusage und damit einer Ausstellung des Dokuments gerechnet werden könne. Die zu- vor im Schriftsatz vom 20. April 2018 enthaltenen ergänzenden Ausführungen zu den der Mutter des Betroffenen erteilten Papieren enthalten keine Angabe zum zeitlichen Vorlauf und den sonstigen Umständen des vorangegangenen Antragsverfahrens und bieten somit keine Grundlage für eine Einschätzung der 12 13 - 8 - möglichen Verfahrensdauer der Beschaffung eines Passersatzpapiers für den Betroffenen. d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 02.03.2018 - 385 XIV 22/18 B - LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 84 T 73/18 B - 14