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Entscheidung

XIII ZB 36/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 36/19 vom 19. Mai 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2018 und der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Berlin aufer- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der im Libanon geborene Betroffene, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, reiste am 1. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 bestandskräftig abgewiesen. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 2000 wurde der Betrof- fene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Da er nicht über einen gültigen Pass verfügte, wurde er in der Folgezeit geduldet. Am 1. Oktober 2009 leitete die Ausländerbehörde von Amts wegen bei den libanesischen Behörden die Be- schaffung eines Passersatzes ein und mahnte später die Ausstellung des Pas- 1 - 3 - sersatzpapiers bei der libanesischen Botschaft zweimal an. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland trat der Betroffene mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde insbesondere wegen Gewaltdelikten zu zahlreichen, teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der zu- letzt von ihm zu verbüßenden Haftstrafe endetet am 22. Mai 2018. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 16. Mai 2018 hat das Amtsge- richt mit Beschluss vom 17. Mai 2018 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft vom 22. Mai bis zum Ablauf des 21. August 2018 angeordnet. Seine Beschwer- de hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. August 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 20. November 2018 aus der Haft entlassen worden ist, weil die Beschaffung von Passersatzpapieren ge- scheitert war, die Feststellung erreichen, dass er durch die Anordnung der Haft für die Zeit vom 22. Mai bis 21. August 2018 in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft vor. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 FamFG. Er enthalte insbesondere hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen, zur Durchführung der Abschiebung sowie zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung. Die erforderlichen An- gaben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen sie abhängen und ob diese im konkreten Fall vorliegen, seien im Haftantrag in Bezug auf den Libanon enthalten und in der Stellungnahme zur Beschwerde im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Passausstellung bei einem anderen staatenlosen Palästi- nenser ergänzt worden. Zwar enthalte der Antrag keine genauen Angaben da- zu, wann mit einer Passausstellung im Fall des Betroffenen zu rechnen sei. Das liege aber in der Natur der Sache, da dies allein von der Entscheidung der liba- nesischen Behörden abhänge und die Behörde insoweit lediglich, wie gesche- 2 3 4 - 4 - hen, nachfragen könne. Ob angesichts dieser Unsicherheit im Hinblick auf die Passausstellung die Anordnung von Sicherheitshaft gerechtfertigt sei, sei eine Frage der Begründetheit des Antrags. Der Haftantrag sei auch materiell begründet. Der Betroffene sei vollzieh- bar ausreisepflichtig. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG aF liege vor. Die Fluchtgefahr ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass der Betroffene bislang an der Passbeschaffung nicht mitgewirkt und gefälschte Papiere sowie Aliaspersona- lien verwendet habe. Die Haftanordnung bis zum Ablauf des 21. August 2018 sei auch verhältnismäßig. Zwar müsse in der Regel feststehen, dass eine Ab- schiebung in den nächsten 6 Monaten durchgeführt werden könne. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sehe jedoch eine hier anwendbare Ausnahme von der Be- grenzung dieses Zeitraums vor, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Ge- fahr für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehe. In diesem Fall gehe die Ungewissheit der Dauer der Haft während der gesamten Haftzeit zu seinen Lasten. Voraussetzung sei, dass eine Prognose die Möglichkeit der Be- seitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt, wobei ledig- lich zu prüfen sei, ob innerhalb der Hafthöchstdauer die Möglichkeit der Beseiti- gung bestehe, dies sei hier der Fall. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Für die Haftanordnung fehlte es an einem zulässigen Haftan- trag der beteiligten Behörde. Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur not- 5 6 7 - 5 - wendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müs- sen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und zu diesen konkreten Sachverhalt vortragen. Fehlt es an solchen Darlegungen, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 7; vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17, juris Rn. 5, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8, jeweils mwN). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist insbesondere, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebun- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraus- setzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vor- liegen (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmaga- zin 2018, 224 Rn. 3; vom 21. August 2019 - V ZB 97/17, juris Rn. 5 und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8). Soll die Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erfolgen, ist zwar eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeit- raum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisati- on der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es jedoch einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zur Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommen- den Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen und zur Personalsituation enthält (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8 und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 12). 8 9 - 6 - b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 16. Mai 2018 nicht. aa) Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem An- trag damit begründet, dass am 1. Oktober 2009 von Amts wegen die Ausstel- lung eines Passersatzpapiers bei der Libanesischen Botschaft beantragt wor- den und am 24. Mai 2017 als auch am 8. Februar 2017 - gemeint war der 8. Februar 2018 - angemahnt worden sei. Da der Betroffene als gefährliche Person anzusehen sei, sei die Bundespolizei um Unterstützung bei der Pass- beschaffung gebeten und Kontakt zur Deutschen Botschaft in Beirut aufge- nommen worden. Mit der Ausstellung eines zur Rückkehr berechtigenden Do- kuments werde nun zeitnah gerechnet. Nach positiver Identifizierung und Vor- liegen der Zusage zur Passersatzpapierausstellung werde unverzüglich die Bu- chung eines Fluges eingeleitet, wobei hier eine Sicherheitsbegleitung einge- plant sei. Da Rückführungen in den Libanon nur mit zwei Fluggesellschaften möglich seien und diese aus Sicherheitsgründen in der Regel maximal zwei Abzuschiebende mitnähmen, werde der nächstmögliche Flugtermin in Betracht gezogen. bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Die Aussage, eine Abschiebung des Betroffenen könne binnen der beantragten Haftzeit von drei Monaten erfolgen, wird nicht durch konkrete Angaben untermauert. So lässt sich der Antragsbegründung bereits nicht entnehmen, in welchem konkreten Zeitraum eine Reaktion der li- banesischen Behörden auf den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers von der beteiligten Behörde erwartet wird und objektiv zu erwarten ist. Der von der Behörde angeführte mehr als acht Jahre zurückliegende Antrag und die Anmahnungen, die ebenfalls ein Jahr beziehungsweise über drei Monate zu- rückliegen und auf die offenbar keine Reaktion erfolgt ist, liefern keine Sach- 10 11 - 7 - grundlage für eine zeitliche Einschätzung, sondern machen im Gegenteil Aus- führungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen in absehbarer Zeit mit der Erstellung des Passersatzpapiers zu rechnen und die Abschiebung somit inner- halb des beantragten Haftzeitraums möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZB 143/14, FGPrax 2016, 277 Rn. 7 ff.). Darüber hinaus fehlt es in dem Antrag an einer auf den konkreten Fall bezogenen Angabe dazu, innerhalb welchen Zeitraums nach dem Vorliegen eines Passersatzpapiers für den Betroffenen die beabsichtigte Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden könnte. Die Beschreibungen der Flugmodalitä- ten ist allgemein gehalten und enthält weder Informationen zu konkret buchba- ren Flügen noch zur Anzahl der notwenigen Begleitpersonen und zur Verfüg- barkeit geeigneter Begleitpersonen an den in Betracht kommenden Daten. c) Dieser Mangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit Wir- kung für die Zukunft möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 8) - geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten, eine zeitliche Ab- schätzung erlaubenden Angaben zum Stand der Bemühungen um ein Passer- satzpapier für den Betroffenen und zum zeitlichen Umfang der nach Zusage eines Passersatzes für die Durchführung der Abschiebung im Einzelnen vorzu- nehmenden organisatorischen Schritte gemacht. Der Aussage in der Stellung- nahme vom 3. Juli 2018, es könne zeitnah mit konkreten Ergebnissen bei der Passbeschaffung gerechnet werden, da die Bemühungen auf höchster politi- scher Ebene beim Besuch der Bundeskanzlerin im Libanon im Juni hätten fort- gesetzt werden können, lässt sich nicht entnehmen, ob und inwiefern die diplo- matischen Bemühungen erfolgreich waren und welches Ergebnis in Aussicht gestellt worden ist oder danach zumindest erwartet werden konnte. Der Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens zur Beschaffung von Passer- satzpapieren für eine andere aus dem Libanon stammende Person erlaubt mangels näherer Angaben zu den dort unternommenen Bemühungen und de- 12 13 - 8 - ren zeitlichen Rahmen sowie zur Vergleichbarkeit der Fälle keine Rückschlüsse auf den weiteren Verlauf des den Betroffenen betreffenden Verfahrens. Schließ- lich erlaubt auch die in der Stellungnahme der Behörde vom 6. August 2018 übermittelte Information betreffend die Übermittlung der Identitätsnachweise der Schwester keine konkrete zeitliche Abschätzung des für die Vorbereitung der Abschiebung des Betroffenen erforderlichen Zeitraums. d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 17.05.2018 - 382 XIV 51/18 B - LG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2018 - 84 T 160/18 B - 14