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Leitsatz

XIII ZB 82/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520BXIIIZB82.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 82/19 vom 19. Mai 2020 in der Haftaufhebungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 426 a) Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrau- ens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet. b) Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. c) Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Be- troffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2019 festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2018 ange- ordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 26. Dezember 2018 bis zum 7. Februar 2019 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Mönchengladbach auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte unter Angabe falscher Perso- nalien einen Asylantrag. Vor dem Bundesamt erklärte der Betroffene am 29. März 2017, er sei am 12. Juli 1990 in Taza (Marokko) geboren worden und 1 - 3 - letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag mit Be- scheid vom gleichen Tag als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid ist nach einer Mitteilung des Bundesamts vom 3. Mai 2017 seit dem 6. April 2017 bestandskräftig. Die beteiligte Behörde bemühte sich bei den marokkanischen Behörden mit Erfolg um die Ausstellung von Passersatzpapieren für den Betroffenen, wel- che dem Betroffenen die eingangs dieses Beschlusses angegebenen, wieder leicht differierenden Personalien zuordneten. Sie teilte dem Betroffenen am 5. Oktober 2017 mit, dass er nun jederzeit abgeschoben werden könne. Ein Versuch, den Betroffenen am 19. November 2018 mit dem Flugzeug nach Ma- rokko abzuschieben, scheiterte, da er unter der der beteiligten Behörde bekann- ten Anschrift nicht anzutreffen war. Am 10. Dezember 2018 wurde der Betroffe- ne aufgrund einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung vom 5. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der beteiligten Behörde festgenommen, wo er bis zum Eintreffen der Polizei erheblichen körperlichen Widerstand leistete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom glei- chen Tage Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von zwölf Wo- chen an, endend mit dem 4. März 2019. Mit einem am gleichen Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Dezember 2018 hat sich F. G. unter Vorlage einer ent- sprechenden, von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Per- son des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben und, im Falle einer Haftentlassung, das Verfahren als Feststel- lungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Be- schluss vom 5. Februar 2019 hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt. Die - nach der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko am 7. Februar 2019 mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortgesetzte - Beschwerde hat das 2 3 - 4 - Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde. II. Das - zulässige - Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde der Vertrauensper- son des Betroffenen für unzulässig. Diese sei zwar berechtigt, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen, da sie sich als Person des Vertrauens des Be- troffenen ausgegeben habe. Die seitens des Amtsgerichts geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Bevollmächtigung durch den Betroffenen könnten da- hinstehen, da es jedenfalls versäumt worden sei, die Vertrauensperson zuvor durch förmlichen Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen. Un- geachtet der im Übrigen vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehle es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehle oder entfalle nachträglich, wenn das begehrte Ziel des Rechtsmittels aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) erreicht werden könne, da die angegriffene Rechtsregelung oder der der begehrten Rechtsregelung zu Grunde liegende Sachverhalt entfallen sei. Gehe von der angegriffenen gerichtlichen Maßnahme keine Regelungswirkung mehr aus, bestehe auch kein Anspruch mehr auf de- ren Aufhebung oder Änderung. So liege es hier. Mit der durchgeführten Ab- schiebung sei die angegriffene Regelung der Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung dieser Abschiebung entfallen. Einer darüber hinausgehenden Fest- stellung, dass der Betroffene durch die Zurückweisung des Aufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt worden sei, bedürfe es hier in Ermangelung eines entsprechenden Feststellungsantrags oder eines als solchen auszulegenden Begehrens nicht. Das Gericht habe die Vertrauensperson des Betroffenen auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und die Möglichkeit eines Antrags nach § 62 FamFG ausdrücklich hingewiesen. Die Vertrauensperson habe einen sol- chen Feststellungsantrag aber gerade nicht gestellt. Deren Schreiben vom 30. März 2019, in dem diese mitgeteilt habe, dass der Feststellungsantrag vom 26. 4 5 - 5 - Dezember 2018 aufrechterhalten bleibe, könne auch bei wohlwollendem Ver- ständnis nicht als Feststellungsantrag hinsichtlich des angegriffenen Beschlus- ses vom 5. Februar 2019 verstanden werden. Der Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 26. Dezember 2018 sei untrennbar mit dem Antrag auf Aufhe- bung des "Sicherungshaftbefehls" vom 10. Dezember 2018 verbunden gewe- sen. Er habe sich durch die Zurückweisung des Aufhebungsantrags erledigt. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Aufhebung der Sicherungshaft ist zulässig. a) Die Vertrauensperson des Betroffenen ist beschwerdebefugt. aa) Sie hat sich nach Erlass der Haftanordnung vom 10. Dezember 2018 mit ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2018 nicht als Ver- treterin des Betroffenen, sondern ausdrücklich als seine Person des Vertrauens gemeldet. Sie hat den Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG nicht im Namen des Betroffenen, sondern aus eigenem Recht als Person des Ver- trauens in dessen Interesse gestellt. Es kommt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf an, ob die vorgelegte Erklärung des Betroffenen eine Bevollmächtigung auch zur Vertretung vor den Gerichten der ordentlichen Ge- richtsbarkeit umfasst. Die Vertrauensperson des Betroffenen konnte entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 FamFG als Vertreter zurückgewiesen werden. Entscheidend ist viel- mehr, ob sie wirklich die Vertrauensperson des Betroffenen ist und sich nicht nur, wie das Beschwerdegericht andeutet, als Vertrauensperson ausgegeben hat und ob sie in dieser Eigenschaft wirksam einen Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG gestellt hat. bb) Beide Voraussetzungen liegen vor. 6 7 8 9 - 6 - (1) Unter welchen Voraussetzungen jemand zur Vertrauensperson des Betroffenen wird, ist umstritten. Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 291 mit S. 273 [§ 315 Abs. 4] und S. 266 [§ 274 Abs. 4]) die Auffassung vertreten, Vertrauensperson könne nur jemand sein, der in einem Näheverhältnis oder wenigstens in einer nachvoll- ziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stehe und sich auf ein daraus folgendes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen könne (LG Kleve, NJW-RR 2013,1339 f.; Haußleiter/Heidebach, Fa- mFG, 2. Aufl., § 418 Rn. 6; MüKoFamG/Wendtland, 3. Aufl., § 418 Rn. 9). Nach der Gegenauffassung reicht es aus, dass der Betroffene ein nicht objektiv, son- dern subjektiv zu bestimmendes Interesse an der Beteiligung der betreffenden Person hat (Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 6. Aufl., § 418 Rn. 8, 14; Stahmann in MLS, 6. Aufl., Kapitel F § 418 Rn. 8). In diesem Sinne wird ein durch ein Beratungsgespräch entstandenes Vertrauensverhältnis (LG Düssel- dorf, InfAuslR 2015, 147; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 418 Rn. 6) oder die Vertrauensstellung an sich (Grotkopp in: Bahrenfuss [Hrsg.], FamFG, 3. Aufl., § 418 Rn. 13) für ausreichend gehalten. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG die Benennung als Person des Vertrauens durch den Betroffenen ausreichen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3). Veranlassung zu einer Ände- rung dieser Rechtsprechung besteht nicht. Der heutige § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG findet in den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen (vom 29. Juni 1956, BGBl. I S. 599), die durch die §§ 415 ff. FamFG abgelöst worden sind, kein le- gislatives Vorbild. In dem früheren § 5 Abs. 3 FreihEntzG war einerseits die An- hörung des Ehegatten des Betroffenen zwingend vorgeschrieben, eine Beteili- gung von Personen des Vertrauens aber gar nicht vorgesehen. Dafür bestimm- 10 11 - 7 - te das Gesetz auf Grund einer Präzisierungsempfehlung der Bundestagsaus- schüsse (BT-Drucks. II/2322 S. 11 zu § 7 FreihEntzG-E) in dem früheren § 6 Abs. 2 Buchstabe c FreihEntzG, dass die Entscheidung einer Person bekannt- zumachen ist, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits nach Buchstabe b der Vorschrift einem Angehörigen bekanntzumachen ist. Diese Beschreibung hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und der parallelen Vorschrift für das Unterbrin- gungsrecht in § 330 Satz 1 FamFG mit dem Begriff Person des Vertrauens übernommen. Beide Begriffe gehen auf Art. 104 Abs. 4 GG zurück, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Frei- heitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist. Dieser Begriff wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne subjektiv ver- standen, dass es darauf ankommt, wem der Festzuhaltende Vertrauen entge- genbringt. Danach ist selbst ein beigeordneter Pflichtverteidiger als Person des Vertrauens des Festzuhaltenden anzusehen, wenn der Betroffene um die Bei- ordnung dieses Verteidigers gebeten hatte (BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 34). Im Freiheitsentziehungsverfahren liegt es nicht anders. Auch hier ist grundsätz- lich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet. So hat es der Gesetzgeber auch in der parallelen Vorschrift für das Un- terbringungsverfahren in § 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FamFG formuliert, ohne da- mit inhaltliche Unterschiede zu den abweichend formulierten Regelungen des gleichen Sachverhalts in § 274 Abs. 4 Nr. 1 und § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck bringen zu wollen (BT-Drucks. 16/6308 S. 266, 273, 291). Hier hat der Betroffene in der vorgelegten Vollmacht F. G. nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern aus- drücklich auch als Person seines Vertrauens benannt, die über seine Inhaftie- rung und den Fortbestand dieser Inhaftierung nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 12 - 8 - FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll. Gründe, an der Ernstlichkeit dieser Benennung zu zweifeln, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. (2) Ein eigenständiges Beschwerderecht, das die Vertrauensperson des Betroffenen hier für sich in Anspruch nimmt, steht einer Vertrauensperson nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Diese Formulierung lehnt sich an die Regelung in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG an, wonach an dem Freiheitsentziehungsverfahren im Interesse des Betroffenen unter anderem eine Person seines Vertrauens beteiligt werden "kann". Sie soll nach der Idee des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ein eigenes Be- schwerderecht nur haben, wenn sie an dem Verfahren beteiligt worden ist. Die- se Regelung gilt aber für die Stellung des Haftaufhebungsantrags gemäß § 426 Abs. 2 FamFG nicht. Diesen Antrag kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteili- gung durch das Gericht stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber nämlich anders als die Bundesregierung, die das Antragsrecht nach dem früheren § 10 Abs. 2 Freih- EntzG ersatzlos streichen wollte (BT-Drucks. 16/6308 S. 293), eben diese Re- gelung inhaltsgleich in das neue Recht überführen (BT-Drucks. 16/9733 S. 299). Nach dem früheren § 10 Abs. 2 FreihEntzG waren aber nicht nur diejeni- gen zur Stellung des Aufhebungsantrags befugt, die an dem Haftanordnungs- verfahren zu beteiligen waren, sondern alle, denen die im Haftanordnungsver- fahren ergehende Entscheidung bekanntzumachen war. Dazu gehörte nach dem früheren § 6 Abs. 2 Buchstabe c FreihEntzG, wie bereits ausgeführt, die Person des Vertrauens des Betroffenen, wenn keine Angehörigen zu benach- richtigen waren. Diese ist nach wie vor nicht nur verfassungsrechtlich gemäß Art. 104 Abs. 4 GG, sondern auch einfachrechtlich nach § 432 FamFG von der 13 - 9 - Inhaftierung des Betroffenen zu benachrichtigen. Sie gehört deshalb ohne wei- teres zu den nach § 426 Abs. 2 FamFG zur Stellung eines Haftaufhebungsan- trags befugten Beteiligten. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse. aa) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, be- steht vielmehr die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haft bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4 mwN). Gegen- stand der Feststellung ist dabei nicht die von dem Amtsgericht ohnehin gemäß § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Auf- hebung, sondern die Rechtswidrigkeit der Haft, die bei Verweigerung ihrer Auf- hebung fortdauert. An dieser Feststellung hat der Betroffene ein mit § 62 Fa- mFG auch gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse. Für einen Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen, gilt nichts Anderes. bb) Einen solchen Feststellungsantrag hat die Vertrauensperson des Be- troffenen von Anfang an auch gestellt. Das Beschwerdegericht meint zwar, die- ser Antrag habe in einem engen Zusammenhang zu dem Antrag auf Haftaufhe- 14 15 16 - 10 - bung gestanden und gelte nicht für den nach der Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht eingetretenen Fall der Entlassung des Betroffenen aus der Haft zwecks Abschiebung nach Marokko. Diese Auslegung betrifft eine Ver- fahrenshandlung und unterliegt deshalb (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 9 mwN) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Diese ergibt, dass die Ver- trauensperson des Betroffenen das Haftaufhebungsverfahren für den Fall, dass der Betroffene vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens aus der Haft ent- lassen würde, mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der voll- zogenen Haft gemäß § 62 FamFG fortsetzen wollte. Die Vertrauensperson hat in ihrem Antrag vom 26. Dezember 2018 ausgeführt, es werde "bereits jetzt" im Falle einer Haftentlassung beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Damit konnte schon deshalb nichts anderes als ein Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Haft ge- meint sein, weil nur dies im Interesse des Betroffenen lag und die Vertrauens- person nur unter dieser Voraussetzung ein eigenes Beschwerderecht hat. Im gleichen Sinne ist auch die Antwort der Vertrauensperson auf die Frage des Beschwerdegerichts nach der Stellung eines Feststellungsantrags gemäß § 62 FamFG zu verstehen. Es sollte nämlich bei dem für den später tatsächlich ein- getretenen Fall einer Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungshaft be- reits damals gestellten Feststellungantrag bleiben, der mit dem Eintritt der Erle- digung der Hauptsache am 7. Februar 2019 (Abschiebung des Betroffenen) ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens ge- worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15). III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden, da sie entscheidungsreif ist. Der Betroffene ist durch die Zurückweisung des Antrags seiner Vertrauensperson, die Haft aufzuheben, in 17 - 11 - dem Zeitraum vom 26. Dezember 2018 bis zum 7. Februar 2019 in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dür- fen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeord- net werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6). 2. Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Be- hörde im Hauptsacheverfahren vom 10. Dezember 2018 nicht. a) Die Dauer der beantragten Haft von zwölf Wochen wird in dem Antrag wie folgt begründet: Für "Begleitfälle" gelte die allgemeine Vorlaufzeit von zwölf Wochen, wobei Haftfälle priorisiert würden. Aufgrund der einge- schränkten Kapazitäten der Bundespolizei und unter Berücksichtigung der sich häufenden Begleitfälle werde eine Vorlaufzeit von bis zu zwölf Wochen benö- tigt. Dass die Rückführung innerhalb dieser Zeitspanne möglich sei, werde durch mehrere Fälle bewiesen. Es liege eine E-Mail der Zentralstelle für Flug- abschiebungen vom 9. April 2018 vor, in der der genaue Verfahrensablauf skiz- ziert werde. Auf diese Ausführungen werde Bezug genommen. Die Sicherungs- 18 19 20 - 12 - haft werde daher für die Dauer von zwölf Wochen beantragt. Die zitierte E-Mail ist weder im Verfahren vorgelegt worden, noch in der Ausländerakte enthalten. b) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Bu- chung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen be- trägt. Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Be- gründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitper- sonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn.11 und vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7). Daran gemessen fehlt es hier an einer aussagekräftigen, auf den Einzel- fall bezogenen Begründung dafür, warum die Rücküberstellung nach Marokko "bis zu 12 Wochen" erfordert. Der pauschale Hinweis auf die "sich häufenden Begleitfälle" genügt insoweit nicht. Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von sechs Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere, dann aber auch darzulegende Umstände ei- ne andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9). c) Der Fehler ist, was auch im Haftaufhebungsverfahren - mit Wir- kung nur für die Zukunft - möglich gewesen wäre (dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16, vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8 und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19 Rn. 11, z. Veröff. best.), nicht geheilt worden. 21 22 - 13 - 3. Die Vertrauensperson des Betroffenen durfte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen vollzogenen Haft auch vom 26. Dezember 2018 an beantragen. Zwar darf mit einem Antrag nach § 62 Fa- mFG nach Erledigung der Hauptsache eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 FamFG die Rechtskraft der Haftanordnung nicht unterlaufen und deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beantragt werden (BGH, Be- schlüsse vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. Septem- ber 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit darf aber auch dann von dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht an beantragt werden, wenn der Antrag - wie hier - vor Eintritt der Rechtskraft der Haftanordnung bei dem Amts- gericht eingegangen ist. Dadurch wird die Rechtskraft nicht unterlaufen. Der Gesetzgeber hat sich nämlich mit der Regelung in § 426 Abs. 1 FamFG, nicht anders als mit der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 FreihEntzG, dafür ent- schieden, dem Amtsgericht unabhängig von der Einlegung einer Beschwerde und der hiervon abhängigen Möglichkeit der Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG die Pflicht aufzuerlegen, die Haftanordnung wieder aufzuheben, wenn die Gründe hierfür weggefallen sind oder nie bestanden haben. Desgleichen hat er den Beteiligten mit der Regelung in § 426 Abs. 2 FamFG ebenso wie mit der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 FreihEntzG die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von einer Beschwerde gegen die Haftanordnung deren Aufhebung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299 Rn. 13; BT-Drucks. II/169 S. 12 zu § 11 FreihEntzG-E). Folge dieser Entscheidung ist, dass der Betroffene statt Beschwerde einzulegen, schon vor Eintritt der Rechtskraft die Aufhebung der Haft beantragen kann. Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann 23 - 14 - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft dem- entsprechend nach § 62 FamFG ab diesem Zeitpunkt beantragt werden. IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.02.2019 - 65 XIV (B) 67/18 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.04.2019 - 5 T 49/19 - 24