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AnwZ (Brfg) 81/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220620UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220620UANWZ.BRFG.81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 81/18 Verkündet am: 22. Juni 2020 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 22. Juni 2020 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. August 2018 ver- kündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem 3. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zuge- lassen. Seit dem 8. Oktober 2002 war sie "als Juristin" bei der Z. angestellt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 30. Juni 2010 wurde das Arbeits- verhältnis auf die S. (fortan: Arbeitgeberin) übergeleitet. Unter dem 18. März 2016 beantragte die Beigeladene die Zulas- sung als Syndikusrechtsanwältin. Dem Antrag war eine Tätigkeitsbeschreibung 1 - 3 - vom 17. März 2016 beigefügt. Am 30. Mai 2016 schloss die Beigeladene mit ihrer Arbeitgeberin einen "Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin". Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages übernahm die Beigeladene neben der Geschäftsführung für ihre Arbeitgeberin auch diejenige "für sämtliche in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtspersonen". Zu dieser Bürogemeinschaft gehörten neben der Arbeitgeberin der Beigeladenen auch die D. , die K. GmbH , der Förderverein der D. und die Bauherrengemeinschaft E. . Auf Verlan- gen ihrer Arbeitgeberin war die Beigeladene verpflichtet, Organtätigkeiten in weiteren verbundenen Organisationen und Unternehmen zu übernehmen. Die Klägerin wurde zum Antrag der Beigeladenen angehört und widersprach einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Mit Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017 wurde die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Klägerin hat die Zulassung für rechtswidrig gehalten und die Ansicht vertreten, der Zulassungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Er lasse nicht erkennen, für welche Tätigkeiten bei welchem Arbeitgeber die Zulassung erteilt worden sei. Zudem berate und vertrete die Beigeladene nicht nur ihre Arbeitgeberin, sondern auch Dritte. Die anwaltliche Tätigkeit präge das Arbeits- verhältnis nicht. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, 2 3 - 4 - die Klage abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Bestimmtheit des Zulas- sungsbescheides und zur Tätigkeit der Beigeladenen in Angelegenheiten ihrer Arbeitgeberin. Ergänzend verweist sie auf den Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO. Die Arbeitgeberin der Beigeladenen sei als Innung Trä- ger der mittelbaren Staatsverwaltung. Mehrere der Pflichtaufgaben des § 54 Abs. 1 Satz 2 HwO hätten hoheitlichen Charakter, etwa die Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung, die Errichtung von Gesellenprüfungs- ausschüssen und die Abnahme der Gesellenprüfungen, die Mitwirkung bei der Verwaltung der Berufsschulen, die Erstattung von Gutachten und die Erteilung von Auskünften für Behörden sowie die Durchführung der von der Handwerks- kammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen. Auch die gütliche Streitbei- legung zwischen Ausbildenden und Lehrlingen durch das Lehrlingsschiedsge- richt gemäß § 67 Abs. 3 HwO, § 111 Abs. 2 ArbGG sei hoheitlicher Natur, ebenso die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gemäß § 73 Abs. 4 HwO. Der Beigeladenen als Geschäftsführerin obliege die Organisation und Durchfüh- rung der Aufgaben der Innung. Mindestens im Rahmen der laufenden Verwal- tung treffe sie die Entscheidungen selbst und setze sie um. Ihren eigenen An- gaben zufolge sei sie Vorsitzende des Schlichtungsausschusses für Lehrlings- streitigkeiten. Die Klägerin beantragt, 4 5 - 5 - unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwaltsge- richtshofs Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2018 - 1 AGH 68/17 - den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017 aufzu- heben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihrer Ansicht nach ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen für die Dachdeckerinnung eine solche in Rechtsan- gelegenheiten der Arbeitgeberin. Die Mitwirkung im Schlichtungsausschuss für Lehrlingsangelegenheiten stelle keine hoheitliche Tätigkeit dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündli- chen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, 6 VwGO). Sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheides. Der ange- fochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 VwGO). Die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf An- trag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf 6 7 8 - 6 - des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungs- grund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen wird nicht, wie § 46 Abs. 3, Abs. 5 BRAO es verlangt, durch anwaltliche Tätigkeiten für ihre Arbeitgeberin geprägt (dazu I.). Zudem steht der Zulassung das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen (dazu II.). I. 1. Das Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts wird durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen folglich quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines Syndikusrechtsanwalts- Bewerbers darstellen. Wie der Senat nach Erlass des Urteils des Anwaltsge- richtshofs entschieden hat (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6), liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die anwaltlichen Tätigkeiten für den Arbeitgeber mehr als die Hälfte der insge- samt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. 2. Bei der Bewertung, ob die anwaltlichen Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO das Arbeitsverhältnis des Bewerbers prägen, können nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, welche der Bewerber gerade für sei- nen Arbeitgeber erbringt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte 9 10 - 7 - nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeit- geber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegen- heiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangele- genheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine tatbe- standliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 37 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 5). 3. Arbeitgeberin der Beigeladenen ist (nur) die S. . Nur die für die Arbeitgeberin der Beigeladenen erbrachten Tätigkei- ten sind daher geeignet, das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen im Sinne von § 46 BRAO anwaltlich zu prägen. Die für die Dachdeckerinnung und für die übri- gen im Arbeitsvertrag der Beigeladenen genannten Rechtspersonen erbrachten Tätigkeiten bleiben entgegen der Ansicht der Beklagten von vornherein außer Betracht (dazu a). Die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen für ihre Ar- beitgeberin beanspruchen weniger als die Hälfte der Arbeitszeit der Beigelade- nen und prägen ihr Arbeitsverhältnis nicht (dazu b). a) Die Rechtsangelegenheiten der Dachdeckerinnung gehören nicht zu den Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen. Das gilt un- abhängig davon, ob die Arbeitgeberin vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten der Dachdeckerinnung zu befassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 11 12 - 8 - 15 mwN; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 30 mwN; Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 71/18, juris Rn. 12). Die Tätig- keit der Beigeladenen fällt insoweit auch nicht unter eine der Ausnahmen in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Sie sind nicht analogiefähig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 58 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO Rn. 16; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; Beschluss vom 30. Septem- ber 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, aaO Rn. 7). Es fehlt an einer planwidrigen Rege- lungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus den Geset- zesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f. zu § 46 Abs. 5 BRAO-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach wel- chem eine Drittberatung in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO). b) Die Beigeladene wendet ihren eigenen Angaben zufolge etwa 60 % ihrer Arbeitszeit für ihre Arbeitgeberin auf. Die restlichen 40 % entfallen auf Tä- tigkeiten für die Dachdeckerinnung. Für ihre Arbeitgeberin ist die Beigeladene - ebenso wie für die Dachdeckerinnung - aber nicht ausschließlich anwaltlich tätig. Bei ihrer Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene er- klärt, das Bau- und das Arbeitsrecht nehme etwa die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch, das Inkasso weitere 5 bis 10%. Weitere 10 % entfielen auf Fragen der Handwerksordnung. Die Information der Mitglieder einschließlich der Abhal- tung von Seminaren umfasse 20 % der Arbeitszeit. Weitere 10 % entfielen auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin. Der Anwaltsgerichtshof hat hieraus den 13 - 9 - Schluss gezogen, dass immerhin 54 % der Gesamtarbeitszeit der Beigeladenen auf anwaltliche Tätigkeiten für ihre Arbeitgeberin entfielen, und hat diesen Pro- zentsatz für ausreichend gehalten. Abzuziehen sind jedoch nicht nur die 10 %, welche die Geschäftsführung in Anspruch nimmt, sondern auch die 20 %, die auf die Abhaltung von Seminaren entfallen. Wie der Senat nach Erlass des Ur- teils des Anwaltsgerichtshofs entschieden hat, stellen Gruppenschulungen ohne konkreten Fallbezug keine anwaltlichen Tätigkeiten dar. Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also nicht um Tä- tigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12 mwN). Anwaltliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber, die weniger als die Hälfte der Arbeitszeit des Bewerbers ausmachen, prägen das Arbeitsverhältnis nicht. 4. Ob jegliche anwaltliche Tätigkeit für Dritte eine Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt ausschließt, bedarf hier keiner Entscheidung. II. Einer Zulassung der Beigeladenen steht zudem das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen. 1. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit aus- übt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stel- lung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Ver- trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. 14 15 16 - 10 - a) Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Senats kann das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO einer Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 16 mwN). Eine Tätigkeit im öffentli- chen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 17 mwN). Bei dieser Prüfung sind die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndi- kusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 18 ff. mwN). b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung ergibt sich hierbei insbe- sondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Die Aus- übung hoheitlicher Befugnisse ist den staatlichen Organen als solchen vorbe- halten. Derjenige, der hoheitlich tätig wird, nimmt spezifische Staatsfunktionen wahr und ist deutlich enger in die Staatshierarchie eingebunden als nicht ho- heitlich tätige Angestellte des öffentlichen Dienstes. Der hoheitlich tätige Ange- stellte handelt - auch aus Sicht der Rechtsuchenden - gleichsam als Staat im Rahmen der der staatlichen Stelle zukommenden Hoheitsgewalt, nicht jedoch als Berater oder Vertreter seines Arbeitgebers und damit nicht als unabhängi- ges Organ der Rechtspflege (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 21). 17 18 - 11 - c) Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. Der Zulassungsversa- gungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO stellt nicht auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ab, sondern nur darauf, ob zu dem Tätigkeitsfeld des Antragstellers Aufgaben gehören, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sind (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 22). Nicht entscheidend ist auch, ob der Antragsteller nach außen hin als Entscheidungsträger in Er- scheinung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erschei- nungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Die Unvereinbarkeit folgt nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild, sondern aus der Tätigkeit als solcher. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen werden, welcher der Antragsteller angehört, und wenn der Antragsteller hieran mit Entscheidungs- kompetenz beteiligt ist (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO Rn. 23). Fungiert der Antragsteller dagegen lediglich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, aaO mwN). 2. Jedenfalls im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vorsitzende (oder stellvertre- tende Vorsitzende) des bei ihrer Arbeitgeberin eingerichteten Schlichtungsaus- schusses für Ausbildungsstreitigkeiten wird die Beigeladene hoheitlich tätig. a) Die Einrichtung von Ausschüssen zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) ist in § 111 Abs. 2 19 20 21 - 12 - Satz 1 ArbGG und in § 67 Abs. 3 HwO geregelt. Zuständig ist die Handwerksin- nung. Der von ihr eingerichtete Ausschuss ist für alle Berufsausbildungsverhält- nisse der in ihr vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig (§ 67 Abs. 3 Satz 1 HwO). Dem Ausschuss müssen in gleicher Zahl Arbeitgeber und Arbeit- nehmer angehören (§ 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist unverzichtbare Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BAG NZA 1990, 395; BAG NZA-RR 2015, 628 Rn. 14 mwN). Einzelheiten des Verfahrens vor dem Schlich- tungsausschuss ergeben sich aus einer von der zuständigen Handwerkskam- mer zu erlassenden Verfahrensordnung (§ 67 Abs. 3 Satz 2 HwO). Die von der Handwerkskammer erlassene Verfahrensordnung sieht u.a. vor, dass der Ausschuss von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - einem Innungsmitglied und einem Gesellen - besetzt ist (§ 1). Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis, über das Beste- hen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses und über Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2). Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen (§ 3). Der Ausschuss wird nur auf Antrag eines Auszubildenden oder eines Ausbilders tätig (§ 5). Der Vor- sitzende setzt den Termin für die mündliche Verhandlung fest (§ 7). Die Ver- handlung kann durch eine gütliche Einigung der Beteiligten, durch einen Spruch des Ausschusses, durch die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war, oder durch einen Säumnisspruch abge- schlossen werden (§ 13). Spruch und Säumnisspruch werden nur wirksam, wenn sie von den Beteiligten anerkannt werden (§ 20 Abs. 1). Ein anerkannter Spruch hat die Rechtskraft eines Urteils (§ 20 Abs. 3). Aus Vergleichen und aus anerkannten Sprüchen findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Vergleich 22 - 13 - oder der Spruch vom zuständigen Arbeitsgericht für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 21). b) Die Tätigkeit des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi- schen Ausbildenden und Lehrlingen ist hoheitlicher Natur (vgl. etwa Günther/ Schwerdtfeger, NZA Online-Aufsatz 1/2016, 1, 2). Den Verfahrensbeteiligten steht es zwar frei, einen Vergleich zu schließen oder nicht. Ebenso können sie frei entscheiden, ob sie einen Spruch oder Säumnisspruch anerkennen oder nicht. Vollstreckbar sind vor dem Ausschuss geschlossene Vergleiche sowie Sprüche und Säumnissprüche des Ausschusses nur nach Vollstreckbarerklä- rung durch das zuständige Arbeitsgericht. Gleichwohl handelt es sich bei dem genannten Ausschuss nicht um ein privates Schiedsgericht. Ein privates Schiedsgericht wird aufgrund einer privatautonomen rechtsgeschäftlichen Ver- einbarung der Parteien tätig. Für den Ausschuss zur Schlichtung von Streitig- keiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen gilt dies nicht. Seine Zuständig- keit beruht nicht auf einer Vereinbarung der Beteiligten, sondern auf gesetzli- cher Anordnung. Ist er eingerichtet worden, muss er angerufen werden, bevor der Zugang zu den staatlichen (Arbeits-) Gerichten eröffnet ist. Das folgt aus § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Die Beteiligten haben insofern keine Wahl. Die Ver- handlung vor dem Ausschuss ist unverzichtbare Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BAG NZA 1990, 395; BAG NZA-RR 2015, 628 Rn. 14 mwN). Als Mitglied des Schiedsgerichts wird auch die Beigeladene persönlich hoheitlich tätig. c) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 6. Mai 2019 (AnwZ (Brfg) 31/17, NJW-RR 2019, 879 Rn. 23). Im damals ent- schiedenen Fall ging es um die Tätigkeit im Anhörungsausschuss nach dem hessischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser Aus- 23 24 - 14 - schuss trifft keine Entscheidungen, sondern hört die Parteien an, um die Sache sodann mit einem Entscheidungsvorschlag der zuständigen Widerspruchsbe- hörde vorzulegen. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 bis 12 HessAGVwGO nicht Teil des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO. Ein Verstoß gegen die genannten Bestim- mungen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens und wirkt sich nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus (VGH Kassel, NJW 1987, 1096, 1097; NVwZ-RR 2002, 318; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. September 2016 - 6 K 564/14.WI, juris Rn. 31). Die Anrufung des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen ist dagegen, wie gesagt, zwingende Prozessvoraussetzung für eine Klage vor den Arbeitsgerichten (BAG NZA 1990, 395; NZA-RR 2015, 628 Rn. 14 mwN). - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Limperg Lohmann Liebert Wolf Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2018 - 1 AGH 68/17 - 25