Entscheidung
5 StR 616/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR616
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR616.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 616/19 vom 10. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2020 beschlos- sen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist. Gründe: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Bei- stand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat statt- findenden Hauptverhandlung erforderlich ist. Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09). Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsver- wahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrneh- 1 2 3 - 3 - mung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechts- mittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet. Cirener Gericke Köh- ler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 20.06.2019 - 284 Js 2909/18 (508 KLs) (45/18) 161 Ss 173/19