Urteil
1 StR 575/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfehandlungen sind nach ihrem eigenen Gewicht und der Person des Teilnehmers bei der Annahme eines besonders schweren Falls gesondert zu prüfen.
• Bei Beteiligungshandlungen bestimmt sich die Tatzeit nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung; damit ist für das anwendbare Tatzeitrecht maßgeblich, wann der Gehilfe gehandelt hat.
• Eine treuhänderische Scheinvereinbarung, die objektiv der Verschleierung von Zuwendungen dient, kann Beihilfe zur Steuerhinterziehung für mehrere Veranlagungszeiträume begründen.
• Bei der Strafzumessung ist das günstigere Tatzeitrecht des Angeklagten anzuwenden; Fehler bei der Wahl des Tatzeitrechts führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Scheinvereinbarungen und Rechtsprechung zur Tatzeit und Strafzumessung • Beihilfehandlungen sind nach ihrem eigenen Gewicht und der Person des Teilnehmers bei der Annahme eines besonders schweren Falls gesondert zu prüfen. • Bei Beteiligungshandlungen bestimmt sich die Tatzeit nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung; damit ist für das anwendbare Tatzeitrecht maßgeblich, wann der Gehilfe gehandelt hat. • Eine treuhänderische Scheinvereinbarung, die objektiv der Verschleierung von Zuwendungen dient, kann Beihilfe zur Steuerhinterziehung für mehrere Veranlagungszeiträume begründen. • Bei der Strafzumessung ist das günstigere Tatzeitrecht des Angeklagten anzuwenden; Fehler bei der Wahl des Tatzeitrechts führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Angeklagte, Rechtsanwalt und Steuerberater, unterstützte den ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. G. bei der Verschleierung großer Zahlungen, die Dr. G. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Formel-1-Anteilen erhalten haben soll. Dr. G. erhielt 2006 rund 21,2 Mio. US-Dollar und 2007 rund 22,77 Mio. US-Dollar über eigens eingerichtete Gesellschaften (G. GmbH, GR. GmbH). Der Angeklagte übernahm Geschäftsführungen, stellte Kanzleiadresse als Sitz zur Verfügung, begründete eine Stiftungskonstruktion und unterzeichnete eine Treuhandvereinbarung, die den tatsächlichen Zahlungsverkehr falsch darstellte. Die Zahlungen sollten als angebliche Beratungsentgelte getarnt werden; die Gesellschaften waren tatsächlich nur Zahlstellen. Dr. G. gab die 2007 zugeflossenen Beträge nicht in seiner deutschen Einkommensteuererklärung an, wodurch Einkommensteuer verkürzt wurde. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; der BGH hob Urteilsteile auf und verwies zur neuen Verhandlung. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte vorsätzlich die Scheinstrukturen schuf und wusste, dass die Gesellschaften lediglich Zahlstellen waren; dies trägt den Schuldspruch der Beihilfe zur Steuerhinterziehung für 2007. • Der Senat hält die Beweiswürdigung zur Beihilfe in 2007 für nicht rechtsfehlerhaft, bestätigt also die Tatrechnung in der Sache, hebt aber die Feststellungen teilweise auf, um dem Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur inneren Tatseite zu ermöglichen. • Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet; seine Sachrüge betreffend den Schuldspruch für 2007 ist ebenfalls unbegründet, insoweit bleibt der Schuldspruch bestehen. • Bei der Strafzumessung wendete die Strafkammer irrtümlich die ab 1.1.2008 geltende Fassung des § 370 Abs.3 Satz2 Nr.1 AO an; maßgeblich ist jedoch das Tatzeitrecht der Teilnahmehandlungen (2007), sodass die bis 31.12.2007 geltende, für den Angeklagten günstigere Fassung anzuwenden gewesen wäre. • Die Annahme eines besonders schweren Falls ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; die Strafkammer hat unzulässigerweise allein auf das Gewicht der Haupttat abgestellt, statt den individuellen Tatbeitrag des Angeklagten zu bewerten. • Die Strafkammer war widersprüchlich, als sie einerseits feststellte, der Angeklagte habe bewusst Scheinvereinbarungen genutzt und die GR. GmbH zur Zahlstelle gemacht, andererseits aber diesen Vorsatz für den 2006-Zufluss verneinte; das ist rechtsfehlerhaft. • Die im Jahr 2007 vorgenommenen Handlungen bilden eine einheitliche Teilnahmehandlung mit Auswirkungen auf mehrere Veranlagungszeiträume; deshalb sind die Tatumstände hinsichtlich 2006 und 2007 zu klären. • Die Strafkammer hat den Strafrahmen zweimal gemildert, u.a. weil sie die deutsche Einkommensteuerpflicht des Angeklagten als persönliches Merkmal ansah; der BGH stellt klar, dass Steuerpflicht kein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 StGB ist und diese Milderung nicht geboten war. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten ist insoweit begründet, als der Strafausspruch aufzuheben ist, im Übrigen unbegründet. Das Urteil des Landgerichts wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet hat der BGH die Aufhebung insbesondere mit Fehlern bei der Anwendung des Tatzeitrechts für die Strafzumessung, mit einer unzureichenden individuellen Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten beim Vorliegen eines besonders schweren Falls und mit widersprüchlichen Feststellungen zur inneren Tatseite für den Veranlagungszeitraum 2006. Der neue Tatrichter hat die Feststellungen insbesondere zur inneren Tatseite zu präzisieren und das günstigere Tatzeitrecht sowie die getrennte Prüfung der Teilnahmehandlung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.