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Entscheidung

IV ZR 17/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR17.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17/20 vom 28. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 28. Oktober 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 zugelassen, soweit die Beru- fung hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, so- weit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 12.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 67.000 € mit der Maß- gabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). - 3 - Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Leitungswasserscha- dens in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch. In den Vertrag einbezogen waren "… Allgemeine Bedingungen für die … MehrfamilienhausPolice (… 2008)", in denen es unter anderem heißt: "§ 43 Wie wird die Entschädigung errechnet? 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei 1.1. zerstörten oder beschädigten Wohn- oder gemischt ge- nutzten Gebäuden, zu Wohn- oder Gewerbezwecken ge- nutzten Nebengebäuden oder sonstigen Sachen die orts- üblichen Wiederherstellungskosten oder die notwendi- gen Reparaturkosten (Neuwert) bei Eintritt des Versiche- rungsfalles … 1.2. zerstörten oder beschädigten Garagen, Carports sowie Anbauten und Nebengebäuden, die nicht Wohn- bzw. Gewerbezwecken dienen, die ortsüblichen Wiederher- stellungskosten oder die notwendigen Reparaturkosten (Neuwert) bei Eintritt des Versicherungsfalles, wenn ihr Zeitwert am Schadentag noch mindestens 50 Prozent des Neuwertes beträgt. Ist der Zeitwert niedriger, wird die Entschädigung auf Zeitwertbasis errechnet. Der Zeit- wertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1.1. abzüglich des Minderwertes aufgrund von Alter und Abnutzung; … 11. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungs- nehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent- schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu- wertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, 1 2 - 4 - dass er die Entschädigung verwenden wird, um versi- cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzu- beschaffen. … …" Im Januar 2017 kam es im Versicherungsobjekt zum frostbedingten Platzen eines Heizungsrohres im Heizungsraum im Erdgeschoss des Hau- ses. Mehrere Wasserleitungen sowie die Wasseruhr im Heizungskeller platzten auf, der Heizkessel wurde komplett zerstört und es traten erheb- liche Wassermengen aus. Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz der Reparaturkosten - im Be- rufungsverfahren zuletzt noch in Höhe von 67.338,87 € - nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte alle weiteren, im Zusammenhang mit dem Schadener- eignis stehenden Kosten zu erstatten habe. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger grob fahrlässig gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen habe, indem er eine genügende Beheizung des Objekts nicht durch eine Kontrolle sicher- gestellt habe. Sein Verschulden wiege so schwer, dass ein etwaiger An- spruch um 100% zu kürzen sei. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Landgericht sei zu Recht von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgegangen; denn er habe die Beheizung des versicherten Ge- bäudes nicht genügend häufig kontrolliert. Die Beklagte sei daher gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistungskürzung berechtigt. Allerdings be- stünden Zweifel, ob eine Kürzung auf null gerechtfertigt sei. Dies könne 3 4 5 6 7 - 5 - aber letztlich dahinstehen, weil der Kläger zur Schadenhöhe nicht hinrei- chend vorgetragen habe. Den Neuwertanteil könne er nach § 43 Ziff. 11 … 2008 nur er- setzt verlangen, wenn die Wiederherstellung fristgerecht gesichert sei. Das gelte auch bei bloßer Beschädigung der Sache. Der Kläger, der den Ersatz der vollständigen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung von Alter und Abnutzung, mithin den Neuwert verlange, habe jedoch weder zur frist- gerechten Wiederherstellung noch zum Zeitwertschaden vorgetragen. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle. Er sei aber auch unbegründet, nachdem eine Verurteilung zu den vom Leistungsan- trag umfassten Kosten nicht habe erfolgen können. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er den Zahlungsantrag noch in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen und Kosten und den Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. III. Die Beschwerde hat hinsichtlich des weiterverfolgten Zahlungs- antrags Erfolg und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt insoweit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die Auffas- sung des Berufungsgerichts zur Auslegung und Anwendbarkeit des § 43 8 9 10 11 12 - 6 - Ziff. 11 … 2008. Das Berufungsgericht ist auch unter dem Gesichts- punkt des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) revisionsrecht- lich unbedenklich von der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung ausge- gangen. Das Berufungsgericht hat aber gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen und dadurch zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. a) Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entschei- dungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abwei- chend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlich en Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (BGH, Beschluss vom 28. November 2019 - IX ZR 8/19, NZI 2020, 65 Rn. 5 m.w.N.; st. Rspr.). Zur Vermeidung von Überraschungsentscheidun- gen ist es generell verpflichtet, der hiervon betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 19; vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a [juris Rn. 27]). b) Diese Verpflichtung hat das Berufungsgericht vorliegend nicht be- achtet. Im Verkündungstermin vom 17. Oktober 2019 hat es einen Hinweis- beschluss erlassen und die Parteien darin im Anschluss an die vorange- gangene mündliche Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich die An- wendbarkeit des § 43 Ziff. 11 … 2008 im Rahmen von § 43 Ziff. 1.1 … 2008 für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne 13 14 15 16 - 7 - weiteres erschließen könnte. Die Klausel könne von einem solchen Versi- cherungsnehmer dahin verstanden werden, dass grundsätzlich der Neu- wert zu ersetzen sei. Diesen Hinweis durfte der Kläger so auffassen, dass es auf den Zeitwertschaden nach der Auffassung des Gerichts nicht ankommt. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger seinerseits zuvor sowohl vom Land- gericht als auch vom Berufungsgericht auf möglicherweise unzureichen- den Vortrag zur Schadenhöhe - auch im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten zum Zeitwertschaden - hingewiesen worden war, nichts. Denn gerade weil das Berufungsgericht im Verkündungstermin kein die Beru- fung zurückweisendes Urteil, sondern den erwähnten Hinweisbeschluss verkündete, konnte er davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von den zuvor geäußerten Bedenken abgerückt war und die Sache deshalb nicht für entscheidungsreif hielt, weil es nunmehr von einer Nichtanwend- barkeit der Klausel zum Zeitwertschaden ausging, auch wenn es in den Formulierungen im Beschluss lediglich den Konjunktiv verwendete. Dies muss als dem Umstand geschuldet angesehen werden, dass insoweit - ge- rade wegen der vorangegangenen, dem Kläger ungünstigen Hinweise - nunmehr zunächst der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden musste. Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, einen erneuten Hin- weis zu erhalten, falls das Gericht noch einmal seine Auffassung änderte. c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle der Erteilung des gebotenen Hinweises den jetzt in der Beschwerdebe- gründung dargelegten Vortrag zum Zeitwertschaden nachgeholt hätte, so dass das angefochtene Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis beruht. Zwar ist der Beschwerdeerwiderung zuzugeben, dass der Kläger auf die ihm zuvor erteilten Hinweise keinen ergänzenden Vortrag zur Scha- 17 18 19 - 8 - denhöhe gehalten hatte und deshalb mit einer Zurückweisung seiner Be- rufung bereits im Verkündungstermin vom 17. Oktober 2019 hätte rechnen müssen. Das schließt aber eine Reaktion auf einen nochmaligen Hinweis, der aus prozessualen Gründen geboten war, nicht aus, weshalb eine feh- lende Kausalität des unterbliebenen Hinweises nicht festgestellt werden kann. 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Berufungsge- richt im Falle einer nunmehr ausreichenden Darlegung des Zeitwertscha- dens auch die für seine Entscheidung bislang nicht erhebliche Frage der Obliegenheitsverletzung unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerde erneut zu prüfen haben wird. IV. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet. Denn diesen hat das Be- rufungsgericht nicht nur als unbegründet wegen eines fehlenden Leis- tungsanspruchs, sondern bereits als unzulässig mangels eines feststel- lungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ange- sehen. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tra- genden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (BGH, Be- schluss vom 2. Februar 2006 - IX ZR 178/02, juris Rn. 5). V. Die Wertfestsetzung des Senats legt für den mit der Beschwerde weiterverfolgten Feststellungsantrag einen Wert von 12.000 € zugrunde. Dies beruht darauf, dass Gegenstand des Feststellungsantrags nach den Ausführungen in der Klagebegründung allein der auf den Scha- 20 21 22 23 - 9 - den bei Durchführung der Reparatur zukünftig entstehende Umsatzsteu- erbetrag ist. Bei einem jetzt mit dem Zahlungsantrag noch geltend ge- machten Schaden von 55.000 € und einem Umsatzsteuersatz von (dem- nächst wieder) 19 % wären dies 10.450 €. Im Hinblick darauf, dass aber auch eine gewisse Erhöhung der Reparaturkosten gegenüber der Abrech- nung auf Basis von Kostenvoranschlägen nicht auszuschließen ist, die von dem begehrten Feststellungstenor ebenfalls mit abgedeckt wäre, hält der Senat jedoch eine Bemessung der damit erfassten "weiteren Kosten" mit 15.000 € für angezeigt. Unter Berücksichtigung des Feststellungsab- schlags von 20 % ergibt sich der Betrag von 12.000 €. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2019 - 9 O 157/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 7 U 48/19 -