OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 355/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR355
31mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR355.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 20. Mai 2020 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, mit uner- laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, mit unerlaubtem Besitz von Munition und mit Besitz eines ver- botenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist; b) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten "unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" in Tateinheit mit "unerlaubtem" Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit "vorsätzlichem" Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe "zum Verschießen von Patronen- munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG ohne Erlaub- nis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG" 1 - 3 - in Tateinheit mit "vorsätzlichem" Besitz von Munition "ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG" in Tateinheit mit "vorsätzlichem Besitz eines in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG genannten Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 WaffG" zu einer Freiheits- strafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es einen Vorwegvollzug "in Höhe" von einem Jahr und sieben Monaten angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision führt zur Neufassung des Schuldspruchs sowie zu einer Ergänzung des Urteilstenors; in der Sache ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hin- sichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäu- bungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2). Ebenso wenig bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes "in nicht geringer Menge", da der Qualifikationstat- bestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3). 2. Die Urteilsformel war ferner hinsichtlich der Maßregelentscheidung zu ergänzen. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens hat das Landgericht die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht in den Tenor mit aufgenommen. Aus der unverändert zugelassenen 2 3 - 4 - Anklageschrift vom 28. Februar 2020 sowie den protokollierten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geht hervor, dass die Maßregelent- scheidung Gegenstand der Hauptverhandlung war. Auch der in der Urteilsformel ausgesprochene Vorwegvollzug legt den Schluss nahe, dass die Strafkammer - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Entscheidung jedoch aufgrund eines Versehens nicht in den Urteilstenor mit aufgenommen hat. Dies hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Behebung derartiger offensicht- licher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangs- gericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht mög- lich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09, juris Rn. 6 mwN). Schäfer Wimmer Berg Hoch Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 20.05.2020 - 2090 Js 71959/19 14 KLs