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Entscheidung

3 StR 161/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR161.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161/25 vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2025 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 17. Dezember 2024 wird a) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe der Vorwurf des ge- werbsmäßigen „unerlaubten“ Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmit- teln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – nach rechtswirksamer Berichti- gung der Urteilsformel – wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in 23 Fällen, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit gewerbsmäßi- gem „unerlaubtem“ Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) und mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie mehrere Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revi- sion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Be- schränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neu- fassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen, die durch die Gegenerklä- rungen der Verteidiger nicht entkräftet werden, ohne Erfolg. 2. Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundes- anwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO das gewerbsmäßige Handel- treiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) betreffend Fall II. 25 der Ur- teilsgründe von der Verfolgung ausgenommen (zum Anlass vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24, juris Rn. 3; Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24, juris Rn. 11 ff.). Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel er- sichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, wobei hinsichtlich der 1 2 3 4 - 4 - abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht die ausdrückliche Be- zeichnung als „unerlaubt“ und der Zusatz „in nicht geringer Menge“ beim bewaff- neten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entbehrlich sind (vgl. etwa BGH, Be- schlüsse vom 23. Juli 2024 – 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN). Zudem empfiehlt es sich, den Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an den Beginn der Ent- scheidungsformel zu stellen, weil er im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen das schwerste Delikt enthält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die Einzelstrafe im Fall II. 25 der Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das tateinheitlich begangene Handel- treiben mit Ketamin nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Es ist daher aus- zuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunk- tes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 3. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfol- gungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Schmitt/Köhler/ 5 6 7 - 5 - Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 154a Rn. 22). Im Übrigen ist es angesichts des gerin- gen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 17.12.2024 - 12 KLs 2090 Js 30413/23