Entscheidung
AK 35/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:121120BAK35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:121120BAK35.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 35/20 vom 12. November 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. November 2020 beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 (2 BGs 188/20) am 15. April 2020 festge- nommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt, indem er zusammen mit sechs anderen Beschuldigten ebenfalls tadschikischer Herkunft in Deutschland eine Zelle gegründet habe, um im Namen des IS im In- land und/oder Ausland den bewaffneten Kampf gegen "Ungläubige" aufzuneh- men und in Deutschland oder Tadschikistan Anschläge, auch unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengstoff, zu begehen. 1 2 - 3 - Bereits am 15. März 2019 war der Beschuldigte wegen des Vorwurfs eines Waffendelikts festgenommen worden und hatte sich auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2019 in der Folge in Haft be- funden. Danach sei er dringend verdächtig, am 14. März 2019 nach Absprache mit dem gesondert verfolgten B. in dessen Wohnung eine vollautomatische Selbstladewaffe mit einer Magazinkapazität von 14 Schuss erworben zu haben. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sei zudem eine weitere Schusswaffe nebst Munition aufgefunden worden. Am 9. August 2019 wurde die- ser Haftbefehl neu gefasst und um den dringenden Tatverdacht der Verabredung eines Mordes erweitert. Inhalt dieses Tatvorwurfs war der Verdacht einer am 14. März 2019 mit einem gesondert Verfolgten getroffenen Verabredung, den in N. lebenden Islamkritiker D. zu ermorden. Mit Beschluss vom 9. Okto- ber 2019 (III-1 Ws 222/19) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftbefehl vom 9. August 2019 aufgehoben, weil weder hinsichtlich des Erwerbs einer Schusswaffe noch hinsichtlich der Verabredung eines Verbrechens ein dringen- der Tatverdacht bestehe und der Vorwurf des Besitzes einer Schusswaffe die Aufrechterhaltung des Haftbefehls über sechs Monate hinaus nicht rechtfertige. Der Beschuldigte ist noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat über den Generalbun- desanwalt am 15. Oktober 2020 die Akten dem Senat zur Entscheidung im be- sonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt. Dieser beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 anzuordnen. 3 4 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 vorgeworfenen Straftat dringend verdäch- tig. a) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprü- chen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islami- 5 6 7 8 9 - 5 - scher Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschrän- kung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausru- fung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wor- den, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unter- stehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Berei- che, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glau- bensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegs- minister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaf- fung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, aus- ländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Ver- haftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grau- samen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung ver- öffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der 10 - 6 - Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So über- nahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung. bb) Der aus Tadschikistan stammende, zur Tatzeit in Deutschland le- bende Beschuldigte schloss sich Anfang 2019 mit ebenfalls den Ideen des IS nahestehenden Landsleuten, unter anderem dem gesondert verfolgten B. sowie den Mitbeschuldigten, zusammen, um gemeinsam im Sinne der Terror- organisation tätig zu werden. Jedenfalls seit dem 14. Januar 2019 stand B. mit einem - inzwischen identifizierten - Mitglied des IS im syrischen Kampfgebiet in Verbindung, mit dem er bereits am 16. Januar 2019 über den Messenger- Dienst "Telegram" besprach, ob die Gruppe den Kampf des IS eher mit dem Transfer finanzieller Mittel oder mit Anschlägen in Deutschland oder Tadschikis- tan unterstützen solle, was beides von Seiten des IS begrüßt wurde. Hierüber informierte der gesondert Verfolgte unverzüglich die übrigen Beteiligten, darunter auch den Beschuldigten. In der Folge gewannen in den gruppeninternen Erörte- rungen, die vorwiegend in dem für die konspirative und abgeschottete Kommuni- kation am 1. Februar 2019 von einem Mitbeschuldigten beim Messenger-Dienst "Zello" eingerichteten Gruppenchat stattfanden, die Überlegungen, zur Umset- zung der Ziele des IS in Deutschland "Jihad" zu machen, gegenüber der zunächst erörterten finanziellen Unterstützung der Kämpfer in Syrien zunehmend an Raum. Letztgenannte wurde aber nicht aufgegeben. Die Überlegungen der Be- teiligten wurden durch Instruktionen des syrischen Gesprächspartners des ge- sondert verfolgten B. begleitet, der unter anderem den Rat erteilte, die Gruppe solle sich einen Anführer suchen, dessen Befehlsgewalt unterwerfen und sich somit in die Befehlsstrukturen des IS einordnen. An der Chatkommunikation beim Messenger-Dienst "Zello" beteiligte sich auch ein inzwischen identifiziertes 11 - 7 - IS-Mitglied, das in Afghanistan eine Führungsposition innehatte und das die Be- schuldigten in ihrer radikal-islamistischen Überzeugung und jihadistischer Moti- vation bestärkte sowie zur Einhaltung der Befehlsketten des IS, insbesondere auch zur Bestimmung eines Anführers der Zelle, anhielt. In Umsetzung des Vorhabens, in Deutschland Anschläge zu begehen, um die Ziele des IS zu unterstützen und seine Struktur zu stärken, lud der gesondert verfolgte B. zur Vorbereitung noch nicht näher konkretisierter Aktionen über einen "Telegram"-Bot Rezepturen zur Herstellung von Sprengstoffen aus han- delsüblichen und frei zugänglichen Materialien auf sein Handy. Der Beschuldigte versuchte in der Folge, die hierfür notwendigen Vorrichtungen, Bauteile und Stoffe zu beschaffen und zu testen. Außerdem sammelte er Informationen über die Teilnahme an Kursen im Drachen- und Gleitschirmfliegen, um mögliche sicherheitskontrollierte Anschlagsziele besser erreichen zu können. Darüber hin- aus plante die Gruppe einen Anschlag mit einer Schusswaffe auf einen in der Öffentlichkeit bekannten Islamkritiker mit dem Ziel, diesen zu töten. Mit der Tat sollte der Betroffene wegen islamkritischer Äußerungen bestraft werden. Gleich- zeitig forderte der Ansprechpartner des B. in Syrien die Aufnahme eines Videos von dem Geschehen, um damit im Internet Propaganda für den IS und seine Ziele zu betreiben. Dem Beschuldigten kam die Aufgabe zu, den Islamkri- tiker zu observieren, was er jedenfalls am 14. Mai 2019 auch tat. Am gleichen Tag übernahm er in der Wohnung des gesondert verfolgten B. eine Schuss- waffe. In diesem Zusammenhang wurden der Beschuldigte und B. festge- nommen sowie die Waffe sichergestellt. b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der Tatvorwürfe beruht auf Folgendem: 12 13 - 8 - aa) Betreffend die ausländische terroristische Vereinigung IS folgt er aus mehreren Gutachten des Sachverständigen S. sowie Auswerteberich- ten des Bundeskriminalamts. bb) Der gesondert verfolgte B. hat in seiner polizeilichen Verneh- mung vom 18. und 20. Dezember 2019 eingeräumt, mit dem Beschuldigten und anderen Mitbeschuldigten eine von der Ideologie des IS getragene Gruppe ge- bildet zu haben, die sich später insbesondere in einer Chatgruppe des Messen- ger-Dienstes "Zello" über finanzielle Hilfen für den bewaffneten Kampf und die eigene Teilnahme am Jihad austauschte sowie durch einen sich in Afghanistan aufhaltenden Chatteilnehmer unterrichten ließ. Dabei hat der gesondert Verfolgte die Teilnehmer der Gruppe - darunter auch den Beschuldigten - teilweise identi- fiziert. Diese Identifizierung wird jeweils durch eine Reihe von Beweisanzeichen bestätigt. Dass die Beschuldigten einschließlich des gesondert Verfolgten als eine Zelle agierten, die sich in die Strukturen des IS eingliederte, um in Deutsch- land finanzielle Mittel zu generieren und Anschläge zu verüben, ergibt sich aus einer Gesamtschau des auf den Mobiltelefonen der Beteiligten, insbesondere dem des gesondert verfolgten B. , gesichteten Chatverkehrs bei den Mes- senger-Diensten "Telegram" und "Zello" sowie der übrigen polizeilichen Ermitt- lungen, die die Identifizierung einiger Chatpartner in Syrien und Afghanistan zum Gegenstand haben und die Einbindung der Gruppe in die Strukturen und Planun- gen des IS zu belegen geeignet sind. Diese belegt auch die Aktivitäten einiger Gruppenmitglieder, unter anderem zur Vorbereitung möglicher Sprengstoff- anschläge. Hinsichtlich der Anschlagspläne auf den Islamkritiker und den geplan- ten Schusswaffeneinsatz folgt der dringende Verdacht zudem aus den Erkennt- nissen einer zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten angeordneten Telekommunikationsüberwachung. Die Schusswaffe konnte bei der Festnahme des gesondert Verfolgten und des Beschuldigten sichergestellt werden. 14 15 - 9 - c) Danach hat sich der Beschuldigte mit den im Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 beschriebenen Tathand- lungen mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht. aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Einglie- derung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeich- net und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht schon durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Wil- len unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung dennoch eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organi- sation voraus. Erforderlich ist, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207). Das Erfordernis einer Eingliederung des Täters in die Organisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, 16 17 18 - 10 - regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im un- mittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbeson- dere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Ver- einigungsstrukturen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128). bb) Gemessen daran ist der dringende Tatverdacht einer mitgliedschaft- lichen Beteiligung des Beschuldigten am IS gegeben. Mit hoher Wahrscheinlich- keit ist davon auszugehen, dass er - zusammen mit den anderen Mitgliedern der Gruppe - den IS mit den in den Chatgruppen bei den Messenger-Diensten "Zello" und "Telegram" erörterten und teilweise auch schon durchgeführten Aktivitäten nicht nur von außen unterstützen wollte, sondern sich in die Organisation einord- nete. Der Beschuldigte war Mitglied der von dem gesondert verfolgten B. zusammengeführten Gruppierung, der seinem als IS-Mitglied identifizierten An- sprechpartner in Syrien angeboten hatte, dass die "kleine Gemeinschaft" in Deutschland Aktionen für die Terrororganisation erbringen wolle, und in der Folge von diesem entsprechende Ratschläge und Anweisungen entgegennahm, die er an die Gruppe weiterleitete. Zudem unterwarf der Beschuldigte selbst sich im Gruppenchat der Anleitung des von Afghanistan aus agierenden Mitglieds des IS. Indem sich somit die gesamte Zelle der Beschuldigten und des gesondert verfolgten B. den Ratschlägen und der Befehlsgewalt führender IS-Mitglie- der unterstellte, um im Sinne der Vereinigung tätig zu werden, gliederten sich ihre Mitglieder in die Strukturen der Vereinigung ein. Die Begleitung der Zellenaktivi- täten durch hochrangige IS-Mitglieder - teilweise sogar durch Teilnahme am Gruppenchat - spricht gegen einen nur einseitigen Anschluss an den IS. Unter den gegebenen Umständen steht der Mitgliedschaft des Beschul- digten nicht entgegen, dass die Ermittlungen bisher seinen förmlichen Beitritt zu 19 20 - 11 - der Organisation nicht ergeben haben. Ebenso wenig spricht gegen eine mit- gliedschaftliche Beteiligung an der ausländischen terroristischen Organisation IS, dass der Beschuldigte selbst sich nie im Kampfgebiet des IS aufhielt. Die Kon- taktperson des gesondert verfolgten B. hatte auf entsprechende Anfrage den Rat erteilt, den Jihad "in der Gegend, in der Ihr Euch befindet", zu machen. Mithin lag die den Beschuldigten vom IS zugewiesene Rolle gerade darin, in Deutschland Aktivitäten für die Vereinigung zu entfalten. Da die Eingliederung des Beschuldigten in die Strukturen des IS bereits im Januar 2019 begann, sind seine Beschaffungsversuche hinsichtlich der für Sprengstoffanschläge benötigten Bauteile und Stoffe sowie von Informationen über die Teilnahmebedingungen an Kursen im Drachen- und Gleitschirmfliegen, um mögliche sicherheitskontrollierte Anschlagsziele erreichen zu können, als Be- teiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS zu werten. Darüber hinaus observierte der Beschuldigte den Islamkritiker, dessen Tötung die Gruppe plante, und kümmerte sich im Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten darum, eine Schusswaffe zu besorgen. d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vor- schrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungs- recht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Beschuldigte die Tat in Deutschland beging. e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat" (IS) bezeichnenden auslän- dischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfol- gungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 21 22 23 - 12 - 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und darüber hinaus der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Beschul- digte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist tadschikischer Staatsangehöriger und verfügt über zahlreiche Beziehungen ins Ausland. Zwar ist er mit einer deut- schen Staatsangehörigen verheiratet. Auch besitzen seine beiden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit. Doch ist er beruflich nicht eingebunden. Über das Bestehen sonstiger sozialer Kontakte in Deutschland ist nichts bekannt. Vor die- sem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Beschuldigte sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht - gegebenenfalls in Beglei- tung seiner Familie - entziehen wird. Danach liegen - erst recht - Umstände vor, die die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung des Beschuldigten zumindest die alsbaldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Handhabung des § 112 Abs. 3 StPO vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs- haft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. a) Der Beschuldigte befand sich zwar bereits nach vorläufiger Festnahme am 15. März 2019 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2019, erweitert durch den Haftbefehl desselben Gerichts vom 9. August 2019, bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Düssel- dorf mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Insoweit war ihm vorgeworfen worden, am 14. März 2019 im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten B. in dessen Wohnung von einem Dritten eine vollautomatische 24 25 26 - 13 - Selbstladewaffe erworben und mit einem weiteren gesondert Verfolgten verabre- det zu haben, den in N. lebenden Islamkritiker D. zu ermorden. Die beiden den damaligen Haftbefehlen zugrundeliegenden Vorwürfe sind - als Akte der Beteiligung an der terroristischen Vereinigung IS - auch Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020. Gleichwohl ist die Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO erst am 14. Oktober 2020 abgelaufen. Die vom 15. März 2019 bis zum 9. Oktober 2019 vollzogene Haft ist auf diese Frist nicht anzurechnen. Denn der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist um eine neue Tat jedenfalls er- weitert worden. Im Einzelnen: aa) Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraus- setzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dabei erfasst der Begriff "derselben Tat" alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatver- dachts - bekannt waren, beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 27 mwN). 27 - 14 - bb) Nach diesen Maßstäben hat hier der Haftbefehl des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 eine neue Sechsmonatsfrist er- öffnet. Dieser Haftbefehl ist wegen eines - weiteren - selbständigen Tatvorwurfs ergangen, der nicht Gegenstand der Haftbefehle des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2019 und 9. August 2019 war. Über die Gegenstände dieser Haftbe- fehle hinaus ist der Beschuldigte - wie dargelegt - der mitgliedschaftlichen Betei- ligung an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS dringend ver- dächtig. Auch wenn die dem Beschuldigten in den Haftbefehlen vom 16. März 2019 und 9. August 2019 vorgeworfenen Taten im Lichte der seither von den Ermittlungen hervorgebrachten Erkenntnisse als Betätigungen für die terroristi- sche Organisation zu werten sind, an der sich mitgliedschaftlich beteiligt zu ha- ben dem Beschuldigten mit Haftbefehl vom 9. April 2020 vorgeworfen wird, bilden sie mit diesem Geschehen keine materiellrechtlich einheitliche Tat. Vielmehr stel- len sie im Verhältnis zu der dem Beschuldigten nunmehr angelasteten Mitglied- schaft in einer terroristischen Vereinigung eigenständige Straftaten dar, da sie in zwei tatmehrheitlichen Fällen neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung jeweils tateinheitlich weitere Straftatbestände erfüllten. Der dem Be- schuldigten vorgeworfene Erwerb einer Schusswaffe am 14. März 2019 verwirk- lichte bereits für sich den Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Ebenso kommt dem erst am 9. August 2019 in den Haftbefehl aufgenommenen Vorwurf der Verabredung zu einem Mord (§§ 211, 30 Abs. 2 StGB) ein eigener strafrecht- licher Unrechtsgehalt zu. Dies gilt auch, soweit diese Taten ihrerseits mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit stehen. Denn der Tatbestand der mit- gliedschaftlichen Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Haftbefehl 28 29 30 - 15 - des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist bereits ohne Berücksichti- gung der beiden für sich strafbaren Handlungen erfüllt. Diese Tätigkeiten unter- fallen mithin nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher weiterer für sich genommen nicht strafbarer Betätigungsakte für die Vereinigung, sondern treten - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129a Abs. 1 StGB - in Tatmehrheit zu dieser (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 39). Es handelt sich insoweit auch nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, aaO, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt). Nichts anderes gilt in der Frage, ob es sich bei den in den ursprünglichen Haftbefehlen aufgeführten Taten und der dem Haftbefehl vom 9. April 2020 zugrundeliegenden Tat um dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 33 f.). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 9. April 2020 neu hinzugetretenen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat sich zudem erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls und erst zu einem Zeitpunkt ergeben, zu dem sich der Beschuldigte bereits wieder auf freiem Fuß befunden hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 32 ff.). b) Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil ein zu dem Gegenstand eines früheren Haftbefehls hinzutretender Tatverdacht den Erlass eines neuen Tatverdachts 31 32 - 16 - rechtfertigt, ist das Verfahren insgesamt mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden. Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten ist eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt worden. Die darauf aufgefundenen Daten haben - zum Teil aufwendig - gespiegelt und ausgewertet werden müssen. Die Sichtung ist zusätzlich dadurch erschwert worden, dass die sichergestellten Konversationen durchweg in tadschikischer oder russischer Sprache geführt wur- den und der Übersetzung bedurft haben. An dieser Untersuchung, die sich zu- nächst auf die den Beschuldigten zuzuordnenden Asservate bezogen hat, haben sich neben den ursprünglich befassten Dienststellen in Nordrhein-Westfalen auch Beamte des Bundeskriminalamtes beteiligt. Hinsichtlich der den Beschul- digten betreffenden Datenträger ist die Auswertung, die den Verdacht gegen den Beschuldigten festigen konnte, zwischenzeitlich abgeschlossen. Die gleichzeitig eingeleiteten Finanzermittlungen sind noch nicht vollständig beendet. Im Laufe der Ermittlungen sind zudem über 50 Personen aus dem Umfeld der Beschuldig- ten als Zeugen vernommen worden. Schließlich sind mehrere Rechtshilfe- ersuchen veranlasst worden, die bislang nicht erledigt sind. Der Generalbundes- anwalt hat mitgeteilt, dass die Fertigung der Anklageschrift nach der zeitnah an- stehenden Beendigung der Auswertung aller die Beschuldigten betreffenden Da- tenträger sowie dem Abschluss der Finanzermittlungen geplant ist. Mit der Erhe- bung der öffentlichen Klage ist somit noch in diesem Jahr, spätestens aber im Januar des kommenden Jahres zu rechnen. 33 - 17 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Spaniol Berg 34