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Beschluss

1 Ws 222/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0416.1WS222.19.00
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Leitsätze

1. Im Rahmen einer Führungsaufsicht muss für den Betroffenen aus den diesbezüglichen Beschlussgründen eindeutig hervorgehen, welche Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB i.V.m. § 145a StGB strafbewehrt sind. Die bloße Nennung des § 68 b Abs. 1 StGB reicht dafür nicht aus.

2. Die Weisung, in einer vom Gericht bestimmten Unterkunft Wohnung zu nehmen, ist von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gedeckt mit der Folge, dass eine Strafbewehrung in Verbindung mit § 145 a StGB insoweit ausscheidet. Bei der Entscheidung, ob eine solche Vorgabe als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 S. 1 StGB in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, dass nicht strafbewehrte Weisungen nur zulässig sind, wenn ihre Anordnung zum Erreichen des Ziels der Maßregel der Führungsaufsicht geeignet und erforderlich ist, was bei einer Zuweisung zu einer bestimmten Unterkunft nicht ohne Weiteres der Fall ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2019 hinsichtlich der Weisungen zu Ziff. 4) a., b., c. und d. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Führungsaufsicht muss für den Betroffenen aus den diesbezüglichen Beschlussgründen eindeutig hervorgehen, welche Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB i.V.m. § 145a StGB strafbewehrt sind. Die bloße Nennung des § 68 b Abs. 1 StGB reicht dafür nicht aus. 2. Die Weisung, in einer vom Gericht bestimmten Unterkunft Wohnung zu nehmen, ist von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gedeckt mit der Folge, dass eine Strafbewehrung in Verbindung mit § 145 a StGB insoweit ausscheidet. Bei der Entscheidung, ob eine solche Vorgabe als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 S. 1 StGB in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, dass nicht strafbewehrte Weisungen nur zulässig sind, wenn ihre Anordnung zum Erreichen des Ziels der Maßregel der Führungsaufsicht geeignet und erforderlich ist, was bei einer Zuweisung zu einer bestimmten Unterkunft nicht ohne Weiteres der Fall ist. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2019 hinsichtlich der Weisungen zu Ziff. 4) a., b., c. und d. aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Nachdem der Verurteilte die gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts –Schöffengericht – Dortmund vom 10. März 2008 zu 766 Ls 331/07 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren am 07. Dezember 2017 vollständig verbüßt hatte und er nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in zwei weiteren Verfahren zur Durchführung einer stationären Therapiebehandlung am 10. Januar 2019 in das Haus C in F entlassen worden war, ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 25. Februar 2019 an, dass die kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der vorgenannten Freiheitsstrafe eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (vgl. Ziff. 1. des Beschlusses) und deren gesetzliche Höchstdauer zunächst auf drei Jahre abgekürzt wird (vgl. Ziff. 2. des Beschlusses). Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (vgl. Ziff. 3. des Beschlusses). Zudem wurden dem Verurteilten unter Ziff. 4. folgende einzelne Weisungen erteilt: „4. Der Verurteilte wird angewiesen, (§ 68 b Abs. 1 StGB), während der Führungsaufsicht a. zunächst Wohnung zu nehmen in dem Haus C, T-Straße, ##### F, b. jeden Wohnungswechsel und Arbeitsplatzwechsel sofort, 1 Tag später der zuständigen Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen, c. sich im Falle der Erwerbslosigkeit spätestens nach 3 Tagen bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, d. zu seinem Bewährungshelfer guten Kontakt zu halten, ihn regelmäßig – mindestens einmal im Monat – aufzusuchen.“ Zur Begründung der unter Ziff. 4. angeordneten Weisungen heißt es in dem angefochtenen Beschluss insoweit: „Die Auflagen entsprechen dem Vorschlag der JVA X.“ Gegen diesen ihm am 01. März 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel, welches er mit privatschriftlichem Schreiben vom 02. März 2019, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am 04. März 2019, mit der Begründung erhoben hat, mangels Unterzeichnung sei der ihm zugestellte Beschluss „nichtig“. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 20. März 2019 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dazu hat der Verurteilte sich nicht geäußert. II. 1. Die gemäß § 68 f StGB, §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 1 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, war als unbegründet zu verwerfen. Soweit der Verurteilte meint, der „Beschluss“ sei nicht unterschrieben und daher „nichtig“, dringt er damit nicht durch. Insoweit verkennt er, dass ihm - wie gesetzlich zum Zwecke der Zustellung nach §§ 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO vorgesehen - eine Beschlussausfertigung (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 35 Rn. 10 und § 37 Rn. 1) zugestellt worden ist. Das im Vollstreckungsheft befindliche Original des Beschlusses trägt die Unterschrift der zur Entscheidung berufenen Richterin. Sollte die Übereinstimmung der dem Verurteilten zugestellten Beschlussausfertigung mit dem Original mangels Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht formal ordnungsgemäß beurkundet gewesen sein, was der Verurteilte allerdings nicht belegt hat, führte auch dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses (vgl. Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 2), worauf die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Verurteilten bekannt gemachten Antragsschrift vom 20. März 2019 bereits zutreffend hingewiesen hat. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig verbüßt hat, liegen vor. Nachdem der Verurteilte mit schriftlicher Erklärung vom 18. Februar 2019 auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht mit knapper, aber in der Sache zutreffender Begründung unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Vorbelastungen, seine bereits erfolgte Verbüßung von Haft, sein Verhalten im Vollzug, sein Bewährungsversagen und seine unbehandelte Betäubungsmittelproblematik von der nach § 68 f Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. 2. Da der Verurteilte sich in seiner privatschriftlichen Beschwerdeschrift vom 02. März 2019 gegen den Beschluss insgesamt wendet, ist sein ausschließlich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel gemäß § 300 StPO auch als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO gegen die angeordnete Abkürzung der Führungsaufsicht auf eine Dauer von drei Jahren (§ 68 c StGB), die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 68 a StGB) sowie die gemäß Ziff. 4. lit. a. bis d. erteilten Weisungen auszulegen. Insoweit ist die Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang vorläufig Erfolg. a) Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung entgegen § 306 Abs. 2 1. Halbsatz StPO unterlassen hat, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Dresden, Beschluss vom 05. Juni 2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.) b) Nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde allerdings nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, wenn sie gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 Rn. 12). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. März 2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Juni 2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes gilt Folgendes: aa) Soweit die Strafvollstreckungskammer zu Ziff. 2. im angefochtenen Beschluss die Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht auf eine Dauer von drei Jahren angeordnet hat, ist dies insbesondere angesichts der stationären Therapiebehandlung im Haus C, der der Verurteilte sich derzeit unterzieht und auf die die Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen hinweist, rechtlich nicht zu beanstanden. bb) Die Unterstellung des Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers in Ziff. 3. ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 68 a Abs. 1 StGB). cc) Die Weisungen zu Ziff. 4) lit. a., b., c. und d. können indes keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt, hat die Strafvollstreckungskammer bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht einen Ermessenspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung der einzelnen Weisungen enthalten sein. Diesem Begründungserfordernis wird der angefochtene Beschluss mit dem einzelnen Satz, die „Auflagen“ - gemeint sind die Weisungen nach § 68 b StGB zu Ziff. 4. - entsprächen „dem Vorschlag der JVA X“, ersichtlich nicht gerecht. Eine Darlegung der Abwägung der maßgeblichen Umstände und damit eine Ermessensausübung in Bezug auf die getroffenen Weisungen ergibt sich daraus nicht einmal im Ansatz. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung einzubeziehen. Darüber hinaus entsprechen die von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen auch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Denn für den Betroffenen muss aus den Beschlussgründen eindeutig hervorgehen, welche Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB i.V.m. § 145 a StGB strafbewehrt und welche Weisungen nicht strafbewehrt (vgl. § 68 b Abs. 2 StGB) sind (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., StGB, § 68 b Rn. 3). Die bloße Nennung des § 68 b Abs. 1 StGB - wie hier - reicht dafür nicht aus. Eine entsprechende Klarstellung enthalten die Gründe des angefochtenen Beschlusses indes nicht. Bereits aus diesen Gründen war der Beschluss in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Denn dem Senat als Beschwerdegericht ist es aus Rechtsgründen als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. März 2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 9). c) Ungeachtet dessen bestehen auch Bedenken gegen die Ausgestaltung der Weisung zu lit. a. der Ziff. 4. des angefochtenen Beschlusses. Denn soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten insoweit angewiesen hat, im Haus C, T-Straße, ###### F, Wohnung zu nehmen, ist diese Weisung von § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der lediglich eine Mobilitätsbeschränkung umfasst, unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG nicht gedeckt (Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rn. 5) mit der Folge, dass eine Strafbewehrung in Verbindung mit § 145 a StGB insoweit ausscheidet. Die Entscheidung, ob die Vorgabe der Unterkunft im Haus C als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB in Betracht kommt, obliegt der Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird die Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen haben, dass nicht strafbewehrte Weisungen nur zulässig sind, wenn ihre Anordnung zum Erreichen des Ziels der Maßregel der Führungsaufsicht geeignet und erforderlich ist, was bei einer (mittelbaren) Zuweisung zu einer bestimmten Unterkunft grundsätzlich nicht ohne Weiteres der Fall ist (vgl. dazu Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68 b Rn. 5 m.w.N.), hier allerdings angesichts der Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Therapiebehandlung im Haus C nicht fernliegend erscheint. d) Lediglich ergänzend weist der Senat zudem noch auf Folgendes hin: Ob die u.a. zu lit. b. der Ziff. 4. des angefochtenen Beschlusses getroffene Weisung betreffend eine Meldepflicht jedes Arbeitsplatzwechsels während der Durchführung der stationären Therapiebehandlung sinnhaft ist oder nicht, bleibt gleichfalls der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens vorbehalten.