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Entscheidung

I ZB 115/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIZB115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZB115.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/19 vom 19. November 2020 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwert- festsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit einer Schiedsklage er- folglos auf Zahlung von 2.109.738,61 US-Dollar nebst Zinsen sowie auf Feststel- lung von deren Ersatzpflicht für weitere Schäden und Aufwendungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Auf- hebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechts- beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. September 2020 als unzulässig verworfen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat am 11. Septem- ber 2020 für die Antragsgegnerin Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestset- zung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 eingelegt und beantragt, den Streitwert von 5.700.000 € auf 11.277.241,20 € heraufzusetzen. II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. 1 2 3 - 3 - 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlos- sen ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 4). Der Antragsgegnerin fehlt jedoch das für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie ist durch eine zu niedrige Streitwertfest- setzung nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 6 mwN). 2. Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet ge- wesen. a) Der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist mangels spezieller Vorschriften gemäß der allgemeinen Re- gelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schieds- spruchs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass er sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bemisst und daher grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ent- spricht (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 Rn. 7 mwN). Für das Verfahren auf Aufhe- bung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs kommt es grundsätz- lich auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.145; Hartmann, Kos- tengesetze, 50. Aufl., KV GKG Nr. 1620-1627 Rn. 19, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass der Antragsteller mit dem Aufhebungsantrag regelmäßig die weitere Verfolgung dieser Ansprüche vor einem anderen oder demselben Schiedsgericht ermöglichen will. Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeit- punkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, für das Rechtsbeschwer- deverfahren also des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Schindler, 31. Edition [Stand 1. September 2020], § 40 4 5 6 - 4 - GKG Rn. 3 und § 47 GKG Rn. 4a; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 40 GKG Rn. 3). b) Danach ist der Streitwert für das von der Antragstellerin am 16. Dezem- ber 2019 eingeleitete Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu ändern. Zwar hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Aufhebungsverfahren im angefochte- nen Beschluss zuvor auf 11.277.241,20 € festgesetzt und hierfür auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche abgestellt. Jedoch haben die Parteien sich - wie die Antragstellerin bereits mit der Rechts- beschwerdebegründung vorgetragen hat - ebenfalls am 16. Dezember 2019 in einem weiteren Schiedsverfahren durch Vergleich darauf geeinigt, sich unver- züglich auf eine Treuhandvereinbarung mit dem Vorsitzenden des Schiedsge- richts über die treuhänderische Verwahrung eines Sicherheitsbetrags von 5.700.000 € zu verständigen. Sie haben weiter vereinbart, dass dieser Sicher- heitsbetrag zugleich die Haftungsobergrenze für alle noch bestehenden Ansprü- che der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus dem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2013 bilden soll, insbesondere für Ansprüche aus den streitgegen- ständlichen Sachverhalten des ersten (hier verfahrensgegenständlichen) Schiedsverfahrens und eines Folgeverfahrens sowie Aufhebungsverfahrens vor den staatlichen Gerichten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an 7 - 5 - der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Schiedsspruchs beläuft sich da- her höchstens auf den Betrag von 5.700.000 €, zumal sie nicht geltend gemacht hat, dass die von ihr erhobenen Ansprüche diesen übersteigen. Schaffert Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -