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Leitsatz

IX ZR 122/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR122.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 Die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten ist wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar, wenn die Auslegung des Ge- sellschaftsvertrags ergibt, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Mai 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 24. April 2014 über das Vermögen der E. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juli 2014 eröffneten Insolvenzverfahren. Bis zum Ausscheiden des Mitgesellschafters waren der Beklagte mit 77 vom Hundert und sein Mitgesellschafter O. mit 23 vom Hundert als Kom- manditisten an der Schuldnerin beteiligt. Ferner hielten der Beklagte und O. im gleichen Verhältnis Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Schuldnerin. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags (nachfolgend: GV) führte die Schuld- nerin für die Gesellschafter jeweils ein festes Kapitaleinlagekonto (Kapital- 1 2 3 - 3 - konto I), ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto (Kapital- konto II), ein gesamthänderisch gebundenes Gewinnrücklagen- und Verlustvor- tragskonto (Kapitalkonto III) und ein variables Privatkonto (Verrechnungskonto). Für die nicht verzinslichen Kapitalkonten II und III ist eine Verrechnung mit Ver- lustanteilen ausdrücklich vorgesehen. Auf dem verzinslichen variablen Privat- konto sind hingegen insbesondere Gewinngutschriften und -entnahmen der je- weiligen Gesellschafter zu buchen. Die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beschloss am 24. April 2013 nach Feststellung des Jahresabschlusses, den im Geschäftsjahr 2012 er- wirtschafteten Jahresüberschuss in Höhe von 520.856,04 € den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen auf ihren sogenannten Privat- oder Ver- rechnungskonten gutzuschreiben. Demzufolge wurde mit Wirkung zum 31. De- zember 2012 dem Privatkonto des Beklagten ein Betrag von 401.059,15 € gut- gebracht, das sodann ein Guthaben von 731.724,75 € auswies. Im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 477.432,42 €. Das Guthaben des Beklagten auf seinem Privatkonto belief sich zum 31. Dezember 2013 auf 781.548,34 €. Durch notariellen Vertrag vom 11. September 2013 erwarb der Beklagte von O. dessen Kommanditanteile an der Schuldnerin sowie dessen Ge- schäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Schuldnerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 für einen Gesamtkaufpreis von 250.000 €. Am 8. Januar 2014 entrichtete die Schuldnerin an den Beklagten zu Lasten seines Privatkontos eine Zahlung von 250.000 €, die er an O. zur Tilgung des diesem geschul- deten Kaufpreises weiterleitete. Nach Anfechtung der Auszahlung der Schuldnerin durch den Kläger ist der auf Zahlung von 250.000 € gerichteten Klage in den Vorinstanzen stattgegeben 4 5 6 - 4 - worden. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung finde ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil es sich bei der Auszahlung an den Beklagten um die Rückgewähr einer Forderung handele, die einem Gesellschaf- terdarlehen wirtschaftlich entspreche. Einem Darlehen sei ein gesellschaftsrecht- licher Gewinnanspruch gleichzustellen, wenn er als unentziehbares Recht bereits dem Vermögen des Gesellschafters zugeordnet werden könne. Könnten spätere Verluste von dem Gewinnanspruch abgesetzt werden, handele es sich nicht um eine unentziehbare Forderung und es bleibe nur die Annahme einer Beteiligung. Der auf dem Verrechnungskonto des Beklagten gebuchte Jahresüberschuss stelle eine unentziehbare Forderung dar, weil das Guthaben jederzeit ohne Be- schlussfassung habe entnommen werden können und eine Verrechnung des Guthabens mit Verlusten nicht stattgefunden habe. Das Konto sei nicht als Kapi- talkonto, sondern als variables Privatkonto bezeichnet worden. Entnahmebe- schränkungen nähmen dem Guthaben nicht den Charakter eines selbständigen, unentziehbaren Forderungsrechts. Angesichts des Zeitraums von acht Monaten zwischen dem Gewinnverwendungsbeschluss und der Entnahme sei eine darle- hensgleiche Forderung entstanden. 7 8 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Deswegen kann dahinstehen, ob möglicherweise auch Kapitalschutzbestimmungen der Zahlung von Gewinnen an den Beklagten entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, WM 2020, 515, zVb in BGHZ 224, 235). 1. Die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführte Schuldnerin wird gemäß § 39 Abs. 4 InsO von der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst, weil sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Ge- sellschafter hat. Der Beklagte ist Gesellschafter der Schuldnerin, weil er ihr allei- niger Kommanditist und zudem Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Schuldnerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2019 - IX ZR 223/18, WM 2020, 98 Rn. 12). 2. Die Gewinnauszahlung an den Beklagten in Höhe von 250.000 € unter- liegt als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden For- derung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung. a) Die Vorschriften in § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterwer- fen neben Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, dem insolvenzrechtlichen Nachrang und damit auch der Insolvenz- anfechtung. Ungeachtet des Entstehungsgrundes entsprechen einem Darlehen alle aus sonstigem Rechtsgrund herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaft- licher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt. Wird eine Leistung barge- schäftlich abgewickelt, scheidet eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die 9 10 11 12 - 6 - zur Umqualifizierung als Darlehen führt, aus (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - IX ZR 210/18, WM 2019, 1646 Rn. 12 f). Wird eine aus einem anderen Rechts- grund als Darlehen herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zu Gunsten der Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensglei- che Forderung (BGH, aaO Rn. 15 ff). Wird durch einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ein Ge- winnanspruch des Gesellschafters begründet, handelt es sich um eine darle- hensgleiche Forderung, wenn die Gewinnforderung stehen gelassen wird. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Kapitalgesell- schaft wird seinem Vermögen jedenfalls ab dem Zeitpunkt zugeordnet, in dem die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Mit diesem Zeitpunkt ist der Gewinnanspruch als Gläubigeranspruch entstanden. Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteili- gung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685). Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wird ein mitgliedschaft- licher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Ge- winnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüt- tete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch den- selben begründet (BGH, Urteil vom 14. September 1998, aaO S. 303). Wird die beschlossene Dividendenforderung stehen gelassen, kann sie sich nach einheit- licher Auffassung in eine darlehensgleiche Forderung verwandeln (vgl. etwa 13 - 7 - Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 29 Rn. 64; Priester, GmbHR 2017, 1245, 1247). b) Das auf dem Privatkonto des Beklagten befindliche Guthaben, zu des- sen Lasten die Zahlung der 250.000 € vorgenommen worden war, stellte eine schuldrechtliche Forderung des Beklagten gegen die Schuldnerin dar. Diese For- derung hat der Beklagte für mehr als acht Monate auf seinem Privatkonto stehen gelassen, so dass es sich bei der Auszahlung der 250.000 € um die Rückgewäh- rung einer Forderung, die einem Darlehen wirtschaftlich entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), handelte. aa) Mit der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns für das Geschäftsjahr 2012 in der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin und der Komplementär-GmbH am 24. April 2013 ist ein selbstän- diger Gewinnanspruch des Beklagten entstanden, welcher als eigenständige Forderung seinem Vermögen zuzuordnen ist. In Umsetzung des Gewinnverwen- dungsbeschlusses wurde der Anteil des Beklagten am Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 401.059,15 € auf sein Privatkonto gebucht, wel- ches zum 31. Dezember 2012 sodann ein Guthaben von 731.724,75 € auswies. Dieses Guthaben wurde auch nicht durch den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Verlust der Schuldnerin verringert. bb) Das auf dem Privatkonto des Beklagten vorhandene Guthaben ist als schuldrechtliche Forderung des Beklagten gegen die Schuldnerin und nicht als Ausweis seiner Beteiligung an der Schuldnerin zu qualifizieren. Führt eine Kommanditgesellschaft - wie hier - für ihre Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist durch Auslegung des Ge- sellschaftsvertrags zu ermitteln, welche Rechtsnatur diese Konten haben. Dabei 14 15 16 17 - 8 - ist die Bezeichnung des Kontos für sich gesehen nicht für die rechtliche Qualifi- kation ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsver- trag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck (BFH, Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, DStR 2008, 1577, 1578; OLG Schleswig, ZIP 2017, 622, 625; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; von Falkenhausen/Schneider in Mün- chener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 5. Aufl., § 22 Rn. 50). (1) Entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Guthabens auf ei- nem Kapitalkonto eines Kommanditisten als Ausweis einer Beteiligung oder ei- nes Forderungsrechts kommt dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Ver- lustsonderkonto zuzuschreiben sind (BFH, Urteil vom 15.05.2008, aaO S. 1578; OLG Schleswig, aaO S. 625). Typisches Kennzeichen für eine Einlage ist, dass der Gesellschafter mit dieser Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Wenn auf einem Kapitalkonto spätere Verluste abgesetzt werden können, die auf demselben Konto stehen gelassene Gewinne aufzehren können, wird mit dem Konto daher im Regelfall eine Beteiligung ausgewiesen. Demgegenüber ist vom Vorliegen einer unentziehbaren Forderung auszugehen, wenn eine spätere Verlustverrechnung ausgeschlossen ist. (a) Vorliegend ist in § 10 GV eine Verrechnung von Verlustanteilen der Gesellschafter lediglich mit Guthaben auf den Kapitalkonten II und III, nicht aber mit Guthaben auf den Privatkonten vorgesehen. Nach § 10 Abs. 3 GV werden auf das als Kapitalrücklagenkonto geführte Kapitalkonto II Einlagen der Gesellschafter gebucht, sofern die Gesellschafter dies beschließen. Die Einlagen auf dem Kapitalkonto II dienen dazu, schon erlit- tene Verluste oder künftige Verluste der Gesellschaft auszugleichen und werden 18 19 20 - 9 - mit Verlustanteilen verrechnet. Auf das als Gewinnrücklage- und Verlustvortrags- konto geführte Kapitalkonto III werden nach § 10 Abs. 4 GV Teile des Jahres- überschusses gebucht, sofern die Gesellschafter dies beschließen. Außerdem werden auf dem Kapitalkonto III etwaige Verlustanteile der Gesellschafter ge- bucht, soweit diese nicht aus den Kapitalkonten II gedeckt werden können. Demgegenüber werden gemäß § 10 Abs. 5 GV über das Privatkonto ins- besondere Gewinngutschriften und -entnahmen gebucht. Eine Verlustverrech- nung mit dem Guthaben auf den Privatkonten der Gesellschafter ist - anders als bei den Kapitalkonten II und III - nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus dem Um- stand, dass Teile des Jahresüberschusses den als Gewinnrücklage- und Verlust- vortragskonten geführten Kapitalkonten III zugeführt werden können, folgt im Umkehrschluss zudem, dass es sich bei den auf das Privatkonto gebuchten Ge- winngutschriften um grundsätzlich entnahmefähige Gewinnanteile der Gesell- schafter handeln muss. (b) Die in § 13 GV vorgesehene Entnahmebeschränkung, wonach die Ge- sellschafter ohne vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung von ih- rem Privatkonto 50 vom Hundert der auf sie entfallenden Gewinne zuzüglich ei- nes Betrages, der der auf ihre Beteiligung zu entrichtenden Einkommensteuer entspricht, (nur) nach Ausgleich ihrer Verlustkonten entnehmen können und wei- tergehende Entnahmen einer Beschlussfassung der Gesellschafter bedürfen, be- wirkt keine Beteiligung der Guthaben auf den Privatkonten an den Verlusten der Gesellschaft. Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind nichts Ungewöhnliches, sondern werden häufig zur Erhaltung der Liquidität der Gesell- schaft vereinbart und setzen gerade voraus, dass die Gesellschafter sonst An- spruch auf eine sofortige Auszahlung haben würden (BGH, Urteil vom 23. Feb- ruar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; OLG Köln, ZIP 2000, 1726, 1727 f). 21 22 - 10 - Im Übrigen können auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkun- gen versehen sein, die Entnahmebeschränkungen wirtschaftlich vergleichbar sind. (c) Auch die Regelung in § 17 GV zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters steht einer Qualifikation des Guthabens auf dem Privatkonto als schuldrechtliche Forderung des Beklagten nicht entgegen. Danach wird das Ab- findungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe des nach be- triebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungsgrundsätzen zu ermittelnden Werts des Gesellschaftsanteils um den Saldo des "Darlehenskontos" (gemeint ist das Privatkonto) erhöht oder bei negativem Saldo ermäßigt. Eine Verrechnung des Guthabens auf dem Privatkonto mit etwaigen Verlustanteilen ist bei der Er- mittlung des Abfindungsanspruchs dagegen nicht vorgesehen (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 23. Februar 1978, aaO S. 344). (2) Als zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung des Kontos kann dessen Bezeichnung als "Privatkonto (Verrechnungskonto)" herangezogen wer- den. Unter der Bezeichnung "Privatkonto" oder "Verrechnungskonto" werden weitere laufende Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verbucht. Derartige Konten spiegeln daher regelmäßig schuld- rechtliche Forderungsrechte der Gesellschafter wider, nicht aber Beteiligungs- rechte (von Falkenhausen/Schneider, aaO Rn. 70 f). In § 10 Abs. 5 GV ist neben der Bezeichnung des Kontos als "Privatkonto (Verrechnungskonto)" ausdrücklich vorgesehen, dass es der Abwicklung aller sonstiger Buchungen im Verhältnis zu der Gesellschaft dient, soweit sie nicht die Kapitalkonten I, II oder III berühren. Aus der Gesamtschau mit den Regelungen in § 10 Abs. 2, Abs. 3 GV zum Zweck der Kapitalkonten I und II ergibt sich weiter, 23 24 25 - 11 - dass der Bestand des Privatkontos keinen Einfluss auf die festen Kapitalanteile und die Beteiligung der Gesellschafter haben sollte. (3) Dafür, dass es sich bei dem Privatkonto um ein Forderungskonto han- delt, welches eine schuldrechtliche Forderung des Beklagten ausweist, spricht auch die in § 10 Abs. 5 GV vorgesehene feste, gewinnunabhängige Verzinsung der Guthaben und der Schulden. Eine ausdrücklich vereinbarte oder stillschwei- gend gewährte feste Verzinsung kann insoweit als Indiz gewertet werden (OLG Köln, ZIP 2000, 1726, 1728; von Falkenhausen/Schneider, aaO Rn. 51, 66). In dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin wird diesbezüglich auch zwischen den Privatkonten und den Kapitalkonten I, II und III differenziert, denn letztere sind gem. § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GV ausdrücklich unverzinslich. (4) Schließlich spricht der Ausweis der Privatkonten in den Bilanzen der Schuldnerin unter "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" für die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Qualifizierung der auf den Privatkonten ausgewiesenen Guthaben als schuldrechtliche Forderung des Beklagten. cc) Die von dem Beklagten auf seinem Privatkonto für die Dauer von mehr als acht Monaten stehen gelassene Gewinnforderung gegen die Schuldnerin ent- spricht wirtschaftlich einem Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. 3. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ist im Blick auf die am 8. Januar 2014 erfolgte Auszahlung an den Beklagten und den am 24. April 2014 gestellten Insolvenzantrag gewahrt. Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt entgegen der von dem Beklagten in den Vorinstan- zen vertretenen Auffassung keine Krise der Gesellschaft voraus (BGH, Be- schluss vom 30. April 2015 – IX ZR 196/13, WM 2015, 1119 Rn. 5). 26 27 28 29 - 12 - 4. Die in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob ein stehengelassener Gewinnanspruch des Gesellschafters bei Auflö- sung einer Gewinnrücklage oder eines Gewinnvortrags als darlehensgleiche For- derung zu bewerten ist (vgl. etwa Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 22. Aufl., Anh. § 64 Rn. 83a mwN), bedarf im Streitfall nach alldem keiner Entscheidung. Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.05.2018 - 3 O 6084/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.05.2019 - 6 U 989/18 - 30