II ZR 172/97
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 23. März 1998 3 W 6/98 BGB §§ 2279 Abs. 2, 2077 Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bewilligung (vgl. auch Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 1997 Kapitel V Rdnr. 14). d) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens über die Zwischenverfügung ist nur das darin angenommene Eintragungshindernis, nicht der Eintragungsantrag selbst (BayObLGZ 1991, 97/102 m.w.N.). Deshalb kommt die von den Beteiligten zu 3 und 5 beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens von vornherein nicht in Betracht (vgl. im übrigen zur Aussetzung im Grundbucheintragungsverfahren BayObLGZ 1978, 15 ; 1984, 126/129). Da es für die beantragten Eintragungen in keinem Fall auf die Bewilligung des Beteiligten zu 1 ankommt, braucht der Senat die Frage, ob § 878 BGB im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sei, hier nicht abschließend zu entscheiden. Der Senat neigt aber, wie schon der Verfügung vom 26.6.1998 zu entnehmen war, mit der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Meinung (OLG Köln MittRhNotK 1981, 139 f.; OLG Celle DNotZ 1953, 158 f.; KG OLGE 26, 4 f.; 29, 398 f.; vgl. auch BayObLGZ 1956, 172 /177; BayObLG MittBayNot 1975, 228 f.) dazu, diese Frage zu verneinen. Der Senat ist auch nicht befugt, die Zwischenverfügung dahin abzuändern, daß an Stelle der Bewilligung des Beteiligten zu 1 die des Beteiligten zu 4 beigebracht werden müsse. Im übrigen wäre mit dieser Bewilligung voraussichtlich nicht zu rechnen, so daß sich auch aus diesem Grunde der Erlaß einer Zwischenverfügung mit diesem Inhalt nicht als sinnvoll erwiese (vgl. BayObLGZ 1984, 126 /129). 16. BGB §§ 2279 Abs. 2, 2077 (Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung) Verfügungen i.S.v. §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bei Abschluß des Erbvertrages bereits in der Krise befand, reicht für diese Annahme nicht aus. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Zweibrücken, Beschluß vom 24.3.1998 – 3 W 6/98 – Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 17. GmbHG §§ 29, 34, 46 Nr. 1 (Gewinnverteilung bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteil) a) Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. b) Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der betroffene Gesellschafter an der Gewinnverteilung auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht teil, vielmehr läßt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbständigten, mit demselben verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen. BGH, Urteil vom 14.9.1998 – II ZR 172/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: An der im Mai 1986 von dem Kläger und der K. Corporation/Japan (K.) gegründeten, mit einem Stammkapital von 600.000,– DM ausgestatteten beklagten GmbH hielten der Kläger und die K. Stammeinlagen von 120.000,– DM bzw. 480.000,– DM. Den Gesellschaftsvertrag hatte der Kläger für sich selbst und in Vollmacht der K. handelnd beurkunden lassen, war dabei aber in mehrfacher Hinsicht zu seinem eigenen Vorteil von den ihm seitens der K. erteilten Weisungen abgewichen. Unter der Leitung des zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellten Klägers nahm die Beklagte ihre Geschäfte als deutsche Vertriebsgesellschaft der K. auf. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 27.7.1987 als Geschäftsführer abberufen, gleichzeitig wurde sein Dienstvertrag fristlos gekündigt. Beide Maßnahmen sind, wie rechtskräftig festgestellt ist, wirksam. Am 21.9.1987 ist der Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen worden; dies hat der Kläger hingenommen. Nach der Satzung der Beklagten erhält der von der Einziehung betroffene Gesellschafter eine nach den „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu berechnende Abfindung, welche sofort fällig ist. In einem von der Beklagten angestrengten Schadenersatzprozeß hat der Kläger im Jahre 1988 im Wege der Widerklage einen mit 10 Mio. DM bezifferten Teilanspruch seiner Abfindung für die Einziehung seines Geschäftsanteils geltend gemacht und durch rechtskräftig gewordenes Urteil einen Betrag von insgesamt 8.160.000,– DM zugesprochen erhalten. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Ansicht vertreten, er nehme ungeachtet des von ihm nicht angefochtenen Einziehungsbeschlusses an den Gewinnen der Beklagten so lange teil, bis ihm die satzungsmäßig zustehende Abfindung für den Geschäftsanteil ausgezahlt sei. Er hat deswegen zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten in den Geschäftsjahren 1986 bis 1990 erzielten Ergebnisse durch Vorlage der Jahresabschlüsse verlangt, während die Beklagte mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt hat, daß der Kläger für die Zeit nach Einziehung des Geschäftsanteils nicht mehr gewinnberechtigt sei. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil hat das Landgericht der Widerklage entsprochen und demAuskunftsbegehren für die Zeit bis zum 21.9.1987, dem Tag, an welchem die Einziehung beschlossen worden war, stattgegeben. Aufgrund der daraufhin von der Beklagten erteilten Auskunft steht fest, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 21.3. und 30.11.1988 die jeweiligen Jahresabschlüsse für die am 31.3.1987 bzw. 31.3.1988 endenden Geschäftsjahre festgestellt und von den Überschüssen 2.240.032,– DM für das erste und 2.989.759,– DM für das zweite Jahr ausgeschüttet hat. Mit dem Leistungsantrag hat der Kläger entsprechend seiner Beteiligung an der Beklagten die Zahlung von 448.006,40 DM für das am 31.3.1987 endende Rumpfgeschäftsjahr und – anteilig bis zum 21.9.1987 – 284.027,10 DM gefordert. Das Landgericht hat diesem Begehren mit seinem Schlußurteil entsprochen; die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der auf das zweite Geschäftsjahr entfallenden Dividende Erfolg. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil, soweit sie beschwert waren, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Beklagten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung nimmt der Kläger nicht einmal für das im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr am Gewinn der Beklagten teil. 84 MittBayNot 1999 Heft 1 I. Mit Recht ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die von dem Kläger während des Auskunftsverfahrens aufgeworfene Frage eingegangen, ob der Einziehungsbeschluß schon mit seiner Bekanntgabe an den Kläger zur Vernichtung des Geschäftsanteils geführt hat oder ob diese Wirkung, wie der Kläger unter Hinweis auf die zur Ausschließungsklage ohne satzungsrechtliche Grundlage ergangene Entscheidung des Senats vom 1.4.1953 ( BGHZ 9, 157 ff.) gemeint hat, erst mit der Zahlung der Abfindung eingetreten ist, so daß er bis zu diesem weit nach der Beschlußfassung liegenden Zeitpunkt seine Mitgliedschaftsrechte behalten hätte und seinem ursprünglichen Begehren entsprechend an den bis dahin von der Beklagten erwirtschafteten Gewinnen zu beteiligen wäre. Diese im Schrifttum (vgl. z.B. einerseits Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rdnr. 24 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 34 Rdnr. 12; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl. § 34 Rdnr. 58; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. § 34 Rdnr. 27; andererseits Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. § 34 Rdnr. 60 f.; ders. FS Rittner S. 735 ff.; schließlich Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl. § 34 Rdnr. 19 ff.) nicht einheitlich beantwortete Frage ist nämlich im jetzigen Stand des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheblich, weil aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teilurteils des Landgerichts feststeht, daß der Kläger jedenfalls über den 21.9.1987 hinaus nicht gewinnberechtigt ist, die Einziehung also an diesem Tag wirksam geworden ist. II. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger den anteiligen Gewinn für das im Zeitpunkt der Einziehung bereits abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr zuzuerkennen, im wesentlichen mit der Erwägung begründet, der Gewinnanspruch sei dem Grunde nach bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres entstanden, die spätere Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung führten lediglich die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs herbei (vgl. dazu schon OLG Hamm GmbHR 1989, 126 mit ablehnender Anmerkung von Ebenroth EWiR 1989, 267 f.). Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Recht. 2. Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und läßt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen. Eine Ausnahme gilt allein für solche auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhenden Rechte und Pflichten, die sich gegenüber dem Geschäftsanteil bereits vor dem Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses verselbständigt haben (vgl. Hachenburg/Ulmer a.a.O. § 34 Rdnr. 60; Baumbach/Hueck a.a.O. § 34 Rdnr. 15; Lutter/Hommelhoff a.a.O. § 34 Rdnr. 2 und 5; Scholz/Westermann a.a.O. § 34 Rdnr. 60; Roth/Altmeppen a.a.O. § 34 Rdnr. 50). Von einer Verselbständigung des Gewinnanspruchs in diesem Sinne kann erst dann die Rede sein, wenn der Ausschüttungsanspruch entstanden ist. Dazu reicht der Ablauf des Geschäftsjahres nicht aus, vielmehr bedarf es nach der erst jüngst bestätigten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8.12.1997 – II ZR 203/96, ZIP 1998, 384; Urt. v. 12.1.1998 – II ZR 82/93, ZIP 1998, 467 ) zusätzlich der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlußfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns. Erst von da an gehört der Gewinnanspruch zum Vermögen des Gesellschafters (vgl. Sen.Urt. v. 12.1.1998 a.a.O. m.w.N), er kann erst ab diesem Zeitpunkt von ihm aktiviert und in der Bilanz der Gesellschaft als Aufwand abgesetzt werden (Scholz/Emmerich a.a.O. § 29 Rdnr. 148). MittBayNot 1999 Heft 1 Wenn das Berufungsgericht demgegenüber im Anschluß an OLG Hamm ( GmbHR 1989, 126 ; ihm ohne eigene Begründung folgend Hachenburg/Welf Müller a.a.O. § 21 Rdnr. 53) meint, bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres sei der Gewinnanspruch „dem Grunde nach entstanden“, trennt es nicht in der gebotenen Weise zwischen Gewinnstammrecht und Gewinnauszahlungsanspruch (vgl. schon Ebenroth a.a.O.). Es setzt sich darüber hinweg, daß nach ganz h.M. mit dem Ablauf des Geschäftsjahres lediglich ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluß und durch denselben entsteht (vgl. KK/Lutter § 58 Rdnr. 97 m.w.N.; Hachenburg/Goerdeler/Welf Müller a.a.O. § 29 Rdnr. 6; Lutter/Hommelhoff a.a.O. § 29 Rdnr. 3). Auch die von dem Berufungsgericht angeführten Zitate aus dem Schrifttum stützen – ungeachtet der nicht immer völlig präzisen Ausführungen im Einzelfall – seine Auffassung nicht: Westermann (in Scholz a.a.O. § 34 Rdnr. 60) verlangt ausdrücklich einen vor der Einziehung gefaßten Gewinnfeststellungs- und -verwendungsbeschluß. Auf diese Ausführungen nehmen nicht nur Hueck (a.a.O. § 34 Rdnr. 15) und Altmeppen (a.a.O. § 34 Rdnr. 50), sondern auch Ulmer (a.a.O. § 34 Rdnr. 57) Bezug, der von der Verselbständigung des Gewinnanspruchs vergangener Geschäftsjahre allein dann ausgeht, wenn er nach Maßgabe des § 29 GmbHG – also aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung – entstanden ist. Lutter/Hommelhoff (a.a.O. § 29 Rdnr. 4) schließlich fordern für das Entstehen eines Gewinnauszahlungsanspruchs – wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat – jedenfalls die vorherige Feststellung des Jahresabschlusses und begnügen sich nicht wie das Oberlandesgericht mit dem schlichten Ablauf des Geschäftsjahres. Soweit das Oberlandesgericht Hamm ( GmbHR 1989, 126 ) gegenteilig entschieden hat, ist dies einerseits schon deswegen mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht zu vergleichen, weil in dem damaligen Fall noch das Vollausschüttungsgebot des § 29 GmbHG a.F. galt und das Oberlandesgericht Hamm deswegen möglicherweise gemeint hat, den den Auszahlungsanspruch auslösenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine nur formale Bedeutung beimessen zu können, während es sich bei der Beklagten um eine nach neuem Recht errichtete Gesellschaft handelt. Die gegen diese Außerachtlassung der grundlegenden Bedeutung der Entscheidungen über Jahresabschluß und Gewinnverwendung bestehenden Einwände gelten jedoch erst recht, wenn es in der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung liegt, ob überhaupt und in welcher Höhe ein festgestellter Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll. Daß der Gesellschafter mit der rechtswirksam beschlossenen Einziehung das Recht verliert, an der Beschlußfassung über die Feststellung des Jahreabschlusses und die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns teilzunehmen, ist eine Folge der mit der Einziehung eintretenden Vernichtung des Geschäftsanteils und des Untergangs der Mitgliedschaftsrechte. Sie kann nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß aus Gründen vermeintlicher Billigkeit ein Gewinnauszahlungsanspruch als bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres entstanden fingiert wird. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 23.03.1998 Aktenzeichen: 3 W 6/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 84-85 FGPrax 1998, 225-227 NJW-RR 1998, 941-943 Normen in Titel: BGB §§ 2279 Abs. 2, 2077