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Entscheidung

4 StR 504/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR504.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 504/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass im Fall II.2. der Urteilsgründe die Höhe des ein- zelnen Tagessatzes auf 1,-- Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat es im Fall II.2. der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfrei- heitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. - 3 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 2021 hat bei der Beratung vorgelegen. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Detmold, LG, 14.08.2020 ‒ 22 Js 1169/19 21 KLs 9/20