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Entscheidung

4 StR 449/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121B4STR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121B4STR449.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/20 vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stendal zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang vom Vor- wurf der versuchten schweren Brandstiftung freigesprochen und die Unterbrin- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 11. März 2020 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die auf- rechterhalten blieben. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wiederum freigesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen 1 2 3 - 3 - Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den für die jetzt zuständige Strafkammer bindenden, im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nahm der Angeklagte nach seiner Entlassung am 26. September 2018 aus einer Unterbrin- gung nach PsychKG, die im Zusammenhang mit einer Brandlegung in seiner Wohnung erfolgte, die ihm empfohlenen Medikamente nicht ein. Am Abend des 2. Oktober 2018 entzündete er zunächst mit den Worten „Ich zünd‘ meine Bude an“ im Hausflur des Mehrfamilienhauses Zigarettenhülsen, welche die steinernen Treppenstufen nicht in Brand setzten. In seiner Wohnung im ersten Oberge- schoss des Hauses entzündete er an drei Stellen im Wohnzimmer Toilettenpa- pierrollen und verließ die Wohnung. Zwar geriet ein Vorhang in Brand, ferner wurden der Plastikrahmen der Balkontür angesengt und die Scharniere aus den Angeln gehoben. Wegen des schnellen Einsatzes der von Nachbarn alarmierten Feuerwehr gerieten aber wesentliche Gebäudeteile nicht in Brand. Nach den ergänzenden Feststellungen der jetzt zuständigen Strafkammer bestand das Motiv des Angeklagten für die Anlasstat in einer diffusen Unzufrie- denheit mit seiner Umgebung und einer heftigen Verärgerung über das man- gelnde Interesse von Nachbarn an seiner Person. Das Landgericht ist davon aus- gegangen, dass bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des An- geklagten bei der Anlasstat aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie gemäß § 21 StGB sicher erheblich vermindert, möglicherweise sogar gänzlich im Sinne von § 20 StGB aufgehoben war. 4 5 - 4 - II. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat erneut keinen Bestand. a) Die Unterbringungsanordnung hält bereits deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht die Reichweite der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2020 verkannt und daher keine eigenen Fest- stellungen zur subjektiven Tatseite der versuchten gefährlichen Brandstiftung ge- troffen hat. Es ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn der neue Tatrichter keine eigenen Feststellungen trifft, sondern sein Urteil fehlerhaft auf aufgehobene Fest- stellungen stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07 [zur Teilaufhebung von Feststellungen]; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 StR 156/12). Soweit der neue Tatrichter Feststellungen trifft, darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt; eine Bezugnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist in solchen Fällen gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00). Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 338/13). 6 7 8 9 - 5 - Dies hat das Landgericht verkannt. Der Senat erhielt nur die im ersten Rechtsgang vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht. Hingegen waren die Feststellungen zu den subjektiven Tatumständen von der Aufhebung umfasst. Die zur Entscheidung im zweiten Rechtsgang berufene Strafkammer hatte des- halb zum Tatentschluss des Angeklagten hinsichtlich der versuchten gefährli- chen Brandstiftung selbst Beweis zu erheben und eigene Feststellungen zu treffen. Stattdessen hat die Strafkammer im Anschluss an die Eingangsbemer- kung, „folgende Feststellungen“ aus dem ersten Urteil seien in Rechtskraft er- wachsen, dieses Urteil auch insoweit zitiert, als es darin heißt: „In der Wohnung in der ersten Etage des Mehrfamilienhauses entschied sich der Angeklagte, sein Vorhaben, seine Wohnung in Brand zu stecken, umzusetzen“. Damit hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die nicht mehr existenten Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite als für sich bindend angesehen und keine eigenen Feststellun- gen getroffen. Die Anordnung der Maßregel ist daher nicht von Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Anlasstat getragen und kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben. b) Die Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB hält darüber hinaus einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Annahme der erheblich verminder- ten Steuerungsfähigkeit nicht nachvollziehbar dargetan und zudem der sympto- matische Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung des Ange- klagten und der Anlasstat bzw. früheren Taten nicht belegt ist. aa) Die Schuldfähigkeitsbeurteilung des Landgerichts lässt eine revisions- rechtliche Prüfung, ob der Angeklagte die Anlasstat im Zustand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, nicht zu. 10 11 12 13 - 6 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur ange- ordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Bege- hung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder ver- mindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständi- gen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist, damit das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2020 – 1 StR 28/20 mwN und vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen und als Ergebnis des Gutachtens lediglich mitgeteilt, dass bei dem Angeklagten die Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, zum Tatzeitpunkt aufgrund der bei ihm bestehen- den Hebephrenie mit schizophrenem Residualzustand mindestens erheblich ver- mindert, wenn nicht gar aufgehoben gewesen sei. Jedoch werden die wesentli- chen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen, auf die er seine Diagnose stützt, im Urteil nicht genannt. Ein Rückgriff auf das Urteil im ersten Rechtsgang ist nicht möglich, da die Feststellungen auch insoweit auf- gehoben sind. Daher ist bereits das Gutachtenergebnis, auf das das Landgericht das Vorliegen des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt hat, nicht nachvollziehbar dargetan. bb) Darüber hinaus ist der von der Strafkammer angenommene sympto- matische Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung des Ange- klagten und der Anlasstat nicht tragfähig begründet. 14 15 16 - 7 - Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest län- gere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14 und vom 12. Okto- ber 2016 – 4 StR 78/16 mwN). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Feststellun- gen dazu, in welcher Weise die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der Anlasstat hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Die von der Strafkammer mitgeteilte Erwägung des Sachverständigen, bei der hebephrenen Schizophrenie stünden Defizite in der Handlungsplanung im Vordergrund und die Betroffenen seien häufig unzufrieden mit ihrer sozialen Umwelt, ist nicht geeignet, eine Beeinflussung der vom Angeklagten begangenen Tat durch dessen psychotische Erkrankung tragfähig zu belegen. Auch die Fest- stellung, dass der Angeklagte bei der Brandlegung eine unbestimmte, rational nicht nachvollziehbare Wut auf seine Nachbarn empfand, sagt noch nichts dar- über aus, in welcher Weise sich die Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in dieser konkreten Situation ausgewirkt hat. cc) Schließlich ist die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt 17 18 19 20 - 8 - oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange- richtet wird. Der gefährliche Zustand muss nicht nur in der Anlasstat seinen Aus- druck finden, sondern auch in denjenigen nicht verfahrensgegenständlichen Taten, die zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Auch diese müssen ihrerseits in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschuldigten bzw. Angeklagten stehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 256/20; vom 21. April 1998 – 1 StR 103/98; Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04). Im angefochtenen Urteil ist dieser symptomatische Zusammenhang zwi- schen der Krankheit und früheren Taten des Angeklagten nicht belegt. Das Land- gericht hat jedoch zur Begründung, dass von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustands in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, auch auf Taten des Angeklagten zwischen dem 3. August 2017 und dem 21. August 2018 verwiesen und für seine Prognose neben der Anlasstat maßgeblich sowohl die „klare Progredienz“ der Schwere die- ser Taten bis zu einer Brandlegung am 21. August 2018 als auch das Spektrum dieser Taten „von Gewalttaten über Brandstiftungsdelikte bis zu sexuell grenz- verletzendem Verhalten“ herangezogen. Einen Beleg, dass der Beschuldigte auch bei diesen Vorfällen aufgrund seiner Erkrankung erheblich in seiner Steue- rungsfähigkeit vermindert war, enthält das Urteil jedoch nicht. Die Urteilsausfüh- rungen teilen insoweit lediglich mit, dass diese Vortaten wegen der nicht aus- schließbaren Aufhebung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der dauerhaft vorlie- genden Hebephrenie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Diese Mit- teilung des von der Staatsanwaltschaft angenommenen symptomatischen Zu- sammenhangs zwischen der Erkrankung des Angeklagten und den Vortaten ver- mag den Beleg im Urteil nicht zu ersetzen. 21 - 9 - 3. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16). 4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an- deres Landgericht desselben Landes zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO). In Anbetracht des bisherigen Zeitablaufs wird sich das Land- gericht um eine besonders zügige Verfahrensführung zu bemühen haben. Sost-Scheible Quentin Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Halle, LG, 22.07.2020 ‒ 151 Js 37648/18 5 KLs 11/20 22 23