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Entscheidung

2 StR 341/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR341.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 341/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers, der Adhäsionsklägerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 a), 1 b) bb) sowie Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 12. April 2023 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe des schweren Wohnungseinbruch- diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) im Maßregelausspruch sowie bb) im Adhäsionsausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin entstandenen besonderen Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Privatwohnungseinbruchs- diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ (Fall II. 6 der Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 7 der Urteilsgründe), Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstre- ckungsbeamte (Fall II. 1 der Urteilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe), versuchten Computerbetrugs (Fall II. 4 der Urteils- gründe) sowie Sachbeschädigung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 € angeordnet. Es hat ihn vom Vorwurf der Beleidigung (Fall VI. 1 der Urteilsgründe) so- wie einer weiteren Körperverletzung (Fall VI. 2 der Urteilsgründe) wegen Schuld- unfähigkeit freigesprochen und ihn aufgrund der letzten Tat in einem psychiatri- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) untergebracht. Es hat den Angeklagten ferner dem Grunde nach verpflichtet, der Adhäsi- onsklägerin den aus der am 11. März 2022 (Fall II. 5 der Urteilsgründe) entstan- denen Schaden zu ersetzen und im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Maßregel- und Adhäsionsausspruchs. 1. Im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist die Strafkammer zutreffend davon aus- gegangen, dass der Einbruch in das dauerhaft genutzte Wohnhaus des Geschä- digten den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB erfüllt. Diese Tat ist im Schuldspruch jedoch nicht als „Privatwohnungseinbruchsdiebstahl“, sondern 1 2 3 4 5 - 4 - als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; vom 2. Februar 2021 – 4 StR 509/20, juris Rn. 3). Daneben hat die Überprüfung der Schuld- und Straf- aussprüche sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen haben der Maßregelausspruch und die Adhäsionsentschei- dung keinen Bestand. a) Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die Gefährlichkeitsprog- nose nicht tragfähig begründet ist. aa) (1) Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landge- richts leidet der zwischen Oktober 2017 und Juli 2020 wegen Körperverletzungs- delikten, Diebstahls, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und Beleidi- gung mehrfach verurteilte Angeklagte, gegen den aufgrund dieser Verurteilungen bis zum 4. Juni 2021 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und fünf Monaten vollstreckt wurde, an einer flukturierenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Bei dem Angeklagten zeigte sich, schon 2018 beginnend, ein wahnhaftes Geschehen, das in erster Linie aus einem Beeinträchtigungs-, mitunter auch ei- nem Verfolgungswahn bestand. Der Angeklagte fühlte sich mitunter gelenkt; er glaubte, man könne seine Gedanken lesen. Er erlebte akustische und Leibhallu- zinationen. (a) Zu der Anlasstat hat die Strafkammer folgende Feststellungen getrof- fen: 6 7 8 9 - 5 - Am 11. März 2022 bat der Angeklagte den Sicherheitsmitarbeiter der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft, ihm die Tür zu seinem Zimmer aufzu- schließen. Der Zeuge leistete der Bitte Folge und wollte gerade die Tür öffnen, als der Angeklagte aufgrund einer akustischen Halluzination davon ausging, der Zeuge habe ihn beleidigt. Aus diesem Grund schlug er den Zeugen − für diesen völlig unerwartet − mit der Faust wuchtig auf den Hinterkopf. Der Zeuge ging zu Boden und war mehrere Sekunden so benommen, dass er nichts mehr sehen konnte. Er verspürte starke Schmerzen. Als er wieder zu sich kam, brachte er den Angeklagten zu Boden, um sich vor weiteren potentiellen Angriffen zu schüt- zen. Der Angeklagte wehrte sich und biss den Zeugen in den rechten Zeigefinger, wodurch dieser eine blutende Wunde und Schmerzen erlitt. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tat auf- grund eines akuten Schubs der paranoiden Schizophrenie vollständig aufgeho- ben (§ 20 StGB). (b) Das Landgericht ist, dem Sachverständigen folgend, davon ausgegan- gen, dass bei dem Angeklagten auch in Zukunft erhebliche Taten aus dem Be- reich der Aggressions- und Gewaltdelikte zu erwarten seien. Er sei bereits erheb- lich strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Schwere der von ihm begangenen Taten hätten ab Herbst 2021 bis zu seiner vorläufigen Inhaftierung im April 2022 zugenommen. Es „sei zu befürchten, dass der Angeklagte, sofern er Waffen bei sich führe, diese auch einsetze“. Er habe bereits am 17. Januar 2018 einen Dieb- stahl mit Waffen begangen, indem er ein Küchenmesser bei sich geführt habe. Aus der gleichen Vorverurteilung ergebe sich, dass er gegenüber einer Mitarbei- terin des Jobcenters am 23. Januar 2018 geäußert habe, dass er hier alle um- bringe, wenn nicht seinem Begehren nachgekommen werde. Zwar stehe nicht fest, dass der Angeklagte auch diese Taten aufgrund seiner Schizophrenie be- 10 11 12 - 6 - gangen habe. Es zeige aber, dass er durchaus bereit sei, Waffen bzw. zur Ver- letzung von Personen geeignete Gegenstände einzusetzen. Dies belege auch seine Äußerung gegenüber dem Sachverständigen, er habe vor „Deutsche zu töten“ und sich „der Taliban anzuschließen“. bb) Diese Feststellungen und Wertungen tragen die angeordnete Maßre- gel nicht. (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prog- nose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwi- ckeln und hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Ta- ten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedroh- ten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Novem- ber 2022 – 4 StR 242/22, juris Rn. 6 mwN). Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind auch die auf die Person des Täters und seine kon- krete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheits- bedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten bele- gen können, einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20, StV 2021, 245, 246). 13 14 - 7 - (2) An diesen Anforderungen gemessen, erweist sich die der Gefahren- prognose zugrundeliegende Abwägung der Strafkammer als defizitär. Sie ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Angeklagten am 11. März 2022 zum Nachteil des Sicherheitsmitarbeiters der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft im Zuge eines akuten psycho- tischen Schubs begangenen Körperverletzung um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt. Ihre Begründung zur Gefährlichkeitsprog- nose steht indes im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die in dem Urteil zu früheren Taten getroffenen Feststellungen, auf die das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose ebenfalls stützt, belegen müssen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021– 4 StR 449/20, juris Rn. 20; vom 7. September 2021 – 1 StR 255/21, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2023 – 6 StR 146/23, NStZ-RR 2023, 201, 202; vom 15. August 2023 – 5 StR 302/23, juris Rn. 15). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob nicht auch im Zuge der umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters einschließlich seines Vorlebens aus einer Vordelinquenz Bedingungsfaktoren für seine Gefährlichkeit abgeleitet werden können, zu denen die Störung noch hinzutritt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 302/23, juris Rn. 15; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 130). Denn die Strafkammer hat hier zum einen maßgeblich auf die Vordelinquenz und die „Pro- gredienz der Straftaten“ und damit gerade nicht im Zuge einer umfassenden Ge- samtbetrachtung auf die Täterpersönlichkeit abgestellt. Zum anderen belegen die Feststellungen weder, dass die „Schwere“ der vom Angeklagten begangenen Straftaten ab Herbst 2021 bis zu seiner vorläufigen Verhaftung im April 2022 zu- genommen hat, noch, dass der Angeklagte bereit sei „Waffen bzw. zur Verlet- 15 16 - 8 - zung von Personen geeignete Gegenstände einzusetzen“. Soweit der Sachver- ständige, dem die Strafkammer sich anschließt, diese Progredienz auch mit dem Angriff auf einen Mithäftling, der „wohl psychotisch bedingt“ gewesen sei, recht- fertigt, fehlt es bereits an einem entsprechenden Tatnachweis. Den Ladendieb- stahl, den der Angeklagte am 17. Januar 2018 ausweislich der Vorverurteilung in voll schuldfähigem Zustand beging und bei dem er ein Küchenmesser in der Ta- sche mitführte, das er beim Hinausgehen auf das Warenband legte und dort zu- rückließ, belegt nicht, dass der Angeklagte bereit war, dieses zur Verletzung von Personen einzusetzen. Auch die nicht näher erläuterte Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, er habe vor „Deutsche zu töten“ und sich „der Taliban anzuschließen“, ist nicht geeignet, dessen psychotisch bedingte Gefährlichkeit zu belegen. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zum Grad der Konkretisie- rung dieser Ankündigung noch zu deren psychotischer Ursache. Zu dem in der Gefangenenpersonalakte anklingenden Vorfall vom 2. Juni 2022, wonach der Angeklagte mehrfach eine Rasierklinge über das Gesicht eines Mithäftlings ge- zogen und geäußert habe, dass er die Tat begangen habe, um sich zu therapie- ren, seine Lunge brauche Luft, er sei ein Taliban und sei nach Deutschland ge- kommen, um Menschen umzubringen, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Zudem konnte der Sachverständige, augenscheinlich allein aufgrund des Eintrags in der Gefangenenpersonalakte, lediglich diagnostizieren, der An- griff sei „wohl auch psychotisch bedingt“. Der notwendige Rückschluss auf die störungsbedingte Gefährlichkeit bleibt damit vage. b) Der Adhäsionsausspruch unterfällt ebenfalls der Aufhebung. Der Gene- ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: „Das Landgericht war rechtlich gehindert, gegen den Angeklagten ein An- erkenntnisurteil gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil die von Amts 17 18 - 9 - wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 383/19, juris Rn. 3) nicht vorlagen. Zwar genügt der – ordnungsgemäß zugestellte (Bd. VIII, Bl. 435 ff) – Adhäsi- onsantrag (Bd. VIII, Bl. 431) noch der inhaltlichen Anforderung des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil darin Gegenstand und Grund des geltend ge- machten Schadensersatzanspruchs trotz der fehlenden Angaben des Schädigungsdatums hinreichend bestimmt bezeichnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 4 StR 476/20, juris Rn. 2; vom 22. Okto- ber 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90). Der Antrag ist jedoch unzu- lässig, weil er nicht von einem berechtigten Vertreter der Verletzten ge- stellt worden ist. Verletzter der vom Angeklagten im Fall II. 5 verübten Sachbeschädigung ist die Sparkasse A. . Diese ist als An- stalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig (§ 1 Abs. 2 Satz 5 ThürSpkG) und wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten (§ 15 Abs. 2 des ThürSpkG). Die Mitglieder des Vorstands haben den Adhäsionsantrag jedoch weder unterzeichnet, noch ist zu erkennen, dass sie die Prozess- führung nachträglich genehmigt hätten.“ 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache – naheliegenderweise un- ter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Ver- handlung und Entscheidung. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt die rechtsfehler- freien Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die hierauf fußenden Freisprüche des Angeklagten in den Fällen VI. 1 und VI. 2 der Urteilsgründe sowie die hierzu ge- troffene Feststellung als mögliche Anlasstat einer Maßregel unberührt. Hingegen unterfallen die weiteren Feststellungen zum Maßregelausspruch der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insbesondere gehalten sein, die Grundlagen des Eintrags in der Gefangenenper- sonalakte zu dem dort beschriebenen Vorfall vom 2. Juni 2022 aufzuklären. Es wird auch Gelegenheit haben, die Entwicklung der Erkrankung des Angeklagten während der einstweiligen Unterbringung über die zeitlich limitierte Betrachtung 19 - 10 - im angefochtenen Urteil hinaus – typischerweise durch Vernehmung des behan- delnden Arztes – aufzuklären und in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 StR 208/19, NJW 2019, 2713, 2714). Appl Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 12.04.2023 - 8 KLs 572 Js 11300/22