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Entscheidung

XIII ZB 14/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 14/20 vom 26. Januar 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Februar 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 10. Juni 2017 nach Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. August 2017 als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Rumänien an. In der Folge scheiterten zwei Überstellungs- versuche, weil sich die Betroffene nicht in ihrer Unterkunft aufhielt. Die von der Betroffenen gegen den Bescheid vom 11. August 2017 durch Rechtsanwalt A. erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Urteil erlangte am 30. Juli 2019 Rechtskraft. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. November 2019 erging eine einstweilige Anordnung zum Zwecke der Inhaftnahme der Betroffenen für die auf den 16. Dezember 2019 geplante Abschiebung. Am 9. Dezember 2019 teilte eine Mitarbeiterin der beteiligten Behörde dem Amtsgericht mit, dass die Betroffene 1 2 - 3 - von Rechtsanwalt A. vertreten werde, der vom Termin in Kenntnis gesetzt wer- den müsse. Nach der Festnahme der Betroffenen am 12. Dezember 2019 wurde sie am 13. Dezember 2019 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angehört und belehrt, dass sie jederzeit einen von ihr zu wählenden Rechtsanwalt hinzuziehen könne. Die Betroffene machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis 17. Dezember 2019 angeordnet. Die Überstellung am 16. Dezember 2019 scheiterte am Wider- stand der Betroffenen. Die auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die Anordnung der Siche- rungshaft gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier noch erheblich - ausgeführt, es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die in der Antragsbegründung fehlenden Angaben zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung seien mit heilender Wirkung durch das Amtsgericht er- gänzt worden. Das Amtsgericht habe die Erforderlichkeit der Haftdauer noch aus- reichend begründet. Die Haftdauer sei mit nur vier Tagen - einschließlich eines Wochenendes - so kurz bemessen, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst ver- stehe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Pass der Betroffenen vor- gelegen habe und die Abschiebung in ein europäisches Land habe erfolgen sol- len. Angesichts der im Haftantrag und Haftbefehl geschilderten vorherigen mehr- fachen Entziehungen der Betroffenen vor dem behördlichen Zugriff sei auch die Erforderlichkeit eines gewissen zeitlichen Vorlaufs vor dem gebuchten Flug ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Haftanordnung verstoße nicht gegen den Grund- satz des fairen Verfahrens. Zwar sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht zum 3 4 5 6 - 4 - Anhörungstermin geladen worden. Das Amtsgericht habe die Betroffene aber bei der Anhörung ausdrücklich darüber belehrt, dass es ihr freistehe, jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Danach habe die ordnungsgemäß belehrte Be- troffene nicht verlangt. Es sei aber gerade die Obliegenheit der Betroffenen, ihre Rechte geltend zu machen. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein zulässiger Haftantrag habe mangels Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft nicht vorgelegen und die- ser Mangel sei auch in der Folge nicht behoben worden, greift nicht durch. aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der dafür er- forderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (BGH, Beschlüsse vom 7 8 9 10 - 5 - 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 17/19, juris Rn. 12). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben per- sönlich angehört wird (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen lag jedenfalls am 13. Dezember 2019 ein zulässiger Haftantrag vor, weil der Haftrichter die erforderliche Dauer der Haft nach vorheriger Anhörung der Betroffenen festgestellt hat. In dem Haftantrag vom 27. November 2019 wird dargelegt, dass für die Betroffene die Abschiebung nach Rumänien für den 16. Dezember 2019 geplant und der Flug gebucht sei. Die Haft wird von dem Tag der Festnahme der Betroffenen bis zum 17. Dezember 2019 beantragt. Damit ergab sich das Ende der beantragten Haft aus der für die geplante Überstellung der Betroffenen am 16. Dezember 2019 erfolgten Flugbuchung beziehungsweise für den Fall des Scheiterns der Über- stellung für den 17. Dezember 2019, nachdem in diesem Fall ein weiterer Tag für die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Haft erforderlich war. Weitere Angaben zu der Dauer der Haft waren am 27. November 2019 nicht möglich, weil zu diesem Zeitpunkt das Datum der Festnahme der Betroffenen nicht bekannt war. Diese wurden aber bei der Anhörung der Betroffenen nach ihrer Festnahme am Freitag, den 13. Dezember 2019, ergänzt. Die Dauer der Haft und ihre Erfor- derlichkeit ergab sich bei der Anhörung ohne Weiteres aus dem Umstand, dass für Montag, den 16. Dezember 2019, der Flug gebucht war. Eine darüber hinaus- gehende Begründung war nicht erforderlich. b) Auch der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe die Betroffene in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 2 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. zu diesem allgemeinen Prozessgrundrecht BVerfG, StV 1994, 552 f.; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 11 12 - 6 - - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8), ist kein Erfolg beschieden. aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmäch- tigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuzie- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7; vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 mwN). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Be- troffene einen Verfahrensbevollmächtigten hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhö- rung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5; vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Ver- fahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7; vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Das Amtsgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhö- rungstermin aber nur laden, wenn der Bevollmächtigte in dem Verfahren zur Ent- scheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde seine Bestellung ange- zeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat. Eine solche Mitteilung ist nicht entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffe- nen in einem vorhergehenden ausländerrechtlichen Verfahren vertreten hat. Da- bei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht geführt wird, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren nicht erstreckt, § 11 Satz 5 FamFG, §§ 81, 82 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 13 14 - 7 - 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, InfAuslR 2012, 98 Rn. 10; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben war für eine faire Verfahrensgestaltung weder die Ladung von Rechtsanwalt A. zu der Anhörung am 13. Dezember 2019 noch seine Hinzuziehung im Termin erforderlich. Es kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht ohne weitere Er- mittlungen (§ 26, § 68 Abs. 3 FamFG) aufgrund der lediglich pauschalen Be- hauptung der Beschwerde ("nach diesseitigem Kenntnisstand") wohl angenom- men hat - Rechtsanwalt A. von der Betroffenen tatsächlich in der Freiheitsentzie- hungssache (§ 415 Abs. 1 FamFG) mandatiert war. Denn er hat dies zu keinem Zeitpunkt angezeigt, § 11 FamFG. Auch die Betroffene hat trotz ausdrücklicher Belehrung über ihr Recht, einen Rechtsanwalt zu der Anhörung hinzuziehen, nicht erklärt, dass sie durch Rechtsanwalt A. vertreten werde und seine Hinzu- ziehung wünsche. Es wäre Aufgabe der Betroffenen und ihr auch zumutbar ge- wesen, das Gericht auf seine ausdrückliche Frage über eine etwaige Mandatie- rung von Rechtsanwalt A. zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/14, InfAuslR 2020, 30 Rn. 14). Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass das Amtsgericht von der beteiligten Behörde am 9. Dezember 2019 telefonisch darüber informiert worden war, dass die Betroffene von Rechtsanwalt A. vertreten werde. Der Hinweis be- zog sich ersichtlich nur darauf, dass Rechtsanwalt A. die Betroffene in dem Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten hatte. Dass der für die Betroffene im Asylverfahren tätige Rechtsanwalt A. auch in dem nachfolgenden Freiheits- entziehungsverfahren mandatiert war, lag - anders als bei den in einem beson- ders engen Zusammenhang stehenden Verfahren über die Anordnung und die Verlängerung einer Haft (dazu vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 6 und - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 15 16 17 - 8 - Rn. 12) - nicht so nahe, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens über die all- gemeine Belehrung hinaus geboten hätte, die Betroffene ausdrücklich danach zu fragen, ob sie von Rechtsanwalt A. vertreten werde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.12.2019 - 9a XIV 1198 B - LG Verden, Entscheidung vom 12.02.2020 - 6 T 185/19 - 18