Entscheidung
6 StR 69/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR69.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 69/21 vom 10. März 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2021 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. September 2020 wird als unbegründet verwor- fen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten sei- nes Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Strafausspruch hat letztlich Bestand. Aus den Ausführungen der Jugend- kammer ergibt sich ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten. Die früheren Taten stehen dabei mit der neuen Tat in einem engen zeitlichen Zusam- menhang und sind durch eine fortdauernde Aggressionsbereitschaft des Ange- klagten geprägt. Der Senat schließt daher aus, dass die Jugendkammer bei der – rechtlich gebotenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2009 – 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20, StV 2020, 683) – einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter näherer Darstellung und Bewertung der früher abgeurteilten Taten zu einer für den Angeklagten noch günstigeren Ahndung gelangt wäre. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 30.09.2020 - 22 KLs 341 Js 30691/19 (22/19)