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Leitsatz

VI ZR 493/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR493.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 493/19 vom 13. April 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1 Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu be- scheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begrün- dung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei er- fassenden Wahrnehmung beruht (hier: Vortrag und Beweisantritt zu einer illega- len Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug mit Dieselmotor EA189). BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 493/19 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 95.000 € Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreini- gung und auf Feststellung in Anspruch. Der Kläger erwarb im Jahr 2013 bei einem Autohändler einen von der Be- klagten hergestellten Volkswagen Multivan 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 aus- gestattet und unterliegt bislang keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). 1 2 - 3 - Der Kläger behauptet, dass trotz der fehlenden Aufforderung zum Soft- ware-Update eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass im Fahrzeug ein Motor mit einer illegalen Abschalteinrichtung eingebaut sei. Die Beklagte bestrei- tet zwar nicht, dass im Fahrzeug des Klägers ein Motor der Baureihe EA189 (EU 5) verbaut ist. Der Fahrzeugtyp und das Fahrzeug des Klägers seien jedoch nicht vom "Diesel-Skandal" betroffen und operierten im Prüfstandsbetrieb sowie im Fahrbetrieb nicht in zwei unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen. Hier- gegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung sei- ner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss erstinstanzlich keinen Beweis dafür angeboten, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. In der Klageschrift sei lediglich allge- mein zum Gegenstand des sogenannten "Dieselskandals" und der Funktions- 3 4 5 6 - 4 - weise der im Motor EA189 eingebauten, mit einer speziellen Software versehe- nen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und hierfür wiederum Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt den erstinstanzlichen Beweisantritt zum Vorliegen einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung, auf den sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweis- beschluss bezogen hat, übergangen hat. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht un- ter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vor- trags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19, NJW 2020, 934 Rn. 7 m.w.N.). b) So liegt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht lediglich allgemein zum Gegenstand des sogenannten "Die- selskandals" und der Funktionsweise der im Motor EA189 eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und (nur) hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ange- boten. In der Klageschrift ist unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte im September 2015 öffentlich zugegeben habe, dass der Motor EA189 eine illegale Abschalteinrichtung besitze. Eine spezielle Software erkenne anhand bestimmter 7 8 9 10 - 5 - Parameter, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Auf dem Rollen- prüfstand rufe die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Mo- torprogramm (Modus 1) ab als im Normalbetrieb (Modus 0). Nur deswegen wür- den auf dem Prüfstand geringere und im Bereich der zulässigen Grenzwerte lie- gende Stickoxid-Werte erzielt, während die Werte bei gleicher Belastung im so- genannten "Normalbetrieb" nicht eingehalten würden. Dazu hat der Kläger Be- weis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Weiter ist in der Klageschrift ausgeführt, dass nach aktuellen Angaben der Beklagten auf deren Homepage das streitgegenständliche Fahrzeug angeblich nicht von den Abgasmanipulationen betroffen sei. Diese Aussage betreffe jedoch nur den ak- tuellen Wissensstand. In den VW Multivan T6 sei in der Zeit von 2008 bis 2014 der Motor EA189 eingebaut worden. Beim streitgegenständlichen VW Multivan T5 sei dies angeblich nicht der Fall. Allerdings befinde sich dieser aktuell in der Überprüfung, da das KBA auch bei diesem Modell davon ausgehe, dass die Be- klagte den Motor EA189 dort verbaut habe. In seiner Stellungnahme zum Hin- weisbeschluss hat der Kläger darauf Bezug genommen und unter anderem aus- geführt, es sei bereits in der Klageschrift durch Antrag auf Einholung eines Sach- verständigengutachtens unter Beweis gestellt worden, dass auch das streitge- genständliche Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen sei und zwar dergestalt, dass auch der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Die- selmotor eine illegale Abschalteinrichtung besitze. Sowohl dieser insoweit schlüssige Vortrag als auch der Beweisantritt des Klägers zu einer illegalen Abschalteinrichtung beziehen sich konkret auf das von ihm erworbene Fahrzeug. 11 - 6 - 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des über- gangenen Vorbringens und des Beweisantritts zu einer anderen Beurteilung ge- kommen wäre. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sa- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 25.04.2019 - 14 O 2336/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 U 139/19 - 12