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Entscheidung

XIII ZB 93/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 93/20 vom 20. April 2021 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2020 wird auf Kos- ten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juli 2018 Haft zur Sicherung seiner Ab- schiebung nach Marokko bis zum 20. Juli 2018 an. Die dagegen gerichtete, am 11. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangene, nach mit Beschluss vom 18. Juli 2018 erfolgter Haftaufhebung und Freilassung des Betroffenen mit einem Fest- stellungsantrag fortgesetzte Beschwerde wies das Landgericht mit rechtskräfti- gem Beschluss vom 24. August 2018 zurück. Mit einem bereits am 9. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich F. G. unter Vorlage einer entsprechenden, von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) gemeldet und die Aufhebung der Haft beantragt. Für den Fall einer Haftentlassung hat er beantragt festzustellen, dass die Haft ab dem 1 2 - 3 - 9. Juli 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Diesen nach der Ent- lassung des Betroffenen aus der Haft weiterverfolgten Antrag hat das Amtsge- richt mit Beschluss vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Vertrau- ensperson mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde der Vertrauensperson wegen fehlender Beschwerdeberechtigung für unzulässig. Ein Interesse des Be- troffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft bestehe nicht mehr. Der Betroffene habe die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits in dem von seinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten geführten Beschwerdeverfah- ren überprüfen lassen. Ein erneutes Interesse an der Überprüfung komme dem Betroffenen nicht zu, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung sei für ihn durch den rechtskräftigen Beschluss vom 24. August 2018 bindend festgestellt. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Unrecht die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde verneint. Die Vertrauensperson des Betroffenen ist beschwerdebefugt. aa) Die Beschwerdebefugnis einer Vertrauensperson bestimmt sich nur dann nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wenn sie in eigenem Namen die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft mit der Beschwerde oder analog dieser Vorschrift, wenn sie die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen angreifen will. So liegt es hier nicht. Die Vertrauensperson wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des im Rahmen des Haftaufhebungsver- fahrens gestellten Feststellungsantrags, den sie, was zulässig ist (BGH, Be- 3 4 5 6 7 - 4 - schluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13), im eige- nen Namen gestellt hat. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20 z. Veröff. best.). bb) Auch den eigenen Haftaufhebungsantrag und den im Falle der Haft- entlassung weiterverfolgten Feststellungsantrag darf die vom Betroffenen be- nannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nach dem Rechtsgedanken der Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur in dessen Interesse stellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, z. Veröff. best.). Über den von dem Betroffenen oder sei- nem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen darf sie sich nicht hinweg- setzen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft in diesem Fall auch nicht beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 4/14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 8). Aus dem Umstand, dass der Betroffene im Beschwer- deverfahren einen Feststellungsantrag mit gleichem Rechtsschutzziel verfolgt, ergibt sich indes nicht, dass der von der Vertrauensperson nach Erledigung des Aufhebungsantrags gestellte Feststellungsantrag dem Willen des Betroffenen widerspricht. b) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache am 18. Juli 2018 (Haftentlassung) ohne weiteres zum Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens gewordene Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen ab dem 9. Juli 2018 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15) ist unzulässig. aa) Es fehlt allerdings nicht an einem Rechtsschutzinteresse. (1) An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat der Betroffene wegen des Rehabilitierungsinteresses ein mit § 62 FamFG auch gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 14 f.; 8 9 10 11 - 5 - BVerfGE 104, 220, juris Rn. 40). Für einen Antrag der Vertrauensperson des Be- troffenen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen, gilt nichts Anderes (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15). (2) Die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine solche Feststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechts- schutzsystem. Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9). (a) Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanord- nung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens vor dem Amtsgericht gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist zum einen dann unzulässig, wenn die Haftentlas- sung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war. Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es dann an einem Rechts- schutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung des Haftaufhebungsver- fahrens (BGH, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11). (b) Hieraus folgt zum anderen, dass die formelle Rechtskraft der Ent- scheidung über die Haftanordnung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht durchbrochen werden kann. Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel einge- legt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungs- antrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 12 13 14 - 6 - Rn. 23). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit darf allerdings auch dann von dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht an be- antragt werden, wenn der Antrag - wie hier - vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung bei dem Amtsgericht eingegangen ist (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Rechtsschutz- interesse des Betroffenen nicht verneint werden. Der vor der Haftentlassung des Betroffenen am 18. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangene Antrag ist aus- drücklich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezogen. bb) Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanord- nung ist auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8). (1) Die im Haftanordnungsverfahren eingelegte Beschwerde und das hier zur Beurteilung stehende Haftaufhebungsverfahren hatten, nachdem der Be- troffene aus der Haft entlassen worden war, zwar denselben Gegenstand. Denn mit dem Antrag der Vertrauensperson vom 9. Juli 2018 und dem Beschwerdean- trag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 11. Juli 2018 wurde für den Fall der Haftentlassung dasselbe Rechtsschutzziel (die Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen) verfolgt. Der im Haftanordnungsverfahren ge- stellte Feststellungsantrag erfasste den gesamten Zeitraum der Inhaftierung bis zur Entlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 18), während der im Aufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag sich auf einen kürzeren Abschnitt innerhalb dieses Zeitraums (Eingang des Antrags 15 16 17 - 7 - bis zur Entlassung) bezieht. Dass das Haftaufhebungsverfahren und das Haftan- ordnungsverfahren parallel nebeneinander geführt werden können (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23), steht der Identität des Verfahrensgegenstands hier nicht entgegen. Denn es geht vorliegend nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechter- haltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). (2) Da der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des hier in Rede stehenden (im Haftaufhe- bungsverfahren gestellten) Feststellungsantrags noch nicht rechtshängig war, ist dieser jedoch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der hier gegenständliche, im Haftaufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag wurde bereits mit Eingang des Antragsschriftsatzes beim Gericht am 9. Juli 2018 rechtshängig, während der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungs- antrag erst mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes beim Gericht am 11. Juli 2018 rechtshängig wurde. Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), gibt es keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- hängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11). In Betracht kommen dafür der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs. 1 FamFG) beim Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die betei- ligte Behörde (§ 23 Abs. 2 FamFG). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Ein- gangs des verfahrenseinleitenden Antrags beim Gericht. Dies ist der Grund, wes- halb die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags beim Gericht festgestellt werden kann (oben Rn. 14) und eine Haftentlassung vor Eingang des Haftaufhebungsantrags beim Gericht zu dessen Unzulässigkeit führt (oben Rn. 13). Dass der Feststellungsantrag zu- nächst unter der Bedingung der Haftentlassung gestellt worden war, hindert die 18 - 8 - Rechtshängigkeit mit Eingang des Antragsschriftsatzes nicht. Ein Hilfsantrag wird bereits mit Eingang der Antragsschrift rechtshängig (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 16, und vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692, 693; InfAuslR 2020, 387 Rn. 16). cc) Jedoch steht einer erneuten Entscheidung über den Feststellungs- antrag im Haftaufhebungsverfahren die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im Haftanordnungsverfahren entgegen. (1) Zwar hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 426 Abs. 2 FamFG, nicht anders als mit der Vorgängerregelung in § 10 FreihEntzG, dafür entschieden, dem Amtsgericht unabhängig von der Einlegung einer Beschwerde und der hiervon abhängigen Möglichkeit der Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG die Pflicht aufzuerlegen, die Haftanordnung wieder aufzuheben, wenn die Gründe hierfür weggefallen sind oder nie bestanden haben. Desgleichen hat er den Be- teiligten mit der Regelung in § 426 Abs. 2 FamFG ebenso wie mit der inhaltsglei- chen Regelung in § 10 Abs. 2 FreihEntzG die Möglichkeit eingeräumt, unabhän- gig von einer Beschwerde gegen die Haftanordnung deren Aufhebung zu bean- tragen (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23). Folge dieser Entscheidung ist, dass der Betroffene statt Beschwerde einzulegen, nach formeller Rechtskraft der Ent- scheidung im Haftanordnungsverfahren, aber auch schon vor deren Eintritt die Aufhebung der Haft beantragen kann. Die Haftanordnung kann damit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. (2) Das ist jedoch bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG nach Erledigung der Beschwerde ebenso wie nach Erledi- gung eines Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG anders. Gegenstand eines solchen Antrags ist im einen wie im anderen Fall die Frage, ob der Be- 19 20 21 - 9 - troffene durch die Anordnung und die Fortdauer der Haft in seinen Rechten ver- letzt worden ist. Hierüber kann - anders als bei der Aufhebung einer noch andau- ernden Haft - nur einmal abschließend entschieden werden. Dies gilt nicht nur, soweit der Antrag darauf gestützt ist, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war, sondern auch für nachträglich eintretende Umstände, wenn und soweit diese bei der rechtskräftigen Entscheidung hätten berücksichtigt werden können. Etwaige hier maßgebliche Umstände, die vor der Haftentlassung des Betroffenen die Aufhebung der Haftanordnung erforderlich machten, musste das Beschwer- degericht auch im Haftanordnungsverfahren berücksichtigen. Im Beschwerde- verfahren ist die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 31). Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls] = juris Rn. 13; InfAuslR 2018, 63 Rn. 8). Die Feststellung kann deshalb zwar für den Fall der Haftentlassung paral- lel, sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Haftaufhebungsverfahren, be- antragt werden. Nach Eintritt der Erledigung sperrt aber der zuerst rechtshängig gewordene Feststellungsantrag den inhaltsgleichen Antrag im anderen Verfah- ren, wenn der Betroffene und seine Vertrauensperson die beiden Verfahren nicht z.B. durch Rücknahme des früheren Antrags anders koordinieren. Wird diese Rechtshängigkeitssperre übersehen und in dem an sich nicht zulässigen Verfah- ren mit materieller Rechtskraft über den Feststellungsantrag entschieden, bleibt es dabei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, NJW 1983, 514, 515; BAG, NZA 2015, 124 Rn. 34). 22 - 10 - (3) Der den Antrag in der Sache abweisende Beschluss des Beschwer- degerichts im Haftanordnungsverfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Zwar hat das Gericht die Zulässigkeit dieses Antrags zu Unrecht bejaht, weil diesem die Rechtshängigkeit des hier in Rede stehenden Feststellungsantrags entgegen- stand. Dies steht der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung jedoch nicht entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 02.06.2020 - 25 XIV (B) 21/18 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - I-5 T 119/20 - 23 24