Entscheidung
XIII ZB 58/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB58.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 58/22 vom 5. Dezember 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Be- troffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2022 aufgehoben, soweit er sich auf den Feststellungsantrag bezieht. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte 2016 ei- nen Asylantrag, der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als of- fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Bundesamt drohte ihm die Ab- schiebung an. Der Betroffene reiste nachfolgend nicht aus, sondern war unbe- kannten Aufenthalts. Am 1. März 2022 wurde er festgenommen. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 2. März 2022 Abschiebungshaft bis zum 27. Mai 2022 an. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 zeigte der Rechtsbeschwerdeführer an, dass er Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) des Betroffenen sei, stellte einen Haftaufhebungsantrag und beantragte die Feststellung der Rechts- widrigkeit der Haft ab dessen Eingang. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1 - 3 - 6. Mai 2022 die Vertrauensperson als Bevollmächtigten gemäß § 10 Abs. 3 FamFG, den Haftaufhebungs- und den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Nachdem der Betroffene am 11. Mai 2022 abgeschoben worden war, hat das Landgericht die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Mai 2022 einge- legte Beschwerde der Vertrauensperson als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde, soweit das Be- schwerdegericht über den Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren ent- schieden hat. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, soweit sich die Vertrauens- person dagegen wende, dass das Amtsgericht ihren Antrag, sie als Bevollmäch- tigte gemäß § 10 FamFG zuzulassen, zurückgewiesen habe, sei die Beschwerde unzulässig, weil gegen die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 FamFG kein Rechts- mittel gegeben sei. Im Übrigen - in Bezug auf die Zurückweisung des Haftaufhe- bungs- und des Feststellungsantrags - sei die Vertrauensperson nicht beschwer- debefugt. Das Recht der Beschwerde stehe nur einer vom Betroffenen benann- ten Vertrauensperson zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sei. Das sei hier nicht der Fall. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheits- entziehungsverfahren grundsätzlich derjenige Vertrauensperson, um dessen Be- teiligung der Betroffene bittet. Weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Be- ziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 2 3 4 5 - 4 - 1655 Rn. 14). Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist allein, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14). Es genügt daher, wenn der Betroffene in einer Vollmacht die Person nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufga- ben bevollmächtigt, sondern sie ausdrücklich auch als Vertrauensperson be- nannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll (BGH, Beschluss vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. b) Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Er wen- det sich als Vertrauensperson - nachdem sich der Haftaufhebungsantrag durch die Abschiebung erledigt hat - mit der Beschwerde (allein) noch gegen die Zu- rückweisung seines zugunsten des Betroffenen gestellten Feststellungsantrags. Haftaufhebungs- und Feststellungsantrag konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 6 f.; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14; XIII ZB 27/20, juris Rn. 14 f.) im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen. Eine Beteiligung im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich. Auf- grund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Be- schwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f). 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sich die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Abschiebungshaft auf 6 7 - 5 - Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht beurtei- len lässt. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Haftantrag nicht wegen unzureichender Angaben zur Haftdauer unzulässig. a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese Dar- legungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterli- che Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). b) Nach diesen Maßgaben reichen die im Haftantrag vom 2. März 2022 enthaltenen Angaben aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 251/17, juris Rn. 6 bis 10). aa) Die Behörde führt zur Haftdauer unter Vorlage von drei Gesprächs- vermerken mit Mitarbeitern der jeweils zuständigen Zentralstellen vom 1. und 2. März 2022 aus, die Abschiebung solle nach Algerien erfolgen. Nach Rückspra- che mit der Zentralen Ausländerbehörde K. gelte der Betroffene aufgrund des 2018 eingeleiteten PEP-Verfahrens als identifiziert. Der Betroffene sei auf der 8 9 10 - 6 - Positivliste von Mai 2019 als identifizierter algerischer Staatsangehöriger bestä- tigt. Die Ausstellung eines Passersatzpapiers könne somit nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde K. vom 1. März 2022, wonach die algerischen Behörden dafür eine Vorlaufzeit von sechs Wochen benötigten, innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Bei der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschie- bungen (ZFA) könne ein Flug mit Sicherheitsbegleitung nach Algerien gebucht werden. Diese seien nur mit Air Algerie durchführbar. Aufgrund einer Schließung des algerischen Luftraums für Rückführungen in der Vergangenheit sei ein Rück- stau bei Flugbuchungen entstanden. Zurzeit stünden - bundesweit - pro Flug nur fünf Plätze für begleitete Rückführungen zur Verfügung, so dass entsprechende Flugverbindungen bereits bis Mitte Mai ausgebucht seien. Daher könne aktuell ein Flugtermin erst für die 21. Kalenderwoche zugesichert werden, eine Be- schleunigung dieses Verfahrens sei auch bei Haftfällen nicht möglich. Ein Tausch von gebuchten Personen, welche auf freiem Fuß seien, mit inhaftierten Personen sei auf ausdrückliche Anweisung der algerischen Behörden, welche die Sicher- heitsbegleitung in Algerien organisierten, nicht möglich. Die Buchung eines un- begleiteten Flugs sei nicht angezeigt, da sich der Betroffene bereits in der Ver- gangenheit einer Luftabschiebung durch passiven Widerstand widersetzt habe. bb) Diese auf den konkreten Fall bezogenen Angaben lassen ohne wei- teres erkennen, aus welchen Gründen die beantragte Haftdauer erforderlich ist und legen die objektiv bestehenden Flugmöglichkeiten nachprüfbar dar. Entge- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde waren weitere Konkretisierungen, etwa wie viele Flüge für wie viele abzuschiebende Personen zur Verfügung standen, nicht erforderlich. 11 - 7 - c) Die Sache war daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur ander- weitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuver- weisen. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 06.05.2022 - 802 XIV (B) 6/22 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2022 - 9 T 103/22 - 12