Leitsatz
XII ZB 219/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BXIIZB219
16mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BXIIZB219.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 219/23 vom 8. November 2023 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbrin- gung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134). BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Mai 2023 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht relevant. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausge- prägten psychotischen Symptomatik. Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach untergebracht. Zuletzt hatte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 18. März 2023 genehmigt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 hat der Betreuer beantragt, die ge- schlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. März 2025 zu genehmi- gen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Be- troffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 2023 die Unterbrin- gung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeuti- schen Wohnstätte bis zum 18. März 2025 genehmigt. Hiergegen hat der Be- troffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat ein ergänzendes Sachver- ständigengutachten zur erforderlichen Dauer der Unterbringung eingeholt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol- gendes ausgeführt: Der Betroffene müsse zu seinem Wohl nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB un- tergebracht werden, weil eine Heilbehandlung notwendig sei, die ohne seine Un- terbringung nicht durchgeführt werden könne. Der Sachverständige habe über- zeugend dargelegt, dass derzeit nur eine Behandlung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung Erfolg haben könne. Wegen der ausgeprägten psy- chotischen Symptomatik und des vollständigen Fehlens einer Krankheitseinsicht sowie einer konsistenten Behandlungsbereitschaft bestehe die Gefahr bzw. die Gewissheit, dass der Betroffene bei Wegfall der geschlossenen Unterbringung die neuroleptische Behandlung sofort beenden werde, was die Gefahr der Zu- nahme der psychotischen Störung mit Aggressivität, Angst und Wahnerleben in sich berge. Der Betroffene verweigere bereits seit Beginn des Jahres 2023 die freiwillige Einnahme der Medikamente, weshalb beim Amtsgericht ein Verfahren zur Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung anhängig sei. Er habe auch in der Anhörung erklärt, dass er die Medikamente nicht freiwillig einnehmen werde. Die über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinausgehende Un- terbringungszeit von zwei Jahren sei nicht zu beanstanden, weil die Behandlung des Betroffenen in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er umgehend nach sei- ner Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung die neuroleptischen Medi- kamente nicht mehr im notwendigen Umfang eingenommen habe. Zudem sei beim Betroffenen weiterhin von einer fehlenden Heilungs- und Besserungsaus- sicht und damit von einer anhaltenden krankheitsbedingten Eigen- und Fremd- gefährdung auszugehen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 - 5 - a) Die bislang getroffenen Feststellungen tragen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. aa) Die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbe- handlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden na- türlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung vo- raus. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betreute in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürli- cher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegen- steht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Ist dagegen auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vor- nehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (vgl. Se- natsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 15 mwN). bb) Gemessen hieran konnte die geschlossene Unterbringung des Be- troffenen nicht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Aus den getroffe- nen Feststellungen ergibt sich, dass sich der Betroffene seit Beginn des Jahres 2023 weigert, die zur Behandlung seiner Erkrankung medizinisch notwendigen Medikamente einzunehmen. Das Vorliegen einer rechtswirksamen Genehmi- gung einer ärztlichen Zwangsbehandlung des Betroffenen hat das Beschwerde- 8 9 10 - 6 - gericht nicht festgestellt. Es hat hierzu lediglich ausgeführt, dass beim Amtsge- richt aufgrund der Weigerung des Betroffenen, seine Medikamente einzuneh- men, ein Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen anhän- gig sei. Dies genügt nicht, um eine Unterbringung des Betroffenen zur Durchfüh- rung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen. b) Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb keinen Bestand ha- ben, weil das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für länger als ein Jahr (§ 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG) nicht ausreichend dargelegt hat. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134 11 12 13 - 7 - Rn. 14 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9 mwN). bb) Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heil- behandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränkt sich darauf, dass der Betroffene außerhalb einer geschlossenen Einrichtung die notwendigen neu- roleptischen Medikamente nicht mehr einnehmen werde und aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung deshalb weiterhin von einer Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen sei. Weshalb dies jedoch eine Unterbringung des Betroffenen über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus erfor- derlich macht, erschließt sich aus diesen Ausführungen nicht. In der vom Land- gericht in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts wird zur Unter- bringungsdauer nur ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme dem Antrag des Betreuers und den Ausführungen des Sachver- ständigen folge. Schließlich enthalten auch weder das erstinstanzlich eingeholte Sachver- ständigengutachten noch das im Beschwerdeverfahren eingeholte ergänzende Gutachten Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr rechtfertigen können. Der Sachverständige führt in beiden Gutachten zu der von ihm vorgeschlagenen Unterbringungsdauer lediglich aus, dass es aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik und der fehlenden Behandlungs- bereitschaft des Betroffenen in der Vergangenheit wiederholt zu einer raschen Zunahme der psychotischen Fehlhandlungen mit daraus resultierenden Zwangs- 14 15 16 - 8 - einweisungen gekommen und deshalb die Unterbringung des Betroffenen für ei- nen Zeitraum von zwei Jahren erforderlich sei. In dieser Zeit solle der Betroffene - entsprechend dem Stufenplan der sozialtherapeutischen Wohnstätte - unter den geschützten Bedingungen und der sozialtherapeutischen Struktur der Wohnstätte Gelegenheit erhalten, seinen psychischen Zustand zu festigen, eine Krankheitseinsicht zu entwickeln sowie gleichzeitig zu lernen, in dem gegebenen Rahmen einer geschützten Unterbringung Verantwortung für sich zu überneh- men. Weshalb die Unterbringungsdauer jedoch von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, wird hieraus nicht deutlich. Ebenso wenig erläutert der Sachverständige, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes des Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vom Gesetz geforderte „offensichtlich“ lange, mehr als ein Jahr währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen. 3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). 17 - 9 - Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht auch zu be- rücksichtigen haben, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist und die Frist nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 16.03.2023 - XVII 3/22 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2023 - 2 T 122/23 - 18