Entscheidung
VIII ZR 316/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIIZR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIIZR316.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 316/19 vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Brandenburgi- schen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.160,05 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 Bezug genom- men (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 1. April 2021 geben keinen Anlass zu einer ab- weichenden Beurteilung. Anders als die Revision meint, hat der Senat dem Beklagten hinsichtlich der Entstehung der Schäden am Wohnmobil nicht einen "beliebigen" Vortrag vor- geworfen. Vielmehr wurde maßgebend darauf abgestellt, dass der - überwiegend 1 2 3 - 3 - substantiierte - Beklagtenvortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Be- rufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen, als widerlegt angesehen wurde. Damit gilt - wie im Hinweisbeschluss ausge- führt - der Klägervortrag als zugestanden. Lediglich bezüglich einzelner Schäden im Inneren des Wohnmobils wurden die diesbezüglichen Behauptungen des Be- klagten, diese Schäden seien ihm nicht bekannt, als zu pauschal und damit der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügend angesehen. Somit haben sich die seitens der Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbe- schluss des Senats angeführten Erschwernisse des Beklagten, substantiiert zu Schäden vorzutragen, die ihm "überhaupt nicht bewusst" gewesen seien, vorlie- gend nicht realisiert, da der Beklagte sich im Wesentlichen anders eingelassen hat. Gleiches gilt für die angeführte Möglichkeit, dass Schäden infolge äußerer Einwirkungen auf das Fahrzeug "auch durch Dritte herbeigeführt" worden sein könnten. a) Zwar besteht die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Mögli- chen. Jedoch obliegt es einerseits der Partei, auch zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, um ihrer sekundären Darlegungslast genügen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 16). Dies gilt auch für den Beklagten, der das zurückgegebene Wohnmobil zuvor mit seinem Hund als ständigen Wohnsitz nutzte, so dass nicht allgemein darauf verwiesen werden kann, Schäden könnten auch von Dritten hervorgerufen worden bezie- hungsweise dem Beklagten unbekannt geblieben sein. b) Zudem hat sich dieses - von der Revision pauschal vorgetragene - Er- schwernis zu konkretem Sachvortrag im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Der Vortrag des Beklagten zu den 23 der Klägerin zuerkannten Schadenspositionen 4 5 - 4 - ging nicht etwa dahin, diese seien ihm "nicht bewusst" gewesen oder möglicher- weise von Dritten "herbeigeführt". Vielmehr hat sich der Beklagte anders einge- lassen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat er teilweise vorgebracht, der Schaden habe schon bei Übergabe des Wohnmobils an ihn vorgelegen und sei einer der Gründe für seinen Rücktritt gewesen. Demzufolge war dem Beklag- ten ein solcher Schaden "bewusst". Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag je- doch nach Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen. Bezüglich anderer - ihm ebenfalls "bewusster" - Schadenspositionen hat er sich auf "Ver- schleiß" oder einen "Herstellerfehler" berufen. Sein diesbezüglicher Vortrag wurde ebenso widerlegt wie derjenige, dass einige Schäden bei Rückgabe noch nicht vorgelegen hätten. Der Verweis des Senats auf einen unbeachtlichen pauschalen Vortrag des Beklagten bezog sich auf Schäden im Innenbereich des Wohnmobils (Delle an der Innentür, Kratzer an den Scheiben). Alle diese Schäden sind der unmittelba- ren Wahrnehmung des Beklagten zugänglich. Da er das Wohnmobil als perma- nenten Wohnsitz (mit seinem Hund) nutzte und weder Vortrag noch Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass Dritte diese Schäden, vom Beklagten unbemerkt, verursacht haben könnten, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ihm seien diese Schäden nicht bekannt. Den diesbezüglich weiter gehaltenen Vortrag des Beklagten, die Kratzer an den Scheiben seien durch ein Anschlagen mit dem 6 7 - 5 - Sicherheitsgurt hervorgerufen worden, hat das Berufungsgericht - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen - ebenfalls als unzutreffend angesehen. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2015 - 12 O 122/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 3 U 10/15 -