Leitsatz
I ZR 193/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421UIZR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421UIZR193.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/20 Verkündet am: 29. April 2021 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zugangsrecht des Architekten BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1 Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bau- werk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fo- tografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen ob- jektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen und Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 17. Zivil- kammer - vom 10. März 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Architekt. Er erbrachte auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 19. Juni 2013 geschlossenen "Architekten-/Hochbauingenieurver- trags für Gebäude HOAI 2009" Planungsleistungen zur Erweiterung und zum Umbau des Wohnhauses des Beklagten. Unter Ziffer 11.2 des Vertrags hieß es: Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Im August 2018 verweigerte der Beklagte die vom Kläger erbetene Erlaub- nis zum Betreten des Hauses zum Zweck der Anfertigung von Fotografien. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund von Ziffer 11.2 des Vertrags sowie gemäß § 25 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Duldung des begehrten Betretens des Gebäudes zu, um Fotografien zu Demonstrationszwecken zu fertigen. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von vorge- richtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € sowie dazu verurteilt, das einmalige Betreten des Bauwerks [...] zum Fotografieren des Bauwerks zu Do- kumentationszwecken durch den Kläger - nach vorheriger Ankündigung mit einer zweiwöchigen Ankündigungsfrist, zu gewöhnlichen Geschäftszeiten - zu dulden, hin- sichtlich: a. des Betretens des Gebäudes selbst, hier zum Anfertigen von Lichtbildern: aa. sämtlicher Türen, Wände und Decken sowie Installationen der Technik- räume im Kellergeschoss in Groß- und Detailaufnahmen, bb. sämtlicher Türen, Wände und Decken sowie Fenster des Treppenhauses, cc. der Installationen der Fahrstuhlanlage, einschließlich des Fahrstuhl- schachtes, dd. der Hauseingangstüre von beiden Seiten, ee. der Außenansicht der Wohnungsabschlusstüren, ff. sämtlicher verlaufender Leitungen und Installationen, die der Versorgung des Gebäudes mit Energie, Wärme, Wasser sowie der Entsorgung dienen in Groß- und Detailaufnahme; b. des Betretens und Fotografierens der Wohnung im Erdgeschoß, hier zum An- fertigen von Lichtbildern: aa. der Decken und Wände sämtlicher Innenräume, soweit nicht verstellt, bb. sämtlicher Wohnungsabschlusstüren von innen, cc. sämtlicher Fenster in der Totalen sowie in der Detailaufnahme von Laibung und Rahmen von innen, dd. sämtlicher Räume in der Totalen als Panoramabild zur Dokumentation ei- nes Lichteinfalls, ee. sämtlicher Installationen zur elektrischen Versorgung, zur Wasserver- und -entsorgung sowie zur Beheizung der Wohnung, einschließlich des Zäh- lerkastens und der Verbrauchsablesegeräte in Groß- und Detailaufnah- men; c. des Betretens und Fotografierens der Wohnung im ersten Untergeschoß, hier zum Anfertigen von Lichtbildern: aa. ... ee. ... [wie unter b] d. des Betretens und Fotografierens der Wohnung im zweiten Untergeschoß, hier zum Anfertigen von Lichtbildern: aa. ... ee. ... [wie unter b]. 3 - 4 - Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge- wiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Klä- ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Duldung des Betretens des Wohnhauses des Beklagten zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien weder aufgrund des vertraglich ver- einbarten Betretungsrechts noch unter dem Gesichtspunkt des Rechts zum Zu- gang zu einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk gemäß § 25 Abs. 1 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein vertraglicher Anspruch gemäß Ziffer 11.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags bestehe nicht. Diese als Allgemeine Ge- schäftsbedingung anzusehende Bestimmung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Ge- boten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die vom Kläger ge- stellte Klausel stelle eine einseitig die Interessen des Architekten in den Blick nehmende Regelung dar, ohne von vornherein auch die Belange des Auftragge- bers hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Der Duldungsantrag könne auch nicht mit Erfolg auf einen urheberrechtli- chen Zugangsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 UrhG gestützt werden. Dieser An- spruch setze voraus, dass der Kläger Urheber eines Werks der Baukunst im 4 5 6 7 - 5 - Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Es könne jedoch nicht angenommen wer- den, dass die vom Kläger vorgenommene Gestaltung des Gebäudeinneren die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllten. B. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Beru- fungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingren- zung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien aller- dings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur be- schränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 11 f. = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche Frage, ob die Bestimmung in Ziffer 11.2 der streitgegenständlichen Vereinbarung aus Rechtsgründen unwirksam sei, könne in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, da es sich um die Auslegung und Bewertung einer häufig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbe- dingung handele. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. II. Das Berufungsgericht hat den auf die Duldung des Betretens und Foto- grafierens des Gebäudes des Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für unbegründet gehalten. Ein Duldungsanspruch ergibt sich weder aus dem zwi- schen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag (dazu unter B II 1) noch aus § 25 Abs. 1 UrhG (dazu unter B II 2). 8 9 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger auf- grund der Bestimmung gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags kein Anspruch auf Duldung des Betretens und Fotografierens des Gebäudes des Beklagten zu- steht, weil diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung gemäß Zif- fer 11.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. c) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Regelung des Betretungs- rechts des Architekten zum Zwecke der Fertigung von Fotografien als vom Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. d) Voraussetzung einer Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch ein- seitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Be- lange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfas- senden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu be- 11 12 13 14 15 - 7 - urteilen. Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertent- scheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN). Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision macht nichts Abweichendes geltend. e) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei bei der Anwen- dung der vorstehenden Grundsätze von einem unzutreffenden Inhalt der Allge- meinen Geschäftsbedingung ausgegangen, weil es die Ziffer 11.2 des Architek- tenvertrags rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. aa) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Be- rufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 41 - Museumsfotos, mwN). Allgemeine Geschäftsbedin- gungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aus- zulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnitt- lichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehen- den Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille ver- ständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 30 mwN). Verbleiben nach Ausschöp- fung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zu- mindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Ja- nuar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 65 = WRP 2017, 434 - World of 16 17 - 8 - Warcraft II; BGHZ 226, 262 Rn. 30). Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, NJW 2020, 1811 Rn. 45 mwN). Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, prak- tisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16; BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 43 - Museumsfotos). Diese Grundsätze hat das Berufungs- gericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht un- terlaufen. bb) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die zunächst gebotene objektive Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung unter Be- rücksichtigung der durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Erkenntnis- möglichkeiten redlicher Vertragspartner nicht vorgenommen, sondern habe so- gleich die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB angewendet und sei dabei von vornherein von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgegangen. Damit habe das Berufungsgericht die Subsidiarität der Unklarheitsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB verkannt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zwar eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Architekten durch die in Rede stehende Bestimmung zum Betretungsrecht in der "kundenfeindlichs- ten Auslegung" bejaht. Es hat jedoch dazu ausgeführt, dass eine unangemes- sene Benachteiligung "nicht nur, aber insbesondere" bei dieser Auslegungsme- thode anzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat sodann in Übereinstimmung mit den dargelegten Auslegungsgrundsätzen ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage der an dem in Rede stehenden Vertrag normalerweise beteiligten Parteien den Inhalt der Ziffer 11.2 des Archi- tektenvertrags ermittelt und auf dieser Grundlage angenommen, dass die vom 18 19 - 9 - Kläger gestellte Klausel eine einseitig die Interessen des Architekten in den Blick nehmende Vertragsgestaltung darstelle, ohne von vorneherein auch die Belange des Auftraggebers hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemes- senen Ausgleich zuzugestehen. Das Berufungsgericht hat damit den Gesichts- punkt der "kundenfeindlichsten Auslegung" nur hilfsweise für den Fall angespro- chen, dass man entgegen seiner primären Annahme davon ausgehen wollte, die objektive Auslegung der angegriffenen Klausel führe zu mindestens zwei vertret- baren Ergebnissen. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen den vom Berufungs- gericht im Wege der objektiven Auslegung ermittelten Inhalt der vorliegend in Rede stehenden Klausel gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel sei nach ihrem Wortlaut nicht auf eine einmalige Ausübung des Betretungsrechts beschränkt, sondern lasse ein beliebig, geradezu "uferlos" häufiges Betreten zu. Eine ein- schränkende Auslegung sei weder durch den Wortlaut - etwa durch eine Formu- lierung wie "soweit erforderlich" - noch aufgrund des Sinns und Zwecks des Be- tretungsrechts nahegelegt. Vielmehr könne ein wiederholtes Betreten durchaus im Interesse des Architekten liegen. So könne es gerechtfertigt sein, ein mehr- faches Betreten zu verlangen, wenn beispielsweise die Innenräume bei verschie- denen Lichtverhältnissen fotografiert werden sollten oder eine beim ersten Betre- ten gefertigte Aufnahme zerstört worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Soweit die Revi- sion geltend macht, schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, erst recht aber mit Blick auf die Branchenpraxis werde jeder Vertragspartner das Recht ge- mäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags dahin verstehen, dass nach einmaliger Fertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen das Zutrittsrecht durch Erfül- lung erlösche, berücksichtigt sie nicht, dass allein der Umstand, dass das durch 20 21 22 - 10 - die Klausel begründete Zutrittsrecht in der Praxis (wenn überhaupt) regelmäßig nur einmalig in Anspruch genommen werden mag, nicht darauf schließen lässt, dass die Praxis die Klausel dahin versteht, das Zutrittsrecht könne nicht mehr- mals in Anspruch genommen werden. Vielmehr stehen die vom Berufungsgericht angenommenen Situationen, in denen ein Bedürfnis des Architekten für ein wie- derholtes Betretungsverlangen bestehen kann, mit der Lebenserfahrung im Ein- klang. Dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers zu einem der Ausle- gung des Berufungsgerichts entgegenstehenden Verständnis der beteiligten Ver- kehrskreise übergangen oder nicht hinreichend berücksichtigt habe, macht die Revision nicht geltend. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsge- richt auch nicht den Umstand der Branchenüblichkeit als solchen und den dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag aus dem Blick verloren. Es hat vielmehr die Zu- lassung der Revision ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers begründet, die in Rede stehende Klausel werde häufig verwendet. (2) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Klausel nur ein einmaliges Betreten erlaube, ihr jedenfalls keine zeitliche Beschränkung des Rechts zur Ausübung entnom- men werden könne. Eine Frist, innerhalb derer das Recht ausgeübt werden müsse, sehe die Klausel nicht vor. Die Formulierung "auch nach Beendigung die- ses Vertrags" spreche vielmehr dafür, dass ein zeitlich unbegrenztes Recht ver- einbart werden solle. Für eine Auslegung, das Recht bestehe nur bis zum Bezug des Bauwerks, gebe weder der Wortlaut noch die typische Interessenlage etwas her. Vielmehr könne auch noch erhebliche Zeit nach Beendigung des Vertrags ein Betretungsrecht möglicherweise gerechtfertigt sein, wenn besondere Gründe vorlägen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. (3) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der angegrif- fenen Klausel auch mit Blick auf den Gegenstand der vom Architekten erbrachten Leistungen kein eingeschränkter Anwendungsbereich zukomme. So sei dem 23 24 - 11 - Wortlaut der Klausel gemäß Ziffer 11.2 des Vertrags nicht zu entnehmen, dass ein Betretungsrecht des Architekten sich auf den Fall beschränke, dass dieser seine Rechte als Urheber ausüben wolle. Ein Betretungsrecht zum Zweck der Anfertigung von Fotografien beziehe sich vielmehr auch auf Gegenstände, die nicht die Anforderungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllten. Eine auf die alleinige Sicherstellung des Urheberrechts beschränkte Auslegung sei auch nicht durch den Zweck der Klausel nahegelegt. Grundsätzlich könne ein berechtigtes Interesse des Architekten bestehen, die Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei nicht schutzfähigen Leistungen Fotografien fertigen zu dürfen. Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Revision macht nicht geltend, dass die in Rede stehende Klausel entgegen der Ansicht des Berufungs- gerichts dahingehend auszulegen sei, dass ein Betretungsrecht des Architekten sich auf urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beschränke. Sie weist vielmehr in anderem Zusammenhang mit Recht selbst darauf hin, dass die Aufnahme einer Regelung über das Zugangsrecht in Architektenverträgen gerade deshalb sinnvoll sein kann, um dem Architekten die Möglichkeit zur Fertigung von fotografischen und sonstigen Aufnahmen unab- hängig von der für das gesetzliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG maß- geblichen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Bauwerks im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu ermöglichen (vgl. auch Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 25 UrhG Rn. 22). (4) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Ziffer 11.2 nicht die Interessen des Architekten unberücksichtigt gelassen. Allerdings sind die Interessen beider Vertragspartner bereits bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn in den Blick zu nehmen, weil zu fragen ist, wie ein verständi- 25 26 - 12 - ger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der norma- lerweise beteiligten Verkehrskreise versteht (BGHZ 226, 262 Rn. 30). Das Beru- fungsgericht hat jedoch in diesem Sinne - wie bereits dargelegt - angenommen, dass sowohl das mehrmalige Betreten als auch das Betretungsverlangen erheb- liche Zeit nach Beendigung des Vertrags sachlich gerechtfertigt sein kann. Es hat außerdem ein regelmäßig bestehendes Bedürfnis des Architekten anerkannt, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen Fotogra- fien vom Bauwerk fertigen zu dürfen. (5) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen den vom Berufungs- gericht im Wege der Auslegung ermittelten Umfang der Berücksichtigung der In- teressen des Vertragspartners in Ziffer 11.2 des Architektenvertrags. Das Beru- fungsgericht hat angenommen, die Interessen des Vertragspartners des Archi- tekten seien nach dem Wortlaut der Klausel gemäß Ziffer 11.2 nur insoweit zu berücksichtigen, als der Architekt das Bauwerk oder die bauliche Anlage "in Ab- stimmung mit dem Auftraggeber" betreten dürfe; weitere Einschränkungen der Betretungserlaubnis mit Blick auf die Interessen des Auftraggebers enthalte die Klausel nicht. Die Regelung eröffne auch keine Möglichkeit, in eine Abwägung der jeweiligen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Positionen der beiden Vertragsparteien einzutreten. Die berechtigten Belange des Vertragspartners des Architekten könnten noch nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn (und soweit) sie diejenigen des Verwenders weit überwögen. Das in der Klausel gere- gelte Abstimmungserfordernis ermögliche es dem Vertragspartner zwar, durch Einflussnahme auf den Zeitpunkt des Betretens und etwaige vorherige Maßnah- men (beispielsweise das Verhängen von Möbeln und Bildern) den Eingriff in seine Rechte möglicherweise zu verringern. Dennoch verbleibe ihm nach der Fassung der Klausel keine Möglichkeit, dem Verwender das Betreten insgesamt zu untersagen, und zwar selbst dann nicht, wenn im konkreten Fall ganz massive 27 - 13 - Interessen seinerseits einem nur äußerst gering zu bewertenden Interesse des Verwenders gegenüberstünden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision macht nicht geltend, dass abweichend von der Auslegung des Berufungsgerichts ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders aufgrund des Wortlauts oder des Zwecks der Klausel annehmen werde, dass das Betretungsrecht des Architekten nicht nur von einem in Ziffer 11.2 ausdrücklich geregelten Abstim- mungserfordernis über den Zeitpunkt des Betretens, sondern außerdem von ei- nem im Wege der Abwägung zu ermittelnden überwiegenden Interesse des Architekten abhängt oder Zeitpunkt und Umfang des Betretungsrechts zumindest auch mit Blick auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners zu bestim- men sind. dd) Das Berufungsgericht hat ausgehend von dem im Wege der objektiven Auslegung rechtsfehlerfrei ermittelten Inhalt der streitgegenständlichen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger verwendete Klausel gemäß Ziffer 11.2 ermögliche zugunsten des Klägers ein mehrmaliges, weder zeitlich beschränktes noch auf die Durchsetzung von Urheberrechten be- grenztes Betretungsrecht, während die Interessen des Vertragspartners nur in- soweit berücksichtigt würden, als das Betretungsrecht "in Abstimmung" mit ihm ausgeübt werden müsse. Dadurch könne der Vertragspartner zwar Einfluss auf den Zeitpunkt des Betretens nehmen und den Eingriff in seine Rechte durch Maß- nahmen wie das Verhängen von Möbeln oder Bildern verringern. Da die Klausel das Betretungsrecht aber nicht von der Abwägung der jeweiligen - auch verfas- sungsrechtlich geschützten - Positionen der beiden Vertragsparteien abhängig 28 29 30 - 14 - mache, könnten die berechtigten Interessen des Vertragspartners des Architek- ten nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn (und soweit) sie diejenigen des Architekten weit überwögen. Dies sei angesichts dessen, dass insoweit je- denfalls der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht betroffen sein könnten, mit Treu und Glauben nicht zu verein- baren. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. (2) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Inte- ressenabwägung die Leitbildfunktion der gesetzlichen Regelung gemäß § 25 UrhG vollständig außer Acht gelassen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Klausel gemäß Zif- fer 11.2 des Vertrags weiche von dem wesentlichen Grundgedanken des Urhe- berrechts ab, so dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Die Grundgedanken des Urheberrechts seien für die Auslegung maßgeblich, weil die Parteien in Ziffer 11.4 des Vertrags vereinbart hätten, dass das gesetzliche Urheberrecht von den vertraglichen Bestimmungen unberührt bleibe. Das Berufungsgericht hat mit dieser Begründung ersichtlich das urheber- rechtliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG und die dort geregelten Vor- aussetzungen in den Blick genommen. Danach besteht ein Zugangsrecht des Urhebers nur dann, wenn die berechtigten Interessen des Besitzers des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werks nicht entgegenstehen. Das Beru- fungsgericht hat mithin entgegen der Ansicht der Revision das urheberrechtliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG nicht außer Acht gelassen, sondern ist im Gegenteil gerade davon ausgegangen, dass die Klausel in Ziffer 11.2 des Vertrags mit dem gesetzlichen Leitbild des § 25 Abs. 1 UrhG, nach dem das Zu- gangsrecht von der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Besitzers 31 32 33 - 15 - des Werks abhängig ist und damit die Interessen beider Parteien in einen Aus- gleich zu bringen sind, nicht übereinstimmt. Dass das Berufungsgericht in dieser vom Gesetzgeber für den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken vor- gesehenen Abweichung ein Argument gegen die Angemessenheit der vertragli- chen Regelung in Ziffer 11.2 gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. (3) Die Revision rügt außerdem, dass Berufungsgericht habe bei seiner Ab- wägung die vom urheberrechtlichen Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG geschütz- ten Interessen vernachlässigt und deren Bedeutung verkannt. Diese Vorschrift schütze zum einen im Schwerpunkt das Urheberpersönlichkeitsrecht, indem das Zugangsrecht die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk ermögliche. Hinzu komme der verwertungsrechtliche Charakter des Zugangsrechts, mit dem der Gesetzgeber der Gefahr habe begegnen wollen, dass der Urheber ohne die- ses Recht an der Verwertung seines Werks gehindert werde. Damit hat die Re- vision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Unange- messenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dargelegt. Die Revision berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Revision im Übrigen davon ausge- gangen ist, dass das hier allein in Rede stehende vertragliche Betretungsrecht gemäß Ziffer 11.2 gerade unabhängig von der Frage ist, ob die vom Kläger er- brachten Leistungen die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erfüllen. Der urheberper- sönlichkeitsrechtliche Schutzzweck des § 25 Abs. 1 UrhG kann also bei der Be- urteilung der Unangemessenheit des vertraglichen Betretungsrechts im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht maßgeblich sein. 34 35 - 16 - Soweit die Revision mit ihrer Rüge weiter zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe vernachlässigt, dass mit dem Betretungsrecht gemäß Zif- fer 11.2 des Vertrags - ebenso wie vom urheberrechtlichen Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG - auch das Verwertungsinteresse des Architekten geschützt werden solle, geht dieser Angriff ins Leere. Das Berufungsgericht hat angenom- men, dass sowohl das mehrmalige Betreten als auch das Betretungsverlangen erhebliche Zeit nach Beendigung des Vertrags sachlich gerechtfertigt sein kann, um die Leistungen des Architekten zu dokumentieren. Es hat außerdem ein Be- dürfnis des Architekten anerkannt, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit seiner Arbeit nicht im Einzelfall darlegen zu müssen oder auch bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen Fotografien vom Bauwerk fertigen zu dürfen. Das Be- rufungsgericht hat damit bei seiner Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung auch das Verwertungsinteresse des Architekten in den Blick genommen. (4) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör außer Acht gelassen, dass der Architekt das Bauwerk selbst erschaffen und das zu dokumentierende Werk so- mit bereits zu Gesicht bekommen habe. Der Bauherr müsse also keine neuen Einblicke in sein Privatleben oder seinen Wohnbereich zulassen. Es erfolge keine Erweiterung des Personenkreises. Den Architekten, dem er den Auftrag erteilt und damit Einblicke in seine persönliche Lebenssphäre gewährt habe, habe sich der Bauherr selbst ausgewählt. Schon deshalb könne der Herstellung von Foto- grafien für das urhebereigene Archiv weder das Persönlichkeitsrecht noch das Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG entgegenstehen. Diese Rüge kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Revi- sion auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen und damit grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen stützt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Rüge der Revision ist zudem in der Sache unbegründet. Die Revision lässt außer Betracht, dass der 36 37 38 - 17 - Architekt bei der Inanspruchnahme des Zutrittsrechts nicht allein das von ihm geplante Bauwerk zu Gesicht bekommt, sondern auch dessen Einrichtung und dabei außerdem Einblicke in das Privatleben des Bauherrn gewinnt. Es sind keine sachlichen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass sich ein Bauherr nur deshalb gegenüber Dritten nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang auf seine Privatsphäre und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung berufen darf, weil sich diese irgendwann einmal erlaubterweise in seinem Wohnbereich aufge- halten haben, um dort ihre Dienstleistung vorbereiten oder erbringen zu können. (5) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dessen Vortrag rechtsirrig keine Bedeutung beigemessen, dass Gegenstände der Woh- nungseinrichtung, die den Blicken entzogen werden sollten, abgedeckt werden könnten. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Unangemessenheit der Betretungsklausel vielmehr ausdrücklich angenommen, dass das Erfordernis der Abstimmung der Betretung zwischen den Parteien dem Vertragspartner des Architekten die Möglichkeit eröffne, durch vorherige Maßnahmen wie beispiels- weise das Verhängen von Möbeln und Bildern den Eingriff in seine Recht zu ver- ringern. Dass es dennoch nicht zu dem von der Revision für richtig erachteten Abwägungsergebnis gekommen ist, verletzt den Anspruch des Klägers auf recht- liches Gehör nicht und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. (6) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Unangemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schließlich nicht gehörsverletzend die Branchenüblichkeit der streitgegenständlichen Klausel aus dem Blick verloren. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers gestützt, die in Rede stehende Klausel werde häufig verwendet. Es ist von der Revision weder dargelegt worden noch sonst ersicht- lich, aufgrund welcher besonderen Umstände davon ausgegangen werden kann, 39 40 - 18 - dass es diesen Aspekt dennoch bei seiner übrigen Prüfung unberücksichtigt ge- lassen haben könnte. Im Übrigen ergibt sich aus einer Branchenüblichkeit allein noch keine Angemessenheit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine even- tuell branchenübliche Verwendung der in Rede stehenden Klausel besagt nicht, dass in der Branche über das Verständnis dieser Klausel in jeder Hinsicht und insbesondere hinsichtlich der Frage der Reichweite des Zugangsrechts Einigkeit besteht. Die Revision macht zudem nicht geltend, der Kläger habe Umstände vorgetragen, nach denen die in Rede stehende Klausel, die bei objektiver Ausle- gung den vom Berufungsgericht zutreffend ermittelten Inhalt hat, zu einer sowohl von Seiten der Architekten als auch seitens der Auftraggeber als angemessen angesehenen Verkehrssitte erstarkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 [juris Rn. 28]; Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 36, jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich der geltend gemachte Duldungsanspruch nicht aus § 25 Abs. 1 UrhG ergibt. a) Gemäß § 25 Abs. 1 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werks verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Her- stellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Duldung des Be- tretens könne vorliegend nicht auf § 25 Abs. 1 UrhG gestützt werden, weil die vom Kläger vorgenommene Gestaltung des Gebäudeinneren, die das mit dem Klageantrag begehrte Betreten des Hauses des Beklagten zum Zweck des Foto- grafierens erforderlich mache, nicht die Voraussetzungen eines Werks gemäß § 2 UrhG erfülle. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 41 42 43 - 19 - aa) Das Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf urheber- rechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG und umfasst alle Werk- arten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 25 UrhG Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 25 Rn. 7) und damit auch Werke der bildenden Kunst einschließlich der hier in Betracht kommenden Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen. bb) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei die Leistungen des Klä- gers bestimmt, deren Werkqualität mit Blick auf den Klageantrag zu prüfen ist. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, maßgeblich für die Frage des Werkcharakters seien allein die auf das Gebäudeinnere bezogenen Planungs- leistungen des Klägers, da der geltend gemachte Klageantrag nicht auf Zugang zum Grundstück und damit zur nach außen sichtbaren Gestaltung des Gebäudes gerichtet sei, sondern auf die Duldung des Betretens des Gebäudes. Diese Be- urteilung hält der Nachprüfung stand. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe auch die äußere Gebäudehülle geplant und deren Ausführung über- wacht, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Beru- fungsgericht hat die auf die nach außen sichtbare Gebäudehülle bezogenen Leis- tungen des Klägers nicht übergangen, sondern mit Blick auf den Gegenstand des Klageantrags für unerheblich gehalten. Die Revision legt keine Umstände dar, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. (2) Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass als Gegenstand einer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk geschützten, auf den Innenausbau gerichteten Planungsleistung des Klägers die Anordnung, der Zuschnitt und die Aufteilung der Räume sowie das Lichtkonzept mit den auf der Gartenseite eingesetzten bodentiefen Fenstern in Betracht kommen. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe darüber hinaus auch die technische 44 45 46 47 - 20 - Gebäudeausrüstung und die Statik beim Umsetzen von Wänden in den Innen- räumen geplant und die Ausführung dieser Arbeiten überwacht, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beurteilung des Werkcharak- ters der Leistungen des Klägers dargetan. Schutzfähig sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur Werkschöpfungen, die eine Ausdrucksform gefunden haben, die durch die menschlichen Sinne unmittelbar oder mittelbar unter Zuhilfenahme techni- scher Einrichtungen wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 - I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 [juris Rn. 71] - Inkasso-Programm ; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 30 = WRP 2014, 68 - Beuys- Aktion; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 48; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 13). Die Berechnung der Statik, die Pla- nung der technischen Gebäudeausrüstung und die Überwachung der Bauarbei- ten sind mithin nicht für sich genommen als Werk geschützt, sondern nur als Teil der persönlichen geistigen Schöpfung des Klägers, wie sie in der vom Berufungs- gericht zutreffend als maßgeblichen Schutzgegenstand erkannten Innenraumge- staltung sinnlich wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. cc) Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Be- gründung der Annahme einer für den Urheberrechtsschutz nicht ausreichenden Schöpfungshöhe erhobenen Rügen haben ebenfalls keinen Erfolg. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Frage der Schöpfungshöhe sei in der mündlichen Verhandlung anhand diverser Lichtbilder sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens ausführlich erörtert worden. Eine persön- liche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, die gerade hinsichtlich der Gestaltung des Inneren des Gebäudes aus der Masse alltäglichen Bauschaf- fens herausrage, lasse sich dabei nicht erkennen. Der Plan vermittele zwar eine großzügige Gestaltung der Innenräume, zu der der Kläger im Zusammenhang mit den Bildern nachvollziehbar erläutert habe, dass diese maßgeblich auf seine Planung des Umbaus des ursprünglichen Gebäudes zurückgehe. Dennoch sei 48 49 - 21 - hinsichtlich des Inneren des Gebäudes keine herausragende Schöpfung zu er- kennen. Selbst wenn - wie der Kläger geschildert habe - das Gebäude stark ent- kernt worden sei und nur 30% der Wände stehen geblieben seien, seien keine Besonderheiten ersichtlich, die über übliche Gestaltungen hinreichend deutlich hinausgingen. Das Umsetzen von Wänden führe als solches noch nicht zu einer künstlerischen Leistung. Einem Lichtkonzept möge zwar im Einzelfall eine per- sönliche geistige Schöpfung zugrunde liegen, wenn es sich um eine ungewöhn- liche Anordnung der Fenster handele. Hierzu sei vorliegend jedoch nichts ersicht- lich. Vielmehr zeigten die Bilder der Außensicht mit den auf der Gartenseite - ab- gesehen vom untersten Stockwerk - durchgehend bodentiefen Fenstern zwar eine ansprechende Gestaltung, aber nichts, was den Lichteinfall in die Innen- räume als ungewöhnlich erscheinen ließe. Bodentiefe Fenster als solche seien jedenfalls heutzutage für sich allein nicht mehr als ungewöhnlich anzusehen. Auch der aus dem Grundriss ersichtliche Zuschnitt der Räumlichkeiten weise mit seinen rechten Winkeln keine ungewöhnliche Gestaltung auf. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistungen des Klägers rechtsfehlerhaft aufgrund eigener Sachkunde beurteilt. Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Re- geln gemäß § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 62 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN). Dabei ist davon aus- zugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hin- reichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn 50 51 - 22 - der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Ein- druck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in die- sem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 52 - HHole (for Mannheim), mwN; anders bei Musikwerken, wenn es um die Beurteilung der Lehren von Harmonik, Rhythmik, Melodik und die Fest- stellung der Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln einer bestimmten Musikrichtung geht: BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 und 66 - Goldrapper). So verhält es sich im Streitfall. Die Revision macht nicht geltend, dass der Kläger die Werkeigenschaft seiner für den Beklagten erbrachten Architektenleis- tung auf die Beurteilung in der Kunstwelt gestützt oder er in den Tatsachenin- stanzen Umstände vorgetragen habe, die eine fachspezifische Beurteilung eines Sachverständigen erforderlich machten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Revi- sion rechtfertigt die ihrer Ansicht nach zu bejahende Werkqualität des architekto- nischen Schaffens des Klägers im Streitfall mit dem Zuschnitt und der Aufteilung der Räumlichkeiten sowie mit der Konzeption der Beleuchtung mit Tageslicht. Die Schutzfähigkeit solcher Gestaltungen eines Wohngebäudes können Mitglie- der eines für Urheberrecht zuständigen Spruchkörpers regelmäßig aus eigener Anschauung beurteilen. Das Berufungsgericht - die 17. Zivilkammer des Landge- richts Stuttgart - ist ausweislich der von der Revisionserwiderung eingereichten, von der Revision in der Revisionsverhandlung nicht mehr beanstandeten und ge- richtskundigen (§ 291 ZPO) Auszüge aus den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Stuttgart für Rechtssachen auf dem Gebiet des Urheberrechts zu- ständig und damit ein solcher fachspezifischer Spruchkörper. (3) Das Berufungsgericht hat die Werkqualität ferner auf der Grundlage von Lichtbildern sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens beurteilt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. 52 53 - 23 - Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es im Wesentlichen auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wie- dergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werks genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen aus- geführt, dass in der mündlichen Verhandlung anhand diverser Lichtbilder sowie eines Plans des Umbau- und Sanierungsvorhabens, die der Kläger mitgebracht habe, die Frage der Schöpfungshöhe ausführlich erörtert worden sei. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung. Danach hat der Kläger mehrere Lichtbilder von dem alten Gebäude und dem umgebauten Gebäude sowie entsprechende Pläne gezeigt, welche in Augen- schein genommen worden sind. Dass die Feststellungen im Berufungsurteil und der Inhalt des Protokolls unrichtig und vom Kläger mit Berichtigungsanträgen an- gegriffen worden seien, macht die Revision nicht geltend. Soweit die Revision die vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und vom Beru- fungsgericht in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in Augenschein genommenen Fotografien ohne nachvollziehbare Begründung pau- schal als "nicht aussagekräftig" qualifiziert, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Tatsachenfeststellung dargelegt, sondern ver- sucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Ansicht an die Stelle der tatgerichtlichen Beurteilung zu setzen. (4) Das Berufungsgericht hat auch keinen zu strengen Maßstab an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angelegt. 54 55 56 - 24 - Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließ- lich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöp- fung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstle- rischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 [juris Rn. 14] = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 [juris Rn. 28] - Le-Corbusier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 15 - Geburtstagszug). Da- bei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 Rn. 41 - Geburtstagszug). In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vgl. Koch, GRUR 2021, 273, 274 f.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, 57 58 - 25 - dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Aus- druck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Aus- übung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel, GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Bromp- ton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht in der Sache ausgegan- gen, indem es geprüft hat, ob die vom Kläger geschaffene Innenraumgestaltung die Anforderungen an eine künstlerische Leistung erfüllt. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei in Abweichung von der Senatsentscheidung "Geburtstagszug" davon ausgegangen, dass für Werke der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erhöhte Anforderungen an den Werkcharakter zu stellen sind. Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 und auf die europäische 59 60 - 26 - Urheberrechtsentwicklung seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Wer- ken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe ei- nes Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 Rn. 17 bis 41 - Geburtstagszug). Im Streitfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht für das hier in Rede stehende Werk der Baukunst, bei dem es sich, auch wenn es einem Gebrauchszweck dient, nicht um ein Werk der ange- wandten Kunst, sondern um ein Werk der bildenden Kunst handelt, bei der Prü- fung der persönlichen geistigen Schöpfung die vom Senat in der Entscheidung "Geburtstagszug" für Werke der angewandten Kunst aufgegebenen erhöhten An- forderungen an die Gestaltungshöhe zugrunde gelegt hat. Soweit das Berufungs- gericht bei seiner Prüfung darauf abgestellt hat, ob die Gestaltungen Besonder- heiten aufweisen, die über übliche Gestaltungen hinreichend deutlich hinausge- hen, oder ob die Gestaltungen aus der Masse alltäglichen Bauschaffens heraus- ragen, kommt damit nicht zum Ausdruck, dass es entsprechende erhöhte Anfor- derungen an die Gestaltungshöhe eines Werks der Baukunst gestellt hat. Das Berufungsgericht hat damit vielmehr die Grenze zwischen einer lediglich den technischen Regeln der Baukunst folgenden oder den Zwängen der baulichen Gegebenheiten unterliegenden und damit keine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringenden Gestaltung zu einer den Werkcharakter kennzeichnenden künstlerischen Leistung beschrieben, in der sich die individuelle Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht hinrei- chend, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 40 - Geburts- tagszug; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 44 - Goldrapper). III. Da das Berufungsgericht den auf die Duldung des Betretens und Foto- grafierens des Gebäudes des Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für unbegründet gehalten hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der auf 61 - 27 - Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Zahlungsantrag eben- falls unbegründet ist. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zwei- felsfrei zu beantworten ist. D. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Feddersen Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2019 - 5 C 1636/19 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2020 - 17 S 5/19 - 62 63