Urteil
I ZR 104/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fotografien von gemeinfreien Werken können als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein, wenn sie ein Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung aufweisen.
• Das Hochladen eingescannter Lichtbilder Dritter in eine öffentlich zugängliche Datenbank kann eine Urheberrechtsverletzung und Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG begründen.
• Ein im Museum wirksam ausgehängtes generelles Fotografierverbot kann wirksame Vertragsbedingung sein und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, sodass dessen Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB begründet.
• Die Schutzdauer einschlägiger Lichtbildrechte ist nach geltender Rechtslage zu bestimmen; ältere kürzere Fristen können durch Übergangsvorschriften verlängert werden.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 97a Abs. 3 UrhG bzw. §§ 280, 249 BGB erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Lichtbildschutz gemeinfreier Werke und Wirksamkeit von Fotografierverboten im Museum • Fotografien von gemeinfreien Werken können als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein, wenn sie ein Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung aufweisen. • Das Hochladen eingescannter Lichtbilder Dritter in eine öffentlich zugängliche Datenbank kann eine Urheberrechtsverletzung und Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG begründen. • Ein im Museum wirksam ausgehängtes generelles Fotografierverbot kann wirksame Vertragsbedingung sein und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, sodass dessen Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB begründet. • Die Schutzdauer einschlägiger Lichtbildrechte ist nach geltender Rechtslage zu bestimmen; ältere kürzere Fristen können durch Übergangsvorschriften verlängert werden. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 97a Abs. 3 UrhG bzw. §§ 280, 249 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin betreibt ein Museum und hatte 1992 Fotografien von Gemälden in einer Publikation veröffentlicht; sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Die Gemälde selbst sind gemeinfrei. Der Beklagte scannte die in der Publikation enthaltenen Fotos ein und fertigte 2007 bei einem Museumsbesuch weitere Fotos von Exponaten an. Er lud sämtliche Dateien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hoch. Die Klägerin machte geltend, durch das Hochladen seien ihre Urheberrechte an den Fotografien verletzt worden; zudem habe der Beklagte durch die Anfertigung der Fotos gegen ein im Museum geltendes Fotografierverbot und gegen Eigentums- bzw. vertragliche Schutzrechte verstoßen. Sie forderte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte legte Revision ein, die der BGH zurückwies. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist parteifähig und die Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Lichtbildschutz (§ 72 UrhG): Die in der Publikation enthaltenen Fotografien sind Lichtbilder. Die Anfertigung von Fotografien selbst zweidimensionaler Werke kann regelmäßig das für § 72 UrhG erforderliche Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung erreichen (Entscheidungen über Standort, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt). § 72 UrhG erfasst auch Fotografien gemeinfreier Werke; eine teleologische Reduktion zugunsten jedermannlicher Vervielfältigung wird abgelehnt. Die Schutzdauer der 1992 erschienenen Lichtbilder ist nach den geltenden Vorschriften noch nicht abgelaufen (§ 72 Abs. 3 i.V.m. Übergangsvorschriften). Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte; das Hochladen auf Wikimedia stellt öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar, sodass Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs.1 UrhG bestehen. • Vertragliches Fotografierverbot und Schutz des Eigentums: Durch Besuch des Museums kam ein konkludenter Besichtigungsvertrag mit einbezogenen Benutzungsbedingungen zustande; sichtbar ausgehängte Piktogramme und Benutzungsordnung schließen ein generelles Fotografierverbot ein. Dieses Verbot ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam einbezogen und hält der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand. Öffentliche-rechtliche Grundrechte der Klägerin und Widmungszwecke verhindern die Wirksamkeit des Fotografierverbots nicht; die Informationsfreiheit bzw. Sozialbindung des Eigentums begründen kein Gebot zur Freigabe des Fotografierens hier. Die unberechtigte Anfertigung und das anschließende Hochladen der Bilder stellt eine Vertragsverletzung dar, die Unterlassung und Schadensersatz nach §§ 280, 249 BGB begründet. • Kosten und Anwaltserstattung: Für das Hochladen der eingescannten Publikationsfotos besteht Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG; für die aus dem Vertragsverstoß resultierenden Ansprüche ergibt sich Ersatzpflicht aus §§ 280, 249 BGB. Die Höhe der Kosten und Zinsen blieb im Streit unbeanstandet. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt mit ihren Unterlassungsansprüchen sowohl wegen der Urheberrechtsverletzung an den eingescannten Publikationsfotografien (Anlage K1) als auch wegen der Verletzung des vertraglichen Fotografierverbots hinsichtlich der im Museum selbst gefertigten Fotos (Anlage K2). Die Fotografien der Klägerin sind als Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt und ihre Schutzdauer ist noch nicht abgelaufen, sodass das Hochladen eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Das im Museum ausgehängte und als Allgemeine Geschäftsbedingung einbezogene Fotografierverbot ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand; dessen Verletzung begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG bzw. §§ 280, 249 BGB; die Kosten der Revision trägt der Beklagte.