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Leitsatz

VI ZR 441/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR441.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 441/19 Verkündet am: 18. Mai 2021 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KUG § 22; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 a) Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG. b) Zur Zulässigkeit der Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Oden- waldschule in einem Spielfilm (hier: "Die Auserwählten"). BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbrei- tung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" in Anspruch. Der im Jahr 1969 geborene Kläger war in den Jahren 1982 bis 1985 Schü- ler der Odenwaldschule. Die im Jahr 1910 gegründete Odenwaldschule galt lange Zeit als Vorzeigeschule der Reformpädagogik. Langjähriger Rektor der Schule war B. . Der Kläger war Mitglied der "Heimfamilie" von B. und wurde dort über mehrere Jahre regelmäßig Opfer sexuellen Miss- 1 2 - 3 - brauchs. Obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Leh- rer wegen Verjährung eingestellt wurden, gilt der Missbrauch von mindestens 132 Schülern als erwiesen. Im Jahr 1998 informierte der Kläger gemeinsam mit einem früheren Mit- schüler den damaligen Schulleiter der Odenwaldschule über das Missbrauchs- geschehen. Im Jahr 1999 wandte er sich an die Frankfurter Rundschau, die die Vorwürfe öffentlich machte. Im Mai 2011 wurde der Dokumentarfilm "Und wir sind nicht die Einzigen" des Regisseurs Christoph Röhl über das Geschehen an der Odenwaldschule auf 3sat ausgestrahlt. Für den Film hatte der Kläger dem Re- gisseur ein ca. zweistündiges Interview vor laufender Kamera gegeben. Teile des Interviews werden in dem Film gezeigt, wobei der Kläger nicht erkennbar ist und er unter einem Pseudonym auftritt. Im September 2011 veröffentlichte der Kläger unter seinem Pseudonym das Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien? Die Odenwaldschule und der sexuelle Missbrauch", in dem er u.a. die sexuellen Übergriffe schildert. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl- Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein Pseudo- nym ab. Im Herbst 2011 trat Christoph Röhl an den Kläger heran mit der Idee eines fiktionalisierten Spielfilms über das Geschehen. Der Kläger lehnte eine fiktionali- sierte Verarbeitung ab. Stattdessen plante er gemeinsam mit einem ehemaligen Mitschüler eine nicht-fiktionale Verfilmung seiner Missbrauchserfahrungen. Die- ses Filmvorhaben wurde bislang nicht realisiert. Im September 2014 veröffentlichte die Zeitschrift "Stern" den in Zusam- menarbeit mit dem Kläger erstellten Artikel "Unser Leben als Rohstoff", der sich kritisch mit dem von der Beklagten zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 produzier- ten streitgegenständlichen Film "Die Auserwählten" des Regisseurs Christoph 3 4 5 - 4 - Röhl befasst. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexu- ellen Missbrauch an der Odenwaldschule, er wurde am 1. Oktober 2014 um 20.15 Uhr in der ARD (5,05 Millionen Zuschauer, Marktanteil 17 %) und am 4. Ok- tober 2014 auf "EinsFestival" ausgestrahlt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch die zentrale Filmfigur "Frank Hoffmann", als Teenager gespielt von Leon Seidel, porträtiert wird und ob dies für den Zuschauer erkennbar ist. Realen Personen nachgebildet sind die Filmfiguren des Schulleiters und eines ebenfalls im Zentrum der Vorwürfe ste- henden Musiklehrers. Fiktiv ist die Filmfigur der Biologielehrerin, die Frank Hoff- mann vergeblich zu helfen sucht, die Schule aber letztlich verlassen muss. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers habe auch die Figur des Zimmergenossen von Frank Hoffmann ein reales Vorbild; zudem seien Schlüsselszenen des Films sei- nem autobiographischen Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" nachge- bildet. Der Kläger begehrt Unterlassung hinsichtlich der Filmszenen, die die Film- figur Frank Hoffmann, verkörpert durch den Schauspieler Leon Seidel, zeigen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revi- sion verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine in BeckRS 2019, 23794 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 7 8 - 5 - Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Es liege bereits kein Bildnis des Klägers vor. In dem Film würden ersichtlich keine Origi- nalaufnahmen von den Vorgängen in der Odenwaldschule gezeigt; es handele sich um einen Spielfilm, in dem Schauspieler die Rollen der tatsächlich Beteilig- ten verkörperten. Auch wenn zwischen dem Schauspieler Leon Seidel in der Rolle des Frank Hoffmann und dem Aussehen des Klägers als Teenager eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, komme kein Betrachter der Filmaufnahmen auf die Idee, im Film werde tatsächlich der Kläger und nicht ein Schauspieler gezeigt. Darstellungen eines Schauspielers seien als Bildnis des Schauspielers anzuse- hen, wenn er noch eigenpersönlich in Erscheinung trete, d.h. erkennbar und iden- tifizierbar bleibe, was hier der Fall sei. Nur dann, wenn ein einer anderen Person täuschend ähnliches Double in einer Weise zum Einsatz komme, durch die der Eindruck erweckt werde, bei dem Doppelgänger handele es sich um die be- rühmte Person selbst, stelle diese Darstellung ein Bildnis des dargestellten Ori- ginals dar. Eine solche Fallgestaltung liege hier nicht vor. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Abwägung mit der für die Beklagten strei- tenden Kunstfreiheit ergebe kein Überwiegen der Rechtsposition des Klägers. Zwar sei der Kläger individuell betroffen, da er auch unter Berücksichti- gung eines kunstspezifischen Maßstabs als Vorbild für die Figur des Frank Hoff- mann zu erkennen sei. Neben den äußerlichen Übereinstimmungen und den Überschneidungen in den Biographien des Klägers und Frank Hoffmanns gebe es eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen wie das Leben in der Heimfamilie des Schulleiters, die Figuren des Musiklehrers und des Zimmerge- 9 10 11 - 6 - nossen, die exponierte Stellung des Klägers und Frank Hoffmanns bei der Auf- klärung der Vorfälle bis hin zu den auffallend deutlichen Übereinstimmungen zwi- schen den im Buch des Klägers geschilderten und den im Film angedeuteten Übergriffen. Es liege aber jedenfalls keine so schwerwiegende Persönlichkeits- rechtsverletzung des Klägers vor, dass sie im Hinblick auf die für die Beklagten streitende Kunstfreiheit ein Verbot rechtfertigen könne. Eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung könne nicht in der Einfügung der fiktiven Figur der Biologielehrerin gesehen werden. Zwar möge es richtig sein, dass der Vorgang der Aufklärung dadurch anders darge- stellt werde und die Schüler in der Realität ungleich hilfloser gewesen seien, da es anders als im Film dargestellt gänzlich an Unterstützung in der Lehrerschaft gefehlt habe. Hierin liege aber keine Ehrverletzung des Klägers; die Verdienste des Klägers würden nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde den Rezipienten nicht nahegelegt, diese Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen. Auch bei der Anknüpfung an reale Gegeben- heiten werde in Werken eine neue ästhetische Wirklichkeit geschaffen, weshalb eine kunstspezifische Betrachtung geboten sei. Für den Zuschauer könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht um eine reportageartige Schilde- rung, sondern um einen Spielfilm handele. Anhaltspunkte dafür, dass es konkret für die Figur der Biologielehrerin ein reales Vorbild gäbe, würden dem Zuschauer nicht vermittelt. Hinsichtlich der Darstellung der sexuellen Übergriffe durch den Schulleiter sei die Selbstöffnung des Klägers zu beachten. Der Kläger habe die Gescheh- nisse selbst an die Öffentlichkeit gebracht und mehrfach detailliert hierüber in der Öffentlichkeit berichtet. Sein Pseudonym habe er preisgegeben. Die Filmszenen gingen inhaltlich nicht über die vom Kläger veröffentlichten Schilderungen hinaus; 12 13 - 7 - die vom Kläger detailliert beschriebenen Übergriffe würden im Film vielmehr nur angedeutet und nicht in Gänze optisch dargestellt. Auch die Minderjährigkeit des Klägers zur Zeit der Übergriffe führe zu kei- nem anderen Ergebnis, da der Kläger mittlerweile erwachsen sei. Den Interessen von Opfern von Straftaten müsse zwar in besonderem Maße Rechnung getragen werden, weil diese in der Regel ohne eigenes Zutun zum Gegenstand des Infor- mationsinteresses würden. Auch insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die öffentliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen an der Odenwaldschule maßgeblich vom Kläger angestoßen worden sei. Die Aufarbeitung eines syste- mischen Versagens und der Mechanismen und Strukturen, die einen so beispiel- losen Vorgang ermöglicht hätten, weise einen sozialen Bezug auf und sei für die Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Anliegen. II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger muss die Ver- breitung der streitgegenständlichen Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" hinnehmen. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist kein Bildnis i.S.d. § 22 Satz 1 KUG. a) Die Frage, inwieweit die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler als Bildnis der dargestellten Person 14 15 16 17 - 8 - i.S.d. § 22 Satz 1 KUG zu qualifizieren ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) Nach der eher älteren Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15. Novem- ber 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 67, juris Rn. 29 - Sherlock Holmes; KG, JW 1928, 363, 364 - Piscator; OLG Koblenz, NJW 1973, 251, 252 - Lebach I; AfP 1998, 328, juris Rn. 19 - Lebach II; OLG Hamburg, NJW 1975, 649, 650 - Aus nichtigem Anlaß?) und dem darauf Bezug nehmenden Schrifttum (v. Gamm, UrhG, 1968, Einf. Rn. 104; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 33; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., S. 298; Schertz, GRUR 2007, 558, 560 f.; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheber- rechts, 3. Aufl., § 18 Rn. 11; Specht-Riemenschneider in BeckOGK BGB, Stand 1.3.2021, § 823 Rn. 1221; dies. in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 2; zweifelnd bereits Dunz in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. I Rn. 25) umfasst das in § 22 Satz 1 KUG gewährleistete Recht am eigenen Bild nicht nur die Abbildung einer Person im eigentlichen Sinne, sondern auch die als solche erkennbare Darstellung einer Person durch einen Schauspieler auf der Bühne, im Film oder im Fernsehen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1975, 649, 650). Entschei- dend ist nach dieser Auffassung allein, ob der Betroffene durch Maske, Mimik oder Gesten des Schauspielers äußerlich erkennbar wird (Götting in Schri- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 33); für die dargestellte Person selbst gehalten werden muss der Schauspieler nicht. bb) Dagegen soll nach der eher jüngeren Rechtsprechung (vgl. OLG Mün- chen, AfP 2008, 75, 76, juris Rn. 15 f. - Baader-Meinhof; KG, ZUM-RD 2009, 181, juris Rn. 2; OLG Köln, AfP 2015, 347, 348, juris Rn. 38 f.; LG Düsseldorf, AfP 2002, 64, 65; vgl. auch LG Köln, NJW-RR 2009, 623, 627, juris Rn. 48 ff. - Baader-Meinhof-Komplex) und im Vordringen befindlichen Literatur (vgl. Frei- tag, GRUR 1994, 345, 346; Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., 18 19 - 9 - § 22 KUG Rn. 6; Fuchs/Schäufele, AfP 2015, 395, 400; Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C. 154; Helle, Besondere Persönlichkeits- rechte im Privatrecht, 1991, S. 53 f., 99 f.; Kröner in Paschke/Berlit/Meyer/Krö- ner, Hamburger Kommentar Ges. Medienrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 7; Pietzko, AfP 1988, 209, 215; Rixecker in MünchKomm, BGB, 8. Aufl., Anh. zu § 12 Rn. 65; v. Strobl-Albeg in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 19, 24 f.) in einem solchen Fall die bloße Erkennbarkeit der darge- stellten Person für die Annahme eines Bildnisses i.S.v. § 22 Satz 1 KUG nicht ausreichen. Nach dieser Auffassung muss die äußere Erscheinung der abgebil- deten Person hierfür vielmehr in einer Art und Weise täuschend echt dargestellt werden, dass das Abbild tatsächlich für die abgebildete Person selbst und damit für das Urbild gehalten wird (vgl. Fuchs/Schäufele, AfP 2015, 395, 400). b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. aa) Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialge- setzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Per- sönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, Rn. 18). Als Hauptmerkmal seiner Persönlichkeit bringt das Bild des Einzelnen die Besonderheit seiner Person zum Ausdruck und ermöglicht ihm, sich von seinen Mitmenschen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt somit eine der wesentlichen Bedingungen für ihre persönliche Entfaltung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444, 3451 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1053, 1054 Rn. 96). Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstel- lung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar 20 21 22 - 10 - bleibt (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 17. November 1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 139 - Familie Schölermann). Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Ein- druck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachge- stellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202, juris Rn. 21 - Der blaue Engel; LG Stuttgart, AfP 1983, 292, 293). Eine Verdoppelung des Bildnis- schutzes, der gerade auf der individuellen Unterscheidbarkeit der einzelnen Per- son von ihresgleichen beruht, auf Schauspieler und dargestellte Person scheidet dagegen, jedenfalls soweit keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe, AfP 1996, 282 f.), denknotwendig aus. bb) Dieses engere Verständnis wird dem Wortlaut des § 22 Satz 1 KUG ("Bildnis") eher gerecht und entspricht zudem der Intention des historischen Ge- setzgebers, wonach "die Vorschrift des § 22 [KUG] nur die Bildnisse im eigentli- chen Sinne des Wortes im Auge hat" (RT-Drs. 11. Legislatur-Periode, II. Session 1905/1906, Bd. II Nr. 30 S. 31). Eine Erstreckung des Bildnisschutzes aus § 22 Satz 1 KUG auf die erkennbar nur dargestellte Person ist seit der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nicht (mehr) zur Schließung einer Schutzlücke geboten. Bestand für das Kammergericht in seiner sog. Piscator- Entscheidung vom 18. Januar 1928 (JW 1928, 363, 364 f.) noch das Bedürfnis nach einer extensiven oder gar analogen Anwendung der §§ 22 ff. KUG als eines besonderen gesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechts, da das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht vom Reichsgericht noch nicht anerkannt war (vgl. RGZ 113, 413, 414 ff.), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht heute sowohl in zivil- als auch verfassungsrechtlicher Hinsicht fester Bestandteil der Rechtsordnung, so dass den Interessen der dargestellten Person auch hierüber hinreichend Rech- 23 - 11 - nung getragen werden kann (vgl. Freitag, GRUR 1994, 345, 346; Hager in Stau- dinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 154; Pietzko, AfP 1988, 209, 215 und unten sub. II.2). cc) Schließlich steht dem engeren Verständnis des Bildnisbegriffes weder die Rechtsprechung des I. Zivilsenats noch die des Bundesverfassungsgerichts entgegen. (1) Der I. Zivilsenat hat sein zunächst weiteres Verständnis (vgl. Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 67, juris Rn. 29 - Sherlock Hol- mes) bereits im Jahr 1999 dahingehend präzisiert, dass die Abbildung eines Schauspielers in seiner Rolle als Bildnis des Schauspielers anzusehen ist, wenn er noch eigenpersönlich in Erscheinung tritt, während die Abbildung des Doppel- gängers einer berühmten Person als Bildnis der berühmten Person anzusehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202, juris Rn. 21 - Der blaue Engel). Dies entspricht der hier aus- geführten Auffassung des Senats. Der I. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er das Verständnis des erkennenden Senats teile. (2) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - auf Verfassungsbe- schwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 1972 (NJW 1973, 251) ergangenen - sog. Lebach-Urteil zwar die dem dort ange- griffenen Urteil zivilrechtlich zugrunde liegende überkommene weite Auslegung des Bildnisbegriffes verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes auch bei einer Erweiterung des Bildnisbegriffes i.S.d. § 22 KUG hinreichend flexibel gestaltet seien und im Rahmen der nach § 23 KUG gebotenen Abwägung der Ausstrahlungswirkung der einschlägigen Grundrechte hinreichend Rechnung getragen werden könne (BVerfGE 35, 202, 224 f., juris 24 25 26 - 12 - Rn. 50 f.). Es hat damit aber lediglich den zivilrechtlichen Ausgangspunkt des Fachgerichts hingenommen, um auf dieser Grundlage die ihm obliegende Grund- rechtsprüfung vorzunehmen; eine zivilrechtliche Positionierung liegt hierin schon funktionell nicht (vgl. OLG München, AfP 2008, 75, 76, juris Rn. 16 - Baader- Meinhof; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 54 Fn. 53). Verfassungsrechtlich maßgeblich ist insoweit vielmehr, wie eine auf Ver- fassungsbeschwerde gegen die weitere Lebach-Entscheidung des OLG Koblenz (AfP 1998, 328) ergangene stattgebende jüngere Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts (BVerfG [Kammer], NJW 2000, 1859, 1860, juris Rn. 34 ff.) zeigt, zugunsten der dargestellten Person allein das allgemeine Persönlichkeits- recht. Von Verfassungsrechts wegen wäre die Erstreckung des Bildnis-Begriffs auf die als solche erkennbare Rollendarstellung eines Schauspielers sogar eher problematisch. Da es nach dem derzeitigen Stand der Verfassungsrechtsdogma- tik zu den Spezifika erzählender Kunstformen - zu denen auch die Schauspiel- kunst zählt - gehört, zwar an die Realität anzuknüpfen, dabei aber eine neue äs- thetische Wirklichkeit zu schaffen, ist insoweit eine kunstspezifische Betrachtung geboten. Dies gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter der Werkfigur reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Da die Kunstfreiheit eine derartige Ver- wendung von Vorbildern in der Lebenswirklichkeit einschließt, kann es gerade kein parallel zum Recht am eigenen Bild verstandenes Recht am eigenen Le- bensbild geben, wenn dies als Recht verstanden würde, nicht zum Vorbild einer Werkfigur zu werden (vgl. BVerfGE 119, 1, 27 f., juris Rn. 82 ff. mwN zum Roman "Esra"). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verneint. Eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG 27 28 - 13 - grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor. Die- ses hat unter den Umständen des Streitfalls hinter der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit der Be- klagten zurückzutreten. a) Für den Kläger streitet dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Revision nimmt als dem Kläger günstig hin, dass dieser infolge der festgestellten hohen Kumulation von Identifizierungs- merkmalen in der Filmfigur Frank Hoffmann erkennbar und deshalb durch Vor- führung und Verbreitung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Der Kläger ist auch nicht so geringfügig betroffen, dass sein Persönlich- keitsrecht von vornherein zurücktreten müsste (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 11; BVerfGE 119, 1, 26, juris Rn. 78). Der Filmfigur Frank Hoffmann, als deren Vorbild der Kläger erkennbar ist, wird das vielfache Erleiden sexuellen Missbrauchs zugeschrieben. Dies ist fraglos grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. b) Der Film der Beklagten genießt den Schutz der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit. Auch wenn sich der beanstandete Film im Wesentlichen mit den tatsächlichen Vorgängen an der Odenwaldschule beschäftigt, wird der Anspruch der Filmschaffenden deutlich, diese Wirklichkeit - etwa mit Mitteln der Dramaturgie - künstlerisch zu gestalten. Wegen der häufig unauflösbaren Verbindung von Anknüpfungen an die Wirklich- keit mit deren künstlerischer Gestaltung ist es nicht möglich, mit Hilfe einer festen Grenzlinie Kunst und Nichtkunst nach dem Maß zu unterscheiden, in dem die künstlerische Verfremdung gelungen ist. Denn Kunst und Meinungsäußerung 29 30 31 - 14 - schließen sich nicht aus (BVerfGE 75, 369, 377, juris Rn. 19) und der grundge- setzlich verbürgte Schutz hängt auch nicht von einer bestimmten künstlerischen Qualität des Werkes ab (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 16; vgl. BVerfGE 75, 369, 377, juris Rn. 18). Das Grundrecht betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" künstlerischen Schaffens. Soweit es zur Herstellung der Beziehun- gen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind des- halb auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine sol- che vermittelnde Tätigkeit ausüben. Die Beklagte zu 2 als Produzentin des Films und die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin und ausstrahlender Sender können sich deshalb auf den Grundrechtsschutz berufen, weil der Film ohne Verbreitung oder Veröffentlichung keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte (vgl. Senats- urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 17 mwN). c) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Ab- wägung der Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang gegeben. aa) Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klä- gers vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist für den zu beurteilenden Ein- zelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der be- troffenen Grundrechte zu entscheiden. Denn auch die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Filmfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmit- telbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfas- sungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. 32 33 34 - 15 - Auch der Künstler, der sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt ausei- nandersetzt, darf sich nicht über deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschütz- tes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des Spannungs- verhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines ein- heitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Per- sönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeu- tet jedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchti- gung festzustellen ist, isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks vorgenommen werden dürfte (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 18 mwN; vgl. BVerfGE 119, 1, 27, juris Rn. 80). bb) Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt da- bei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Zuschauer nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Inten- sität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Zuschauer diesen Be- zug herstellt (vgl. BVerfGE 119, 1, 27, juris Rn. 81). Je stärker der Künstler eine Werkfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfrem- det"; vgl. BVerfGE 30, 173, 195), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Be- trachtung zugutekommen (vgl. BVerfGE 119, 1, 29, juris Rn. 85). Den einzelnen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts kommt dabei un- geachtet der grundsätzlichen Bedeutung des Grundrechts unterschiedliches Ge- wicht als mögliche Schranke der Kunstfreiheit zu. Wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt. Diesem absolut geschützten Kernbereich, zu dem insbe- sondere auch Ausdrucksformen der Sexualität gehören, ist die Privatsphäre in der Schutzintensität nachgelagert (vgl. BVerfGE 119, 1, 29 f., juris Rn. 87 f. 35 36 - 16 - mwN). Zwischen dem Maß, in dem der Künstler eine von der Wirklichkeit abge- löste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persön- lichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeits- rechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimen- sionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisie- rung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen (vgl. BVerfGE 119, 1, 30, juris Rn. 90). cc) Darüber hinaus kann sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hin- sichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, NJW 2012, 767 Rn. 12 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 26; jeweils mwN). dd) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Anforderungen von Persönlichkeitsrecht auf der einen und Kunst- und Filmfreiheit auf der anderen Seite gerecht geworden. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten die bean- standeten Filmszenen allerdings eine ausgeprägte Übereinstimmung zwischen der Person sowie dem Schicksal des Klägers auf der einen und den Charakteris- tika der Filmfigur Frank Hoffmann sowie der Handlung des Films auf der anderen Seite. Zwar handelt es sich bei "Die Auserwählten" zweifellos um einen Spielfilm. Trotzdem gewinnt jedenfalls der mit den tatsächlichen Vorgängen an der Oden- waldschule und der maßgeblichen Beteiligung des Klägers an der Aufklärung der Straftaten vertraute Zuschauer aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen zwi- schen Film und Wirklichkeit den Eindruck, dass unabhängig von der Verquickung 37 38 39 - 17 - mit fiktiven Elementen zumindest auch Schicksal und Person des Klägers ge- schildert werden. Durch die dramatische Schilderung des Geschehens und das Miterleben der von den Schülern zu erduldenden Missbrauchstaten, die in krassem Gegen- satz zu der äußerlichen Idylle der Schule stehen, wird der Betrachter emotional stark involviert. Die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung lie- gende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärkt die Betroffenheit des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht, dessen Schicksal einem Millionenpublikum vorge- führt wird. Dies gilt in besonderem Maße für die Szenen des Films, in denen der sexuelle Missbrauch des minderjährigen und seinem Rektor und "Heimfamilien- vater" wehrlos ausgelieferten Frank Hoffmann konkret angedeutet wird und die dessen damit einhergehende seelische Verletzung plastisch machen. (2) Gleichwohl ist der Kläger durch die angegriffene Darstellung unter Be- rücksichtigung der Umstände des Streitfalles nicht so schwer in seinem Persön- lichkeitsrecht beeinträchtigt, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste. (a) Auf eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seine absolut geschützte Intimsphäre kann der Kläger sich nicht berufen. (aa) Zwar ließe sich die im Film enthaltene Darstellung der sexuellen Über- griffe auf Frank Hoffmann, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine erkennbar deutliche Übereinstimmung zu den zum Nachteil des Klägers be- gangenen Missbrauchstaten aufweist, für sich genommen ohne weiteres dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensumstände zuordnen, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Ein- 40 41 42 43 - 18 - schränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsat- zes nicht zugänglich ist. Indes gehört auch der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Der Schutz entfällt, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensumstände von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intimsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, NJW 2012, 767 Rn. 11 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 27; jeweils mwN). (bb) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er selbst der Öffentlichkeit sämtliche im Film verarbeiteten Tat- und Lebensumstände bekannt gemacht hat. Der Klä- ger hat seit dem Jahr 1999 wiederholt und in den verschiedensten Medien seine Sicht der Geschehnisse öffentlich dargelegt und im Vorfeld von Berichten Dritter mit diesen zusammengearbeitet. Insbesondere hat er dem Regisseur des streit- gegenständlichen Films für einen früheren Dokumentarfilm ein mehrstündiges In- terview gegeben und sich mit der teilweisen Ausstrahlung dieses Interviews im Rahmen des Dokumentarfilms einverstanden erklärt. Schließlich hat er durch sein autobiographisches Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" die Vor- gänge an der Odenwaldschule und den von ihm erlebten Missbrauch aus der eigenen Perspektive umfassend geschildert und dabei auch die Missbrauchs- handlungen selbst in einer Detailliertheit beschrieben, die deutlich über die - in- soweit nur angeschnittene - Darstellung im Film hinausgeht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger als damals minderjähri- ges Opfer schwerer Straftaten grundsätzlich in besonderem Maße schutzwürdig 44 45 - 19 - ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 26 mwN; ergänzend EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 33497/07 Rn. 58) und dass die Selbstöffnung des Klägers zunächst zur Aufdeckung der Straftaten und zur persönlichen Aufarbeitung des erlebten Missbrauchs erforderlich war, was nicht gegen ihn gewendet werden darf. Doch hat der Kläger sein hierbei zunächst verwendetes Pseudonym zu einem Zeitpunkt abgelegt, in dem die Taten bereits aufgedeckt waren und - nicht zuletzt unter seiner maßgeblichen Mitwirkung - ei- ner breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht worden sind. Wenn der Kläger zu die- sem Zeitpunkt und noch dazu anlässlich der Verleihung des öffentlichkeitswirk- samen Geschwister-Scholl-Preises, der ihm ja gerade für sein autobiographi- sches Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" verliehen wurde, sein Pseu- donym ablegt und sich damit die unter seinem Pseudonym erfolgte Aufklärungs- arbeit öffentlich zurechnen lässt, hat dies auch hinsichtlich der unter seinem Pseudonym offenbarten näheren Umstände der zu seinem Nachteil begangenen Sexualstraftaten selbstöffnende Wirkung. (b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausprägung des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts als Recht auf Achtung der Privatsphäre (vgl. hierzu Senatsur- teil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN). Auch insoweit entfällt der Schutz, wenn der Grundrechtsträger seine Privatsphäre nach außen öffnet und bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten der Öffentlichkeit preisgibt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, NJW 2012, 767 Rn. 16 mwN). Eine Verletzung der Privatsphäre des Klägers ergibt sich auch im Übrigen nicht. Die Geschehnisse an der Odenwaldschule, einer Vorzeigeschule der sog. Reformpädagogik, waren bereits in den Jahren vor der Fertigung des streitge- genständlichen Films Gegenstand einer umfangreichen und bundesweiten Be- 46 47 - 20 - richterstattung, verschiedener Ermittlungsverfahren und einer zentralen, nicht zu- letzt durch den Kläger angestoßenen Untersuchung. Der Film verfolgt in künstle- rischer Form das Anliegen auch des Klägers, die Öffentlichkeit über das Gesche- hene und das Leid der Opfer aufzuklären und zugleich aufzuzeigen, unter welch scheinbar idyllischen Umständen bestimmte Machtstrukturen und Verhaltens- muster unter den Augen der Öffentlichkeit zu einem solch institutionalisierten Missbrauchsgeschehen führen konnten. (c) Schließlich ist der Kläger nicht in seiner Ehre oder seiner sozialen An- erkennung verletzt. Die Darstellung des Klägers in der Filmfigur des Frank Hoff- mann ist nicht ins Negative verfremdet oder gar entstellend. Dieser wird im Ge- genteil mit hoher Sympathie gezeichnet, in seinem Leiden mit Empathie begleitet und letztlich als starke Persönlichkeit dargestellt, der es trotz der damit verbun- denen inneren Ängste gelingt, das Missbrauchsgeschehen öffentlich zu machen und die Täter zu benennen. Auch jenseits der konkreten Figur des Frank Hoff- mann sind weder die wahrheitsgemäße Schilderung der Taten noch deren stilis- tische Verarbeitung im Film darauf angelegt, das dargestellte Leid zu verharmlo- sen und zu relativieren oder die Opfer herabzuwürdigen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu wenig berücksichtigt, dass die Filmfigur der Biolo- gielehrerin, die Frank Hoffmann vergeblich zu helfen sucht, kein reales Vorbild hat. Das Berufungsgericht hat insofern vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Schüler zwar in der Realität ungleich hilfloser gewesen sein mögen, da es anders als im Film gänzlich an Unterstützung aus der Lehrerschaft gefehlt habe. Das habe sich aber nicht abträglich auf das Ansehen des Klägers ausgewirkt. Die Verdienste des Klägers würden nicht in Frage gestellt, sondern Frank Hoffmann schaffe, woran die Biologielehrerin gescheitert sei. Hinzu kommt, dass die Be- 48 49 - 21 - mühungen der Biologielehrerin die Schüler zwar zunächst weniger hilflos erschei- nen, ihr Scheitern und erzwungener Schulwechsel die Ohnmacht der zurückblei- benden Schüler im Ergebnis aber umso auswegloser werden lassen. (3) Im Ergebnis kann der Kläger angesichts des Ausmaßes der Selbstöff- nung aus seinem Persönlichkeitsrecht nicht die Befugnis herleiten, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Form Dritte sich ebenfalls dem von ihm öffentlich gemachten Thema widmen. Insbesondere kommt dem Kläger keine Deutungs- hoheit darüber zu, ob die fiktionale Annäherung an die Vorgänge an der Oden- waldschule in der Gestalt eines Spielfilms dem Thema gerecht werden kann oder grundsätzlich ungeeignet ist; auch kann er die Produktion eines weiteren Filmes nicht von seiner erneuten Zusammenarbeit abhängig machen und andernfalls verlangen, den Film so zu gestalten, dass er selbst nicht mehr als Vorbild einer Filmfigur erkennbar ist (vgl. hierzu erneut BVerfGE 119, 1, 28, juris Rn. 84). Im Hinblick auf den maßgeblich durch sein Zutun bereits erreichten Kenntnisstand der Öffentlichkeit hat er die weitere - zumal künstlerische - Beschäftigung Dritter mit dem auch zu seinem Nachteil begangenen Missbrauchsgeschehen vielmehr grundsätzlich unabhängig von deren Form hinzunehmen, solange diese Form 50 - 22 - nicht aus sich heraus persönlichkeitsrechtsverletzende Züge zeitigt. Letzteres ist bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung des hier streitgegenständli- chen Spielfilms im Ergebnis nicht der Fall. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2016 - 324 O 78/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2019 - 7 U 141/16 -