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Leitsatz

VI ZB 22/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZB22.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 22/20 vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abwei- sung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung). BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2010 als Neuwagen einen VW Touareg V6 3.0 TDI. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen unter Anrechnung einer Nutzungsent- schädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw. Er behauptet, außer in Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA189 sei auch in Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen, die mit dem von der Beklagten entwickelten und her- gestellten 3.0 l Dieselmotor ausgestattet seien, eine Betrugssoftware verbaut, durch die das Abgasrückführungssystem über zwei Betriebsmodi verfüge und die 1 - 3 - Euro 5-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Dies hätten Er- mittlungen zum US-Markt ergeben. Von dieser Manipulation habe der Vorstand der Beklagten gewusst, sodass sie aus unerlaubter Handlung verantwortlich für den Abgasskandal und seine Folgen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat er gerügt, das erst- instanzliche Urteil habe nur ergehen können, weil der Kern seines Vortrags aus- geblendet und ignoriert und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge. Trotz ihres Umfangs von 121 Seiten sei sie nicht auf den Streitfall zugeschnitten und enthalte keine konkreten Berufungsan- griffe. Welchen konkreten Tatsachenvortrag das Landgericht "ignoriert" haben und welcher Art die daraus folgende Rechtsverletzung sein solle, werde nicht dargelegt. Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise genüge eine formelhafte und pauschale Bezeichnung des angefochtenen Urteils als fehlerhaft in Verbin- dung mit einer Wiederholung von Textbausteinen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger habe sich zumindest mit der Argumentation des Landgerichts auseinandersetzen und ausführen müssen, aus welchem kon- kreten Tatsachenvortrag sich ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung gerade bei dem streitgegenständlichen Pkw ergeben könnten, zu welchen Punkten Hinweise hätten erteilt werden müs- sen und in welcher konkreten Weise er darauf reagiert hätte. Die Berufungsbe- gründung stelle außer im Antrag auch keinen Bezug gerade zu dem streitgegen- ständlichen Pkw VW Touareg V6 3.0 TDI mit einer Leistung von 176 kW her. Das 2 3 - 4 - gelte auch für kommentarlos neu eingefügten neuen Vortrag zu bestimmten tech- nischen Einrichtungen, bei dem überdies nicht erwähnt werde, weshalb er noch nicht Gegenstand in erster Instanz gewesen sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforder- lich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Be- rufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt re- gelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge 4 5 6 - 5 - zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Beru- fungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle An- forderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiterge- hen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbe- schluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers ge- recht. Sie lässt hinreichend erkennen, welche Gründe der Kläger den Erwägun- gen des Landgerichts entgegensetzt. a) Das Landgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Klagepartei habe keinen Anspruch aus § 826 BGB. Ein ausreichender Tatsa- chenvortrag des Klägers, der - ggf. nach Einholung eines Sachverständigengut- achtens - einen Rückschluss auf Fehler in der Motorsteuerung bzw. auf die Nicht- einhaltung der Abgasnorm Euro 5 zulasse, liege nicht vor. Das streitgegenständ- liche Fahrzeug verfüge nicht über den Motor EA189 und sei auch im Übrigen unstreitig nicht von einer Rückrufaktion oder einem entsprechenden Verfahren des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. Der Vortrag des Klägers zur Verwendung einer unerlaubten Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug sei unschlüssig und spekulativ und beruhe auf Gerüchten sowie auf Ausführungen zum US-Markt. Der Vergleich mit den in den USA erhobenen Vorwürfen habe sich nach dem Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gerade nicht bestätigt. b) Unter korrekter Bezeichnung des angefochtenen Urteils hat der Kläger daraufhin in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Urteil habe 7 8 9 - 6 - nur ergehen können, weil der Kern seines Vortrags ausgeblendet und ignoriert und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann wird der vom Kläger insoweit als relevant angesehene Vortrag in der Berufungsbe- gründung wiedergegeben. Damit wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständ- lichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung unterbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffas- sung des Landgerichts begehrt, wonach der Sachvortrag des Klägers für die An- nahme der Verwendung einer Betrugssoftware im streitgegenständlichen Fahr- zeug bzw. für den Eintritt in die Beweisaufnahme hierzu nicht genüge. Eine wei- tere Konkretisierung des als übergangen gerügten Vorbringens oder eine tiefer- gehende Auseinandersetzung mit den vom Landgericht für seine Sichtweise an- geführten Argumenten war zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich. Für die Zulässigkeit der Berufungsrüge, dass nach Auffassung des Berufungsklägers schlüssiger und unter Beweis gestellter Sachvortrag rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert oder unschlüssig übergangen wurde, genügte hier die Darstellung des vom Berufungsführer für ausreichend substantiiert bzw. schlüssig erachteten klägerischen Vortrags. Ob dieses Vorbrin- gen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. Auch die vom Berufungsgericht vermissten Ausführungen dazu, weshalb in der Berufungsbegründung neu gehaltener Vortrag zu bestimmten technischen Einrichtungen nicht bereits Gegenstand in erster Instanz gewesen sei, berühren vorliegend nicht die Zulässigkeit der eingelegten Berufung. Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn auch nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 95 [re. Sp. Mitte]; BGH, Beschluss vom 10 11 - 7 - 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, VersR 2004, 1064, juris Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 27). Unzulässig mangels Bezeichnung auch derjenigen Tat- sachen, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 führen sollen, ist eine Berufung daher nur, wenn sie ausschließlich auf neue Angriffsmittel ge- stützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, MDR 2015, 355 Rn. 6). Dies ist hier - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Fall. 3. Da das Berufungsgericht die Berufung somit rechtsfehlerhaft als unzu- lässig verworfen hat, ist die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 08.05.2019 - 13 O 64/18 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2020 - 4 U 84/19 - 12