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Beschluss

V ZB 225/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung, die ausschließlich auf neuen Angriffsmitteln beruht und erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenes Beweismittel enthält, muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich die Zulassung dieser neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO ergeben soll. • Fehlt die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO geforderte Darlegung, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen; das Berufungsgericht ist dabei nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. • § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO entbindet nicht von den Anforderungen der Nr. 4, wenn die angeführten Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung auf neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln beruhen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer auf neuen Angriffsmitteln beruhenden Berufung ohne Darlegung der Zulassungsgründe • Eine Berufung, die ausschließlich auf neuen Angriffsmitteln beruht und erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenes Beweismittel enthält, muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich die Zulassung dieser neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO ergeben soll. • Fehlt die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO geforderte Darlegung, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen; das Berufungsgericht ist dabei nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. • § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO entbindet nicht von den Anforderungen der Nr. 4, wenn die angeführten Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung auf neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln beruhen. Auf dem Grundstück der Beklagten bestand zugunsten des Nachbargrundstücks der Klägerin eine Grunddienstbarkeit mit eingezeichneter Ausübungsstelle. Die Klägerin meinte, die Dienstbarkeit umfasse zusätzlich eine gepflasterte Freifläche an der Grenze und klagte auf Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf dieser Fläche. Das Amtsgericht gab der Klage nur hinsichtlich einer Teilfläche statt. Die Klägerin legte Berufung ein und brachte erstmals Unterlagen vor, wonach eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Baubehörde besteht, aus deren Lageplan sich nach ihrer Ansicht die weitere Flächenausdehnung ergäbe. Das Landgericht verwies die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben für neue Angriffsmittel nicht enthalte. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen hat. • Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch ist sie unzulässig, weil keine der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Angriffsmittel neu, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz eingeführt werden; wird eine Berufung ausschließlich auf solche neuen Angriffsmittel gestützt, verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, dass die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnet, die eine Zulassung der neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. • Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb die erstmals vorgelegten Sachvorträge und Urkunden nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen seien; damit fehlen die erforderlichen Angaben zur Berücksichtigungsfähigkeit des neuen Vorbringens. • Ein blosses Verweisen auf Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) enthebt nicht von der Pflicht nach Nr. 4, wenn diese Zweifel mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden. • Es liegt keine unzulässige Erschwerung des Instanzenzugs oder ein Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz vor; das Berufungsgericht durfte die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.11.2012 wurde als unzulässig verworfen. Entscheidender Grund ist das Fehlen der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Darlegung, welche Tatsachen die Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Angriffsmittel (insbesondere die Vorlage neuer Lagepläne und Urkunden zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, warum dieses Vorbringen nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen sei, sodass die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden durfte. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.